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Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied mit Berufungsurteil vom 21.07.2017 zu Gunsten des klagenden Eigentümers (Az: OLG Düsseldorf I-9 U 35/17). Dieser war in der ersten Instanz noch gescheitert. Der Kläger sah wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt. (...) Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
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