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Jahresabschluss 2012:Ergebniserhöhung Stromvertrieb bei deutlichem Absatzverlust

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RR-E-ft:
Der Gesamtabsatz sank von 7.963,3 GWh um 1.603,7 GWh auf 6.359,6 GWh um ca. 20,14 %.
Der Absatzverlust war größer als der gesamte Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden.

Der Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden sank von 1.420,6 GWh um 53,5 GWh auf 1.367,1 GWh um ca. 3,77 %.

Der Absatz an Geschäftskunden sank von 2.538,5 GWh um 784,3 GWh auf 1.754,2 GWh um ca. 30,9 %.
Ein Absatzverlust von ca. 600 GWh soll dabei auf zwei Einzelkunden entfallen sein.
Bei solchen Einzelkunden kann es sich um Glasschmelzen, Gießereien, Stahlwerke oder Papierfabriken handeln.

Der Absatz an Vertriebspartner sank von 4.004,1 GWh um 765,9 GWh auf 3.238,2 GWh um ca. 19,13 %.

Der berichtete Umsatzrückgang im Stromvertrieb betrug 142,6 Mio. €.

Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 65,4 Mio. € auf Geschäftskunden bei einem Absatzverlust von 784,3 GWh, so dass der Umsatzverlust c.p. durchschnittlich mit 8,339 Ct/ kWh beziffert werden kann.

Davon entfiel ein Umsatzrückgang von um 47,6 Mio. € auf Vertriebspartner bei einem Absatzverlust von 765,9 GWh, so dass der Umsatzverlust c.p. durchschnittlich mit 6,215 Ct/ kWh beziffert werden kann.

Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 14,3 Mio. € auf Haushalts- und Gewerbekunden (Privatkunden) bei einem Absatzverlust von 53,5 GWh, so dass der Umsatzverlust c.p. mit durchschnittlich 26,83 Ct/ kWh beziffert werden könnte, jedoch nicht beziffert werden kann, weil der Umsatzverlust bei Privatkunden nicht vorrangig auf dem Absatzrückgang, sondern vielmehr auf einem Wechsel der Kunden zu Wettbewerbsprodukten aus der Angebotspalette beruhen soll.

Der Absatzrückgang um 1.603,7 GWh soll zu um 158,0 Mio. € verringerte Strombezugsaufwendungen geführt haben, was c.p. Strombezugsaufwendungen von durchschnittlich 9,852 Ct/ kWh entsprach.

Zu den Strombezugsaufwendungen zählt auch die EEG- Umlage, die sich 2012 auf 3,592 Ct/ KWh belief, so dass auf restliche Strombezugsaufwendungen 6,26 Ct/ kWh entfallen konnten.

Aber:

Bei Stromlieferungen an Vertriebspartner, die ihererseits Letztverbraucher mit Strom beliefern, fielen für ETE jedoch keine EEG- Umlage an, weil die Vertriebspartner selbst gem. § 37 Abs. 2 EEG  die Umlage schuldeten.

Der Rückgang der Strombezugsaufwendungen aus EEG- Umlage in Höhe von 3,592 Ct/ kWh konnte demnach nur den Absatzrückgang bei Haushalts- und Gewerbekunden um 53,5 GWh und bei Geschäftskunden um 784,3 GWh, insgesamt um 837,8 GWh  betreffen.

Auf die dabei verlorene Absatzmenge von 837,8 GWh konnte maximal Einsparung an EEG- Umlage bei den Strombezugsaufwendungen in Höhe von 30,094 Mio. € entfallen.

Demnach können von den 158,0 Mio. € eingesparten Strombezugsaufwendungen maximal 30,1 Mio. € auf eingesaprte EEG- Umlage 2012 entfallen sein.

Eingesparte Strombezugsaufwendungen in Höhe von mindestens 128,0 Mio. € konnten demnach noch auf sonstige Strombezugskostenaufwendungen entfallen, was bei der Absatzverlustmenge in Höhe von 1.603,7 GWh eingesparten durchschnittlichen restlichen Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von ca. 7,982 Ct/ kWh entsprochen hätte.

So hoch können jedoch die Strombezugskostenaufwendungen der ETE wohl gar nicht gelegen haben.

ETE berichtet:


--- Zitat ---Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 40 Euro und 50 Euro je MWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 39,89 Euro je MWh und im November 2012 von 44,79 Euro je MWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine MWh Grundlaststrom im Durchschnitt 51,14 Euro gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 40 und 60 Euro je MWh.
--- Ende Zitat ---

Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 4,0 Ct/ KWh und  und 5,0 Ct/ KWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 3,989 Ct/kWh und im November 2012 von 4,479 Ct/ KWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine kWh Grundlaststrom im Durchschnitt 5,114 Cent gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 4,0 und 6,0 Cent je kWh.

Folglich können wohl die eingesparten Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 158,0 Mio. € nicht allein aus dem Absatzrückgang um 1.603,7 GWh herrühren.

Selbst bei durchschnittlichen Strombezugsaufwendungen in Höhe von 6 Ct/kWh für 1.603,7 GWh und zusätzlicher EEG- Umlage in Höhe von 3,592 Ct/ kWh für eine Teilmenge von 837,8 GWh hätten sich nur Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 126,12 Mio. €  (= 96,22 Mio. € + 30,1 Mio. €) ergeben, die durch den Absatzverlust eingespart werden konnten.

Demnach könnten wohl mehr als 31,78 Mio. € eingesparte Strombezugskostenaufwendungen nicht auf dem Absatzrückgang um 1.603,7 GWh beruht haben, sondern eher die Belieferung von Bestandskunden betroffen haben.

Verteilt man eingesparte Strombezugskostenaufwendungen von über 31,78 Mio. € auf die im Jahre 2012 insgesamt abgesetzte Strommenge in Höhe von 6.359,6 GWh, so verbleibt eine durchschnittliche Einsparung bei den Bezugskostenaufwendungen in Höhe von mindestens 0,5 Ct/ kWh.

Tatsächlich werden die Strombezugsaufwendungen der ETE in 2012 jedoch schon nicht durchschnittlich  bei 6 Ct/kWh gelegen haben, weil die Großhandelspreise - wie berichtet -  deutlich niedriger lagen. Schließlich waren die Großhandelspreise bereits seit 2009 deutlich gesunken.

Auf den gesamten Stromabsatz von 6.359,6 GWh wird ETE deshalb wohl eine deutlich höhere durchschnittliche Strombezugskostenersparnis als nur 0,5 Ct/ KWh zu verzeichnen gehabt haben.

Demgegenüber war die EEG- Umlage von 2011 auf 2012 nur gering von 3,530 Ct/kWh auf 3,592 Ct/ kWh um 0,062 Ct/ kWh gestiegen.

Zu einem Anstieg des periodischen Vertriebsergebnisses Strom 2012 könnte es demnach wohl vor allem dadurch gekommen sein, dass ETE bei gesunkenen Strombezugskostenaufwendungen in 2012 die Strompreise - wie berichtet-  stabil hielt.

Bei einem Absatzrückgang um über 20 Prozent ist eine Steigerung des periodischen Vertriebsergebnisses anders auch schwer vorstellbar.   


 

   





PLUS:
@RR-E-ft, ja, das ist jetzt fast der Ansatz einer Billigkeitsprüfung. Es reicht aber mangels ausreichender Transparenz wieder nur für begründete Zweifel. Es stellt sich die Frage, wie @Netznutzer meint, ob mehr Berichtstransparenz wirklich wettbewerbsschädlich sei ("Würde man diese Tiefenanalyse veröffentlichen, könnte man gleich den Laden abschliessen und den Schlüssel wegwerfen.").
 
Faire und transparente Preise und Bedingungen von effektiv wirtschaftenden kommunalen Energieversorgern, die ihren kommunal- und versorgungsrechtlichen  Pflichten gerecht werden, sehe ich nicht als wettbewerbsgefährdet. Im Gegenteil, sind solche Preise und Versorger erst recht attraktiv für die Verbraucher und so konkurrenzfähig.

Unabhängig davon handelt es sich ja trotz vieler Beteiligter um ein Unternehmen im öffentlich-rechtlichen Eigentum. Gelten da für die Transparenz nicht andere Bedingungen? Haben die Bürger nicht einen Anspruch auf mehr Offenlegung (Mittelherkunft - Mittelverwendung). Ansonsten entstehen immer mehr  "Nebenhaushalte" ohne wirklich demokratische Kontrolle.

