Man kann ja gerne bei der Grundversorgung und deren Abwicklung bleiben, aber man muss verhindern dass der Grundversorger sein Gebietsmonopol dadurch ausnutzt kann, dass die anderen Versorger wegen fehlendem Kontrahierungszwang Verträge einfach ablehnen können.
Es kann doch dem Grundversorger nicht angelastet werden, dass andere Lieferanten, die keinem Kontrahierungszwang unterliegen, von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen und einen Vertragsabschluss ablehnen. Das würde der Grundversorger für den betroffenen Kunden vielleicht auch gern tun, ist daran jedoch aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs (§ 36 EnWG) gehindert.
Die Argument, dass ein Kontrahierungszwang für alle Versorger in einem Gebiet kontraproduktiv wäre, überzeugt mich auch nicht.
Denn wenn sicher Versorger wegen hoher Netzkosten und daraus verringerter Marge in einem Gebiet zurückziehen will, dann kann er das ja problemlos allen seinen Kunden in diesem Gebiet kündigen. Letztlich geht es um die Gleichbehandlung aller Kunden in einem Versorgungsgebiet.Warum sollte man zulassen dass Versorger einzelne, wirtschaftlich schwache Kunden ausschließt? Das ist eine klare Diskriminierung!
Ein Kontrahierungszwang würde das Recht des Lieferanten zur ordentlichen Kündigung schon ausschließen.
Im Übrigen machen die Lieferanten, die nicht als Grundversorger dem Kontrahierungszwang unterliegen, von ihrer Vertragsfreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) gegenüber allen, die einen Vertrag abschließen wollen, gleichermaßen Gebrauch und entscheiden deshalb in jedem Einzelfall, ob sie mit demjenigen, der einen Vertrag neu abschließen möchte, einen Vertrag schließen oder nicht.
Diese Lieferanten nehmen dabei die gleiche grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreieheit (Art. 2 GG) in Anspruch, wie alle Kunden auch. Es muss den Lieferanten insbesondere auch freistehen, darüber zu entscheiden, welches Forderungsausfallrisiko sie durch den Vertragsabschluss mit einem Kunden eingehen wollen.
Schließlich können aufgrund der Vertragsfreiheit die Kunden auch frei darüber entscheiden, ob und ggf. mit welchem Lieferanten sie einen Vertrag zu welchen Bedingungen abschließen möchten, und haben sich für ihre Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Lieferanten als Vertragspartner oder für oder gegen ein ein bestimmtes Angebot insbesondere auch nicht zu rechtfertigen, so dass sich auch kein Lieferant beschweren kann, er werde bezüglich seines Angebots von einem Energiekunden dadurch diskriminiert, dass sich der Kunde für ein anderes Angebot entschieden hat, der Kunde sein Angebot ggf. schon noch nicht einmal zur Kenntnis genommen und in seine sachliche Entscheidung darüber, von welchem Lieferanten zu welchen Bedingungen die Energie bezogen werden soll, einbezogen hatte.
Nur wenn sich Haushaltskunden entschließen, über einen Zähler Energie aus dem Netz zu entnehmen, ohne dass dafür zuvor ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, und diesem Entschluss entsprechend handeln, kommt dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV konkludent ein Grundversorgungsvertrag mit dem zur Grundversorgung verpflichteten Lieferanten (Grundversorger) zustande, der mit zweiwöchigert Frist durch den Kunden wieder ordentlich gekündigt werden kann. Der Grundversorger kann einen solchen Vertragsachluss, bis auf wenige Ausnahmen, nicht ablehnen (siehe § 36 EnWG).