Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Liefereinstellung/Vertragskündigung
Noriam:
Hallo Ihr Lieben,
ich habe leider seit ein paar Tagen ein Problem mit meinem Gasanbieter. Meinen Grundversorger habe ich im letzten Jahr gewechselt und mir einen günstigeren Anbieter gesucht, nun habe ich am 01.11.13 die Jahresrechnung bekommen und soll, Dank des langen und heftigen Winters, 222 Euro nachzahlen. Meine monatlichen Abschläge habe ich immer pünktlich gezahlt und habe den Gasanbieter gebeten, mir für die 222 Euro eine Ratenzahlung einzuräumen, da ich ergänzendes ALG II beziehe. Meiner Bitte auf Ratenzahlung und Herabsetzung des monatlichen Abschlages, da ich ja durch den langen Winter einen Mehrverbraucht hatte, wurde nicht entsprochen und die Abbuchung vom Gasversorger von 222 Euro Nachzahlung und 160 Euro neuer, monatlicher Abschlag = 382 Euro wurde von meiner Bank nicht eingelöst (klar, weil ich leider nicht über so viel Guthaben verfüge :( ).
Die erfolglose Abbuchung war am 07.11.13 und ich habe, damit ich meine Zahlungswilligkeit unter Beweis stelle, erstmal 50 Euro überwiesen. Doch mit Schreiben vom 11.11.2013 bekam ich dann gleich eine Liefereinstellung/ Vertragskündigung zugesandt, sollte bis zum 18.11.2013 der Betrag nicht auf dem Konto des Gasversorgers überwiesen werden.
Ich schrieb dem Gasanbieter dann einen Brief zurück, mit dem Hinweis, dass ich ja gewillt bin zu zahlen, jedoch die Nachzahlung + monatlichen Abschlag auf einmal nicht leisten kann und verwies auf den § 19 GasGVV und dass eine Liefereinstellung nur erfolgen könne, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Als Antwort bekam ich dann wiederum eine Absage auf Ratenzahlung mit dem Hinweis, dass sie ja nicht mein Grundversorger wären und damit für sie dieses Gesetz nicht gelten würde (stimmt das?) und dass sie sehr wohl 40 Euro monatlichen Abschlag von mir verlangen könnten, da sie verpflichtet wären, eine hohe Nachzahlung für den Kunden zu vermeiden.
Nun meine Frage (n) ;) können sie wegen 180 Euro (die jetzt noch offen sind) die Lieferung einstellen, obwohl der monatliche Abschlag auch wiederum pünktlich geleistet wurde?
Könnte ich jetzt noch einen Anbieterwechsel vornehmen?
Was passiert, wenn ich trotz Absage auf Ratenzahlung, die Nachzahlung weiterhin auf Raten überweise und die monatlichen Abschläge pünktlich leiste?
Kann ich wirklich nicht auf eine Herabsetzung der monatlichen Abschläge bestehen?
Wäre super, wenn Ihr mir Antworten geben könntet.
LG Noiram
PLUS:
@Noriam, es ist zwar bedauerlich, wenn der Versorger Ratenzahlungen nicht akzeptiert. Eine Pflicht dazu besteht sicher nicht und ein gewisses Verständnis wird man aufbringen müssen, denn die Preise werden immer knapper kalkuliert. Den Mahn- und Verwaltungsaufwand durch die Ratenzahlungen wird man sich sparen wollen.
Gut möglich, dass der Versorger bei diesem Rückstand bereits fristlos kündigen kann. Das steht bei einem Sondervertrag in aller Regel in den AGB! Also zuerst einen Blick in die AGB werfen, da ist sicher das Recht zur fristlosen Kündigung durch den Versorger bei Zahlungsverzug geregelt.
Wenn möglich vor einer Kündigung wechseln! Vielleicht gibt es das Gas bei einem anderen Versorger dazu noch günstiger. Die Ersatz- oder Grundversorgung, die nach der Kündigung droht, kostet mit Sicherheit noch mehr.
PS:
Noch ein Tipp für die Zukunft.
Wenn man knapp bei Kasse ist sollte man Nachzahlungen vermeiden.
Zähler regelmässig ablesen und ausrechnen ob die Abschlagszahlungen ausreichen. Wenn es nicht reicht, Abschlagszahlungen anpassen oder entsprechende Rücklagen bilden.
Noriam:
Danke für Deine Antwort lieber PLUS.
Bislang gab es bei mir keinerlei Nachzahlungen und ich wohne hier in diesem Haus seit 16 Jahren ;), das ist nun das erste Mal, dass ich in so einer Situation bin, leider durch den langen Winter und auch, weil mir die Preiserhöhung vom Gasanbieter leider nicht mitgeteilt wurde, diese macht alleine schon eine Summe von knapp 100 Euro aus. :(
Ich habe mir die AGB`s gerade noch einmal durchgelesen und es wundert mich, dass mir von der Kundenbetreuung mitgeteilt wurde, dass für sie der § 19 GasGVV nicht gilt, da sie angeblich nicht mein Grundversorger wären, aber in sie selbst in ihrer AGB genau auf diesen § hinweisen ::)
Zitat: Fristlose Kündigung: Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurd: § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Verstehe nun die Androhung der Liefereinstellung noch weniger, da es nicht wiederholt passiert ist, sondern nur jetzt einmalig, durch die Nachzahlung :(
LG Noiram
PLUS:
--- Zitat von: Noriam am 14. November 2013, 19:58:08 ---Zitat: Fristlose Kündigung: Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurd: § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Verstehe nun die Androhung der Liefereinstellung noch weniger, da es nicht wiederholt passiert ist, sondern nur jetzt einmalig, durch die Nachzahlung :(
--- Ende Zitat ---
Sorry, ohne Kenntnis des Tarifs und des Versorgers ist keine Aussage dazu möglich. Sind Sie sicher, dass das die AGB für Ihren Sondervertrag sind?
--- Zitat ---Es gelten zunächst die vom Versorger im Vertrag festgelegten Bedingungen (AGB). Doch auch bei Sonderverträgen können Regelungen der Strom- oder Gas GVV in den Vertrag mit einbezogen werden.
--- Ende Zitat ---
Info der VZ Niedersachsen
Noriam:
Zitat: Verträge mit flexibler Laufzeit können mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 2.3 Erfüllt der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder wird ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, ist die xxxx berechtigt, 4 Wochen nach entsprechender Androhung, die Lieferung unterbrechen zu lassen oder den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
2.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
2.5 Kündigungen bedürfen der Textform.
Dieses Zitat und das in meinem vorherigen Post ist alles, was ich dazu in meinem Vertrag gefunden habe :-\
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln