@enerveto
Manche Versorger haben ein Bestpreismodell und wissen selbst nicht mehr, ob es nun Allgemeinversorgung oder Sondervertrag sein soll.
Objektives Kriterium für die Allgemeinheit eines Tarifs ist, dass dieser über eine gewisse Zeit allen Kunden mit einem standardisierten Abnahmeverhalten eingeräumt wird, nicht Ergebnis individueller Preisverhandlungen ist.
In diesem Sinne dürfte es sich um einen Allgemeinen Tarif handeln, egal, wie man diesen nun bezeichnet. Dieses Ergebnis dürfte auch aus dem Gleichbehandlungsgebot und kartellrechtlichem Diskrimnierungsverbot folgen.
Auch diese Frage wird derzeit gerichtlich geklärt, ebenso, ob es sich bei den sog. Bestpreismodellen um ein Unterschreiten der genehmigten Tarife im Sinne von § 12 Abs. 5 BTOElt handelt, so dass eine Preiserhöhung einer gesonderten Genehmigung bedarf.
Die Preisanpassungsklausel ist m. E. wegen Intransparenz unwirksam, vgl. Rechtsgutachten VZ NRW, so dass einseitige Preiserhöhungen nicht daruf gestützt werden können.
Sofern Sie Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis einwenden wollen, um nur die Preiserhöhung zu kürzen, im Übrigen den alten Preis auch nur noch unter Vorbehalt zu leisten, dürfte die Unterscheidung im Ergebnis auch egal sein. Immerhin werden die alten Preise ja weiter gezahlt, wenn auch unter Vorbehalt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt