Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG
Hohe Strompreise
egn:
Man kann ja gerne bei der Grundversorgung und deren Abwicklung bleiben, aber man muss verhindern dass der Grundversorger sein Gebietsmonopol dadurch ausnutzt kann, dass die anderen Versorger wegen fehlendem Kontrahierungszwang Verträge einfach ablehnen können. Das sieht sehr nach kartellähnlichem Verhalten aus, das voll zu Lasten der sozial Schwachen geht. Und alle Grundversorger hier in D spielen quasi das gleiche Spiel.
Die Argument, dass ein Kontrahierungszwang für alle Versorger in einem Gebiet kontraproduktiv wäre, überzeugt mich auch nicht.
Denn wenn sicher Versorger wegen hoher Netzkosten und daraus verringerter Marge in einem Gebiet zurückziehen will, dann kann er das ja problemlos allen seinen Kunden in diesem Gebiet kündigen. Letztlich geht es um die Gleichbehandlung aller Kunden in einem Versorgungsgebiet.
Warum sollte man zulassen dass Versorger einzelne, wirtschaftlich schwache Kunden ausschließt? Das ist eine klare Diskriminierung!
RR-E-ft:
--- Zitat von: egn am 09. August 2013, 12:48:17 ---Man kann ja gerne bei der Grundversorgung und deren Abwicklung bleiben, aber man muss verhindern dass der Grundversorger sein Gebietsmonopol dadurch ausnutzt kann, dass die anderen Versorger wegen fehlendem Kontrahierungszwang Verträge einfach ablehnen können.
--- Ende Zitat ---
Es kann doch dem Grundversorger nicht angelastet werden, dass andere Lieferanten, die keinem Kontrahierungszwang unterliegen, von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen und einen Vertragsabschluss ablehnen. Das würde der Grundversorger für den betroffenen Kunden vielleicht auch gern tun, ist daran jedoch aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs (§ 36 EnWG) gehindert.
--- Zitat von: egn am 09. August 2013, 12:48:17 ---Die Argument, dass ein Kontrahierungszwang für alle Versorger in einem Gebiet kontraproduktiv wäre, überzeugt mich auch nicht.
Denn wenn sicher Versorger wegen hoher Netzkosten und daraus verringerter Marge in einem Gebiet zurückziehen will, dann kann er das ja problemlos allen seinen Kunden in diesem Gebiet kündigen. Letztlich geht es um die Gleichbehandlung aller Kunden in einem Versorgungsgebiet.Warum sollte man zulassen dass Versorger einzelne, wirtschaftlich schwache Kunden ausschließt? Das ist eine klare Diskriminierung!
--- Ende Zitat ---
Ein Kontrahierungszwang würde das Recht des Lieferanten zur ordentlichen Kündigung schon ausschließen.
Im Übrigen machen die Lieferanten, die nicht als Grundversorger dem Kontrahierungszwang unterliegen, von ihrer Vertragsfreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) gegenüber allen, die einen Vertrag abschließen wollen, gleichermaßen Gebrauch und entscheiden deshalb in jedem Einzelfall, ob sie mit demjenigen, der einen Vertrag neu abschließen möchte, einen Vertrag schließen oder nicht.
Diese Lieferanten nehmen dabei die gleiche grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreieheit (Art. 2 GG) in Anspruch, wie alle Kunden auch. Es muss den Lieferanten insbesondere auch freistehen, darüber zu entscheiden, welches Forderungsausfallrisiko sie durch den Vertragsabschluss mit einem Kunden eingehen wollen.
Schließlich können aufgrund der Vertragsfreiheit die Kunden auch frei darüber entscheiden, ob und ggf. mit welchem Lieferanten sie einen Vertrag zu welchen Bedingungen abschließen möchten, und haben sich für ihre Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Lieferanten als Vertragspartner oder für oder gegen ein ein bestimmtes Angebot insbesondere auch nicht zu rechtfertigen, so dass sich auch kein Lieferant beschweren kann, er werde bezüglich seines Angebots von einem Energiekunden dadurch diskriminiert, dass sich der Kunde für ein anderes Angebot entschieden hat, der Kunde sein Angebot ggf. schon noch nicht einmal zur Kenntnis genommen und in seine sachliche Entscheidung darüber, von welchem Lieferanten zu welchen Bedingungen die Energie bezogen werden soll, einbezogen hatte.
Nur wenn sich Haushaltskunden entschließen, über einen Zähler Energie aus dem Netz zu entnehmen, ohne dass dafür zuvor ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, und diesem Entschluss entsprechend handeln, kommt dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV konkludent ein Grundversorgungsvertrag mit dem zur Grundversorgung verpflichteten Lieferanten (Grundversorger) zustande, der mit zweiwöchigert Frist durch den Kunden wieder ordentlich gekündigt werden kann. Der Grundversorger kann einen solchen Vertragsachluss, bis auf wenige Ausnahmen, nicht ablehnen (siehe § 36 EnWG).
PLUS:
--- Zitat von: egn am 09. August 2013, 12:48:17 ---Denn wenn sicher Versorger wegen hoher Netzkosten und daraus verringerter Marge in einem Gebiet zurückziehen will, dann kann er das ja problemlos allen seinen Kunden in diesem Gebiet kündigen. Letztlich geht es um die Gleichbehandlung aller Kunden in einem Versorgungsgebiet. Warum sollte man zulassen dass Versorger einzelne, wirtschaftlich schwache Kunden ausschließt? Das ist eine klare Diskriminierung!
--- Ende Zitat ---
Grenzenlose Gleichbehandlung, "allen kündigen etc." wegen einzelner Risiken geht auch in Deutschland nicht. "Ungleichbehandlungen" sind nach dem Grundgesetz zulässig, wenn mit ihnen ein legitimer Zweck verbunden ist.
Das wird sogar in Gesetzen ausdrücklich so geregelt. So steht in § 36 EnWG: Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Es kann ja wohl niemand gezwungen werden, durch einen Vertrag mit einem insolventen Partner sich selbst zu schädigen.
Bedingungslosen Kontrahierungszwang kann es nicht geben. Es wäre nicht mehr rechtsstaatlich, wenn Risiken per Zwang eingegangen werden müssten.
Soziale Sicherheit und Fürsorge ist Aufgabe der Sozialpolitik und ebenso eine Gemeinschaftsaufgabe und vom Staat zu leisten und im Notfall auch zu finanzieren. Stadtwerke & Co. oder indirekt die Energieverbraucher über die Preise sind kein zulässiger Ersatz dafür bzw. keine Sozialämter.
RR-E-ft:
Art. 3 GG bindet grundsätzlich nur den Staat und die staatliche Gewalt und verpflichtet diese zur Gleichbehandlung. Nichtstaatliche Privatrechtssubjekte sind demnach grundsätzlich schon nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet. Ausnahmen - und somit eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung - können bestehen für Unternehmen, die einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegen oder in ihrem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne haben. Als Privatperson bedarf es für die Ungleichbehandlung der Unternehmen schon keines legitimen Zweks.
egn:
Ihre Begründungen oben ergeben sich aus der aktuellen Gesetzeslage.
Man kann aber Gesetze auch ändern, wenn sie offensichtlich sozial Schwächere erheblich benachteiligen.
Dies hat man ja z.B. auch mit der Einführung von Jederman- und Pfändungsschutz-Konten erreicht.
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