Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rückforderung überzahlter Gaspreise gestaltet sich zäh
tangocharly:
Wie will der 8.ZS bei der Lösung des Wegfalls der vertraglichen Anpassungsklausel technisch vorgehen. Jedenfalls nicht so wie @uwes dies befürchtet hat.
Denn der 8.ZS gelangt nicht zu einer "Vertragsanpassung", sondern wendet schlicht das Gesetz an (§ 306 Abs. 2 BGB). Wie hat er doch seinerzeit in der Entscheidung vom 28.10.2009, Az.: VIII ZR 320/07, Tz 44,45 argumentiert:
--- Zitat --- [...] Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36).[...]
--- Ende Zitat ---
Ergänzende Vertragsauslegung ist somit nicht Vertragsanpassung, jedenfalls nach dem 8.ZS ("Klaus heißt jetzt Ute, wünschen ihr alles Gute").
Kann dann, wenn nach der RiLi 93/13 und nach EuGH der Verbraucherschutz im Vordergrund steht, noch von einer unionsrechtlich konformen "Ergänzenden Vertragsauslegung" ausgegangen werden ?
Oder muß vielmehr zu einer "unionsverträglichen restriktiven Vertragsauslegung" gelangt werden ?
khh:
--- Zitat von: RR-E-ft am 04. Dezember 2014, 13:00:26 ---[...]
... Rechtsprechung des BGH ..., wonach das Zur- Abrechnung- Stellen- Lassen nicht geschuldeter Beträge eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.09 - 5 StR 394/08).
--- Ende Zitat ---
Und wie ist diesbzgl. zu bewerten, dass ein großer Stromversorger die Mitte Juni für Grundversorgungsverträge mitgeteilte Preiserhöhung ab 01.08.2014 am 03.12.2014 in Rechnung stellt und damit die Urteile des EuGH vom 23.10.2014 ignoriert ?
uwes:
--- Zitat von: khh am 07. Dezember 2014, 21:39:59 ---Und wie ist diesbzgl. zu bewerten, dass ein großer Stromversorger die Mitte Juni für Grundversorgungsverträge mitgeteilte Preiserhöhung ab 01.08.2014 am 03.12.2014 in Rechnung stellt und damit die Urteile des EuGH vom 23.10.2014 ignoriert ?
--- Ende Zitat ---
Auch wenn ich verstehe, wie die Frage gemeint ist, muss hier unterschieden werden. Ein Betrug erfordert immer (u.a.) eine Täuschung im Rechtsverkehr. Eine andere Rechtsauffassung zu haben, ist tatbestandsmäßig keine Täuschung.
Ich gehe einmal davon aus, dass das von Ihnen angesprochene Versorgungsunternehmen davon ausgeht, Preise anpassen zu dürfen. Schauen Sie sich die äußerst kontroverse Diskussion hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19287.msg111558.html#msg111558 an. Mindestens 3 Anwälte haben dort Beiträge eingestellt.
Sehen Sie sich einmal die Beispiele aus diesem Beitrag (von Zimmerlin?) http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17518.msg95617.html#msg95617 unter den Ziffern 10-16 an.
Daran sehen Sie auch, wie rechtlich und tatsächlich der VIII. Energieversorgerschutzsenat Verwirrung gestiftet hat.
Man kann vieles herauslesen oder man versucht ganz einfach den EuGH zu lesen. Letzteres ist einfacher, Ersteres erwünsch- zumindest auf Versorgerseite
Didakt:
Die Absurdität des BGH-Richterrechts war und ist nicht nur für Normalverbraucher völlig unverständlich, sondern wohl inzwischen auch von Fachjuristen nicht mehr nachvollziehbar.
Da muss sich der betroffene Verbraucher angesichts dieser in sich widersprüchlichen Rechtsprechung des BGH fragen, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, sich mit seinem Anliegen einer Gerichtsentscheidung zu stellen. Wer kennt sich denn bei den Instanzgerichten noch in diesem Wirrwarr aus, um ein gerechtes Urteil zu fällen?
uwes:
--- Zitat von: Didakt am 08. Dezember 2014, 17:14:39 ---Da muss sich der betroffene Verbraucher angesichts dieser in sich widersprüchlichen Rechtsprechung des BGH fragen, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, sich mit seinem Anliegen einer Gerichtsentscheidung zu stellen.
--- Ende Zitat ---
Man muss Juristerei auch einmal als Herausforderung sehen. Nachdem das OLG Oldenburg vom BGH in Sachen EWE aufgehoben worden war, hatte sich der zuständige Senat vom OLG Oldenburg nicht von der Rechtsauffassung des VIII Zivilsenats des BGH überzeugen lassen und die Sache selbst dem EuGH vorgelegt. (ABl EG vom 9.4.2011 C-113/2 und 3)
So muss es auch jetzt gehen. Trägt man den zuständigen Amts- und Landrichtern die offenkundige Europarechtswidrigkeit der Rechtsprechung des VIII. Senats nicht detailliert vor, so wird man nicht damit rechnen können, dass ein solches Gericht diese rechtlichen Gegebenheiten kennt. Sie selbst - Didakt - haben ja früher einmal über Ihr eigenes Verfahren beim AG XXXXXXXXX berichtet, wenn ich mich recht erinnere. Dort sind Sie doch offenbar schon auf einen sehr unkundigen Richter gestoßen. Es ging aus Ihren damaligen Berichten nur nicht hervor, wie Sie ihn kundig gemacht hatten.
Betroffene sind jetzt gut beraten, sich durch besonders fachkundige Anwälte vertreten zu lassen und vor allen Dingen sich nicht selbst zu vertreten. Ich denke, die vielen Berichte und Ihre treffenden Äußerungen zu der mittlerweile nciht mehr verständlichen Rechtsprechung zeigen den Weg dazu auch allzu deutlich auf.
[Edit DieAdmin: Name des AG anonymisiert]
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