Was fürchtet man bei mehr Transparenz wirklich? Die Konkurrenz, die Kartellbehörde oder den aufgeklärten Kunden und Verbraucher?

RR-E-ft:
Ich habe mich heute mit folgender Nachricht an den Vorstand der Thüringer Energie AG gewandt.


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Rampf, sehr geehrter Herr Reindl,

am 13.06.13 wurde der Jahresabschluss der E.ON Thüringer Energie AG (ETE) für das Geschäftsjahr 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, siehe www.bundesanzeiger.de.

Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 und Tätigkeitsabschluss soll am 29.01.13 auch vom jetzigen Vorstand, Herrn Stefan Reindl, unterzeichnet worden sein.

Aus diesem Jahresabschluss ergibt sich, dass der Stromvertrieb trotz eines erheblichen Absatzrückgangs um über 20 Prozent das periodische Vertriebsergebnis gegenüber dem Vorjahr sogar nochmals steigern konnte.

Im Einzelnen:

Der Gesamtabsatz sank von 7.963,3 GWh um 1.603,7 GWh auf 6.359,6 GWh,um ca. 20,14 Prozent.
Der Absatzverlust war größer als der gesamte Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden.

Der Absatz an Haushalts- und Gewerbekunden sank von 1.420,6 GWh um 53,5 GWh auf 1.367,1 GWh, um ca. 3,77 Prozent.

Der Absatz an Geschäftskunden sank von 2.538,5 GWh um 784,3 GWh auf 1.754,2 GWh, um ca. 30,9 Prozent.
Ein Absatzverlust von ca. 600 GWh soll dabei auf zwei Einzelkunden entfallen sein.

Der Absatz an Vertriebspartner sank von 4.004,1 GWh um 765,9 GWh auf 3.238,2 GWh, um ca. 19,13 Prozenzt.

Der berichtete Umsatzrückgang im Stromvertrieb betrug 142,6 Mio. EUR.

Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 65,4 Mio. EUR auf Geschäftskunden bei einem Absatzverlust von 784,3 GWh,
so dass der Umsatzverlust c.p. durchschnittlich mit 8,339 Ct/ kWh beziffert werden kann.

Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 47,6 Mio. EUR auf Vertriebspartner bei einem Absatzverlust von 765,9 GWh,
so dass der Umsatzverlust c.p. durchschnittlich mit 6,215 Ct/ kWh beziffert werden kann.

Davon entfiel ein Umsatzrückgang um 14,3 Mio. EUR auf Haushalts- und Gewerbekunden (Privatkunden) bei einem Absatzverlust von 53,5 GWh, so dass der Umsatzverlust c.p. mit durchschnittlich 26,83 Ct/ kWh beziffert werden könnte, jedoch nicht beziffert werden kann, weil der Umsatzverlust bei Privatkunden nicht vorrangig auf dem Absatzrückgang, sondern vielmehr auf einem Wechsel der Kunden zu Wettbewerbsprodukten aus der Angebotspalette beruhen soll.

Ein solcher Wechsel von Privatkunden zu günstigeren Wettbewerbsprodukten aus der Angebotspalette ist mit Umsatzeinbußen, jedoch regelmäßig nicht mit Kosteneinsparungen für den Vertrieb verbunden.

Der Absatzrückgang um 1.603,7 GWh soll zu um 158,0 Mio. EUR verringerte Strombezugsaufwendungen geführt haben,
was c.p. eingesparten Strombezugsaufwendungen von durchschnittlich 9,852 Ct/ kWh entsprochen hätte.

Zu den Strombezugsaufwendungen zählt auch die EEG- Umlage, die sich 2012 auf 3,592 Ct/ KWh belief, so dass auf restliche Strombezugsaufwendungen 6,26 Ct/ kWh entfallen konnten.

Aber:

Bei Stromlieferungen an Vertriebspartner, die ihererseits Letztverbraucher mit Strom beliefern, fielen für ETE jedoch keine EEG- Umlage an, weil die Vertriebspartner selbst gem. § 37 Abs. 2 EEG  die Umlage schuldeten.

Der Rückgang der Strombezugsaufwendungen aus EEG- Umlage in Höhe von 3,592 Ct/ kWh konnte demnach nur den Absatzrückgang bei Haushalts- und Gewerbekunden um 53,5 GWh und bei Geschäftskunden um 784,3 GWh, insgesamt um 837,8 GWh  betreffen.

