Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Ich suche dringend Rat: Strom und Gaszähler ausgebaut... was tun?

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Dragomira:
Hallo!
Ich bin mittlerweile sehr verwirrt, da mir überall etwas anderes erzählt wird, also hoffe ich hier Hilfe zu finden.
Es geht um folgendes:

Am 1. August kam ein Brief vom Gerichtsvollzieher ins Haus geflattert, das am 6.8. die Zähler ausgebaut werden sollen ( Strom und Gas )
Der 1.8. war ein Donnerstag also nur 3 Tage Zeit gehabt, um etwas zu regeln, da vorher keine Rechnungen oder Mahnungen kamen.
Damit begann dann auch schon das Chaos!!!
Erst wusste niemand woraus die offenen Rechnungen bestehen, weder der GV noch der Energieversorger.
Es wurde darauf bestanden das es Altschulden einer alten Kundennummer wären bis die Zähler schließlich ausgebaut wurden.
Als wir dann nachweislich glaubhaft machen konnten das mein Freund ( auf dem der Strom und Gasliefervertrag lief ) zuvor noch keine Kundennummer bei einem Stromversorger hatte und ich auch keine offenen Schulden bei dem Stromversorger habe, war es dann plötzlich die Jahresendabrechnung.
Soweit die Kurzform der Vorgeschichte ( es ging noch weiter mit Mahnungen mit falschen Beträgen u.s.w )

Nun geht es um folgendes:

Wir haben nun vor den noch offen stehenden Betrag zu zahlen und dann den Stromanbieter zu wechseln, da es nicht das erste Mal war das unser jetziger Netzbetreiber Fehler gemacht hat die wir dann ausbügeln durften.

Habe mich bei verschiedenen Stromanbietern beraten lassen die mir sagten, das mein Netzbetreiber dafür zuständig sei nach beglichener Rechnung die Zähler wieder einzubauen.

Mein Netzbetreiber aber sagt das sie damit nichts zutun hätten und ich selbst einen Elektriker und Installateur beauftragen müsste, um neue Zähler zu bekommen.

Wem soll ich nun glauben und was soll ich nun tun?

MfG Drago

desonic:
Hallo Dragomira,

also Deine Geschichte kann ich zwar jetzt nicht nachvollziehen, aber darum geht es Dir ja offensichtlich auch nicht.

Ich würde allerdings Deinem Netzbetreiber Recht geben, dass Du einfach zu einen Elektriker bzw. Heizungsmonteur gehen kannst und diese den Einbau der Zähler vornehmen bzw. veranlassen. Die Kosten für die Installation bekommst selbstverständlich Du in Rechnung.

Dragomira:
Es ist auch schwer Nachzuvollziehen, da es ein riesen Chaos ist.

Es geht halt darum das mir die Stromanbieter gesagt haben das mein Netzbetreiber dazu verpflichtet sei nach beglichener Rechnung die Zähler wieder einbauen zu lassen ( uns ist schon bewusst das es auf unsere Kosten geht, egal ob Eigenverschuldung oder nicht )

Da unser Netzbetreiber aber schon einige falsche Auskünfte gegeben hat ( unter anderem Rechnungen die nichts mit unserer Kundennummer zutun haben )
und laut Kundencenter auch nicht verständlich sind, wissen wir nicht, ob diese Aussage nun stimmt oder nicht.

Netznutzer:
Der Weg ist (sollte sein) folgender:
Ein Versorger hat den NB beauftragt, (sofern die Schulden nicht aus Inbetriebnahme beim NB resultierten), zu sperren. Somit ist der Auftraggeber klar. Wenn die Schuld beglichen ist, gibt der Lieferant dem NB Nachricht, dass der Zähler wieder gesetzt werden kann, da keine Schulden und somit keine Sperrgründe vorhanden sind. Somit ist der NB in der Pflicht, wieder einen Zähler zu setzen. Wenn er diese Arbeit ausgesourct hat, muss er den Auftrag erteilen. Dies hat unverzüglich zu erfolgen. Sitzt der Zähler, teilt der NB dem Lieferanten mit, dass ab XX.xx Uhr wieder geliefert wird. Will der bisherige Lieferant nicht mehr, Ersatzversorgung durch den Grundversorger. Rechnung für dich ausschliesslich über den Lieferanten, der rechnet mit dem Netzbetreiber ab.

Gruß

NN

khh:
Wollen Sie (angeblich) unberechtigte Forderungen bezahlen? Wegen „Altschulden“ aus anderen, bereits beendeten Vertragsverhältnissen kann nicht gesperrt werden (dafür gibt es den Rechtsweg, Forderungen einzuklagen).
Wenn aus dem aktuellen Stromlieferverhältnis doch berechtigte Forderungen bestehen, kann das Zurückbehaltungsrecht = die Stromanschlusssperre durchgeführt werden, nicht aber eine Sperrung des Gasanschlusses.
Wenn Sie im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages beliefert werden (oder wenn in den AGB eines Sondervertrages entsprechendes wirksam vereinbart ist), dann gilt:

--- Zitat ---StromGVV/GasGVV § 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) [...]
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
--- Ende Zitat ---

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