Zu hinterfragen ist zunächst, ob es bei den bestehenden Sonderverträgen überhaupt 2010 zu einer wirksamen Anpassung der AGB und der darin enthaltenen Preisänderungsklauseln kam:
Grundsätzlich reichte hierfür nicht die Übersendung geänderter AGB und der Weiterbezug von Gas, vielmehr mussten sich die Kunden mit der Einbeziehung der geänderten AGB in das laufende Vertragsverhältnis ausdrucklich einverstanden erklären (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 23). Hieran wird es oftmals schon fehlen.
An der wirksamen Anpassung der August 2010 übersandten AGB fehlt es bei den meisten EWE-Sonderkunden nicht, weil sie diese AGB in der Vergleichsvereinbarung vom 31.8.13, in der sich EWE zur Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009 verpflichtet hat, anerkannt haben.
Allerdings hat EWE darin auch erklärt: "Die Rüge der materiellen Unwirksamkeit bleibt dem Kunden vorbehalten." Es fehlt den AGB bzw. der Preisänderungsklausel darin an materieller Wirksamkeit, weil sie die Anforderungen von EuGH und BGH nicht erfüllen. Und das kann jetzt gerügt werden.
Ebenso können jetzt die AGB nicht erneut einseitig angepasst werden, sondern eine inhaltliche Änderung des bestehenden Sondervertrages bedarf wiederum einer vertraglichen Vereinbarung über die Änderung vermittels Angebot und Annahme (vgl. BGH, aaO.)
Umso besser: Dies unterstreicht ja unsere These, dass die Versorger, weil ihnen ihre Preisänderungsklausel zu heiß wird, geradezu gezwungen sein werden, die Verbraucher durch Bitte um Zustimmung zur Änderung dieser Klausel mit der Nase darauf zu stoßen, dass diese Klausel den Anforderungen des BGH bisher wohl nicht genügte, also die Preiserhöhungen der letzten Jahre unwirksam waren und zurückgefordert werden können.
Den Schein, das BGH-Urteil betreffe andere Versorger und neuere Preisänderungsklauseln nicht, werden die Versorger selbst zerstören müssen.