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Autor Thema: Vetragsaufspaltung durch Stadtwerke  (Gelesen 6523 mal)

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Offline Schürer

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Vetragsaufspaltung durch Stadtwerke
« am: 19. November 2005, 14:51:48 »
Guten Tag, ich benötige einen guten Tip in Sachen Stadtwerke Chemnitz. Ich glaube hinter dieser Verfahrensweise steckt wieder eine Preiserhöhung. oder Abzocke: 1. Das Musterschreiben lt. Verbraucherschutz wg. Gaspreiserhöhung wurde von mir an die Stadtwerke geschickt. Bisher war ich wie die meisten auch Abbucher für Gas mit Sonderpreisregelung. 2. Die Anwort der Stadtwerke lautete:\"Mit Ihrem Schreiben haben Sie die Einzugsermächtigung auf die bisherigen Preise beschränkt. Datentechnisch ist dies durch die Stadtwerke nicht realisierbar ..Sie erhalten eine neue Vertragsnummer und sind ab soofrt Barzahler. Wasser und Strom werden weiter abgebucht.\" Es wurde auch gleich für die bisherige alte Vertragsnummer die Jahresabrechnung gemacht und ich wurde vor vollendete Tatsache gesetzt.
Und was das schärfste ist, einen neuen Vertrag haben Sie mir auch gleich zur Unterzeichnung mitgeschickt, natürlich mit den neuen hohen Preisen.
Nun meine Frage, muß ich mich darauf einlassen? Muß ich Einspruch gegen die Jahresabrechnung einlegen oder wie kann ich mich hier herausmanövrieren? Vielen Dank für eine rasche Antwort.

Offline Thorsten S.

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Vetragsaufspaltung durch Stadtwerke
« Antwort #1 am: 19. November 2005, 17:17:20 »
Hallo Schürer,

starkes Stück. Denen fällt auch immer wieder was Neues ein...

Zitat
Und was das schärfste ist, einen neuen Vertrag haben Sie mir auch gleich zur Unterzeichnung mitgeschickt, natürlich mit den neuen hohen Preisen.

Hier sagt mir mein juristisch zwar laienhafter, kaufmännisch aber logischer Verstand, dass das so einfach eigentlich nicht funktionieren kann. Du hast einen unbefristeten Vertrag mit deinen Stadtwerken geschlossen, der ja nicht so ohne Weiteres gekündigt werden kann. Da müssen schon triftige Gründe vorliegen, und deine Widerspruchserklärung ist ja wohl definitiv kein Grund, den Vertrag zu kündigen oder die Versorgung einzustellen. Wenn überhaupt, dürfte diese Kündigung nur formal zum Ende des Vertragszeitraumes erfolgen, und dann auch nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfristen. All dies ist hier meiner Meinung nach massiv verletzt worden.

Mit der Abgabe der Bereitschaft, die entsprechend des Widerspruchs kalkulierten Abschlagsbeträge pünktlich zu entrichten (ich hoffe, das hast du ihnen entsprechend und unter Angabe des Abschlagsbetrages getan), hast du deine Schuldigkeit gegenüber deines Vertragspartners erfüllt. Wenn dieser wegen interner buchungstechnischer Schwierigkeiten mit diesen Änderungen nicht klarkommt (was ich für lächerlich halte), dann ist das sein Problem, aber definitiv kein Grund für eine Vertragsänderung.

Ich würde demnach unter Angabe dieser Gründe gegen diese Vertragsänderung umgehend Widerspruch einreichen (Einschreiben!), und auf die unangetastete Fortführung deines existierenden Vertrages bestehen.

Dies spiegelt jedoch - wie gesagt - meine persönliche Meinung wider. Vielleicht liege ich ja auch falsch, warte erst mal ab, was dir andere User mit mehr juristischer Kenntnis hier raten.

Viel Erfolg wünsche ich dir jedenfalls!

LG,
Thorsten

Offline Monaco

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Vetragsaufspaltung durch Stadtwerke
« Antwort #2 am: 19. November 2005, 18:48:55 »
hätte man schon allen Widersprüchlern gekündigt!

@Schürer

Gerade weil das offensichtlich nicht so ohne Weiteres geht, bleiben Sie erst mal gelassen. Schließlich hat Ihr Versorger eine Versorgungspflicht (Daseinsfürsorge ...) Den neuen Vertrag schicken Sie Ihm getrost zur weiteren Verwendung (jedoch nicht bei Ihnen) zurück. Ob Ihr Versorger so ohne Weiteres eine Schlussabrechnung machen kann, wie es ihm passt, bezweifle ich. Schreiben Sie, dass Sie am alten Vertrag festhalten werden und die Kündigung nicht akzeptieren werden. Für eine Zwischenabrechnung sehen Sie keine veranlassung. Teilen Sie mit, dass Sie, wie auch immer das alte/neue Vertragsverhältnis auch gestaltet werden soll, in jedem Fall an Ihrem Einspruch nach §315 festhalten werden.

Wenn Ihr Versorger das mit allen Kunden macht, hat er bald keine mehr ... Allederings kann er dann in der Gassparte auch keine Verluste mehr machen, weil aufmüpfige Kunden ihm nicht einmal die Bezugskosten erstatten wollen ...

Das Ihr Versorger mit einer begrenzten Einzugsermächtigung buchungstechnisch nicht umgehen kann, ist ausschließlich sein Problem. Schließlich wollen Sie ja im offensichtlich kostensparenden Einzugsverfahren verbleiben und auch die fälligen Beträge bezahlen. Auf die nicht fälligen Beträge hat Ihr Versorger sowieso keinen Anspruch. Ob Sie Ihm den begrenzten Betrag X überweisen oder er diesen einzieht, ändert doch nichts an der Sache. Und an Ihrem Zahlungsbetrag würde sich auch nichts ändern, wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen würden.

Fragen Sie ihren Versorger ruhig, ob er nicht ausgelastet ist, wenn er sich soviel zusätzliche Arbeit macht ...

Offensichtlich gehen hier im Osten die Uhren wirklich immer noch nach, sonst hätte ihr Versorger längst begriffen, wie die Rechtslage aussieht. Bedauerlicherweise scheinen in Neufünfland (schöner Begriff aus diesem Forum) die Protestler noch in der Minderzahl zu sein. Versorger haben hier mit Widersprüchen wahrscheinlich weniger Erfahrung. Tragen wir dazu bei, dass sich dies schnell ändert!


In diesem Sinne und
mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Vetragsaufspaltung durch Stadtwerke
« Antwort #3 am: 20. November 2005, 18:25:30 »
@Schürer

Ihr bisheriger Vertrag wurde nicht gekündigt, für diesen gelten nach Widerspruch die alten Preise- wenn sich nicht einen Musterbrief der VZ Sachsen zu Vorbehaltszahlungen verwendet haben.

Ihr Versorger kann dem Vertrag nach seinem Belieben dreimal am Tag eine neue Vertragsnummer zuordnen... Fakt ist, dass der Gaslieferungsvertrag ungekündigt fortbesteht, weil keine Kündigung erklärt wurde (§ 32 Abs. 7 AVBV), zudem auch keine Kündigungsgründe vorliegen.

Deshalb haben Sie auch keinerlei Veranlassung, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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