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Autor Thema: TA berichtet: Bei Widerspruch droht Kündigung  (Gelesen 5226 mal)

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Offline RR-E-ft

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TA berichtet: Bei Widerspruch droht Kündigung
« am: 13. August 2013, 13:55:52 »
TA berichtet von Geschäftsgebaren nach E.ON- Manier:

http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Strompreis-Bei-Widerspruch-droht-Kuendigung-745872347

http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Das-ist-Missbrauch-der-Marktstellung-von-Thueringer-Energie-67854653

Stromkunden, die gegen die Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt haben, soll noch unter dem E.ON- Logo deshalb die versorgerseitige Vertragskündigung angedroht worden sein.

Ein entsprechendes Vorgehen habe der Vorstand der E.ON Thüringer Energie AG beschlossen und daran habe sich bei der Thüringer Energie bisher nichts geändert.

Thüringer Energie soll laut Pressesprecher Werner den Standpunkt vertreten, aus den Widersprüchen ergäben sich wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen.

Wirtschaftliche Risiken können sich aus der Verwendung unzulässiger Preisänderungsklauseln oder unbilliger einseitiger Preisbestimmungen ergeben, welche sich ein Energieversorger jedoch grundsätzlich selbst zuschreiben muss (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09; Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11).

Sondervertragskunden sollten ggf. die Fristen für ihren Erstwiderspruch ausschöpfen, die sich aus den Urteilen des BGH vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11 ergeben, um sodann infolge unwirksamer Klauseln geleistete Überzahlungen zurückzufordern.

Grundversorgten Kunden darf wegen eines Widerspruchs gegen eine Preiserhöhung nicht gekündigt werden. Sie haben, wenn dem Versorger gesetzlich das Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde, Anspruch auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle (BGH,B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).   
« Letzte Änderung: 13. August 2013, 16:11:35 von RR-E-ft »

 

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