Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest
PLUS:
--- Zitat von: Energietourist am 17. Januar 2014, 15:08:07 ---@Plus
danke, das ging jetzt.
--- Ende Zitat ---
Ist jetzt vom Gericht auch bekanntgemacht:
--- Zitat ---Geschäfts-Nr.: 12 IN 181/13 Am 14.01.2014 um 16:57 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Energiegenossenschaft Nordwest eG, Nordwollestr. 10(Haus3), 27749 Delmenhorst (AG Hannover, GnR 200015), vertr. d.: 1. Pierre Tourneux, Halmweg 8 B, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 2. Susanne Hoinkis, Am Korsorsring 29, 26203 Wardenburg, (Vorstand) Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwältin Stefanie Lüthje, Sögestraße 47/51, 28195 Bremen, Tel.: 0421/330201-0, Fax: 0421/330201-10, Internet: luethje@lp-ra.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a)Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 10.03.2014,
b)Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Gläubigerversammlung:
Berichts- und Prüfungstermin am Montag, 31.03.2014, 14:30 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstrasse 183, 27749 Delmenhorst, zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den
§ 66 InsO (Rechnungslegung des Verwalters),
§ 68 InsO (Wahl eines Gläubigerausschusses),
§ 100 InsO (Unterhalt aus der Insolvenzmasse),
§ 149 InsO (Hinterlegung von Wertgegenständen),
§ 157 InsO (Entscheidung über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens oder Insolvenzplan),
§ 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert),
§ 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte, Betriebsveräußerung unter Wert),
§ 207 InsO (Einstellung mangels Masse),
§ 286 ff. InsO (Einzelfragen zur Restschuldbefreiung),
§ 313 InsO (Aufgaben des Treuhänders/Verwalters) und
§ 314 InsO (Vereinfachte Verteilung)
bezeichneten Angelegenheiten sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufenen Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht gestellt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 14.01.2014.
--- Ende Zitat ---
khh:
Veröffentlichungspflichtige Unternehmen haben Jahresabschlüsse 2012 bis Ende 2013 zu veröffentlichen. Der JA 2012 der EGNW ist im Bundesanzeiger nicht aufzufinden.
Frage: Endet die Veröffentlichungspflicht mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
PLUS:
--- Zitat von: khh am 19. Januar 2014, 14:22:18 ---Frage: Endet die Veröffentlichungspflicht mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
--- Ende Zitat ---
Im Gegenteil, es kommen zu den handelsrechtlichen Vorschriften der Rechnungslegung noch die Vorschriften der Insolvenzordnung hinzu.
--- Zitat ---§ 155
Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.
--- Ende Zitat ---
§242 HGB
Rechnungslegung - Verzeichnis der Insolvenzmasse - Vermögensübersicht - Strafbarkeit der verspäteten Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 283 ff StGB - Rechtsanwalt Harald Brennecke (Brennecke & Partner Rechtsanwälte)
... und hier das Genossenschaftsgesetz nicht vergessen z.B.: GenG §33 - GenG §101 - GenG §148
masterflok:
--- Zitat von: PLUS am 18. Januar 2014, 10:38:45 ---Die Gläubiger werden aufgefordert:
a)Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 10.03.2014
--- Ende Zitat ---
Die Geno-Anteile zählen nicht dazu, richtig?
PLUS:
--- Zitat von: masterflok am 20. Januar 2014, 11:53:37 ---Die Geno-Anteile zählen nicht dazu, richtig?
--- Ende Zitat ---
Richtig, das ist Eigenkapital und keine Forderung. Es gibt hier keine Aufrechnung und keine Forderungsanmeldung.
Haftendes Eigenkapital - gezeichnete Geschäftsanteile - Geschäftsguthaben - Auseinandersetzungsguthaben
Das Geschäftsguthaben stellt den Betrag dar, der tatsächlich auf die Geschäftsanteile eingezahlt sind. Sind die Geschäftsanteile noch nicht voll einbezahlt, wird bzw. muss der Insolvenzverwalter die Differenz noch einfordern.
Nicht verwechseln mit einer Nachschusspflicht, die hier nicht gegeben ist.
Ein bereits festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben, sofern es solche überhaupt geben sollte, das noch nicht ausbezahlt wurde, würde ich allerdings anmelden bzw. mit anderen Forderungen gegenüber der EGNW verrechnen. Festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben zählt nicht mehr zum Eigenkapital.
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