Auf die dabei verlorene Absatzmenge von 837,8 GWh konnte maximal Einsparung an EEG- Umlage bei den Strombezugsaufwendungen in Höhe von 30,1 Mio. EUR entfallen.

Demnach können von den 158,0 Mio. EUR eingesparten Strombezugsaufwendungen wohl maximal 30,1 Mio. EUR auf eingesaprter EEG- Umlage 2012 entfallen sein.

Eingesparte Strombezugsaufwendungen in Höhe von mindestens ca. 128,0 Mio. EUR konnten demnach noch auf sonstige Strombezugskostenaufwendungen entfallen, was bei der Absatzverlustmenge in Höhe von 1.603,7 GWh eingesparten durchschnittlichen restlichen Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von ca. 7,982 Ct/ kWh entsprochen hätte.

So hoch können jedoch die sonstigen durchschnittlichen Strombezugskostenaufwendungen der ETE wohl gar nicht gelegen haben.

ETE berichtet:

"Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 40 Euro und 50 Euro je MWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 39,89 Euro je MWh und im November 2012 von 44,79 Euro je MWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine MWh Grundlaststrom im Durchschnitt 51,14 Euro gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 40 und 60 Euro je MWh."

Die monatlichen durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom an der Energiebörse EEX bewegten sich demnach im Jahresverlauf 2012 überwiegend in einem Preisband zwischen 4,0 Ct/ KWh und  und 5,0 Ct/ KWh. Durchschnittlich wurden im Januar 2012 für Grundlaststrom 3,989 Ct/kWh und im November 2012 von 4,479 Ct/ KWh bezahlt. Im Vergleich hierzu wurden im Vorjahr für eine kWh Grundlaststrom im Durchschnitt 5,114 Cent gezahlt. Die Preise für Grundlaststrom schwankten 2011 in einem Preisband zwischen 4,0 und 6,0 Cent je kWh.

Selbst bei durchschnittlichen Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 6 Ct/kWh für 1.603,7 GWh und zusätzlicher EEG- Umlage in Höhe von 3,592 Ct/ kWh für eine Teilmenge von 837,8 GWh hätten sich lediglich Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 126,32 Mio. EUR  (= 96,22 Mio. EUR + 30,1 Mio. EUR) ergeben, die durch den Absatzverlust eingespart werden konnten.

Folglich können die eingesparten Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von 158,0 Mio. EUR wohl nicht, wie berichtet,  aus dem Absatzrückgang um 1.603,7 GWh herrühren.

Demnach könnten wohl mehr als 31,7 Mio. EUR eingesparte Strombezugskostenaufwendungen nicht auf dem Absatzrückgang um 1.603,7 GWh beruht haben, sondern eher die Belieferung von Bestandskunden betroffen haben.

Verteilt man eingesparte Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von von über 31,7 Mio. EUR auf die im Jahre 2012 insgesamt abgesetzte Strommenge in Höhe von 6.359,6 GWh, so verbleibt eine durchschnittliche Einsparung bei den Strombezugskostenaufwendungen in Höhe von mindestens 0,5 Ct/ kWh.

Tatsächlich werden die Strombezugsaufwendungen der ETE in 2012 jedoch wohl schon nicht durchschnittlich bei 6 Ct/kWh gelegen haben, weil die Großhandelspreise - wie berichtet -  deutlich niedriger lagen. Schließlich waren die Großhandelspreise bereits seit 2009 deutlich gesunken.

Auf den gesamten Stromabsatz von 6.359,6 GWh könnte  ETE deshalb wohl eine deutlich höhere durchschnittliche Strombezugskostenersparnis als nur 0,5 Ct/ KWh zu verzeichnen gehabt haben.

Demgegenüber war die EEG- Umlage von 2011 auf 2012 nur gering von 3,530 Ct/kWh auf 3,592 Ct/ kWh um 0,062 Ct/ kWh gestiegen.

Zu einem Anstieg des periodischen Vertriebsergebnisses Strom 2012 könnte es demnach wohl vor allem dadurch gekommen sein, dass ETE bei gesunkenen Strombezugskostenaufwendungen in 2012 die Strompreise - wie berichtet-  stabil hielt.

Bei einem Absatzrückgang um über 20 Prozent ist eine Steigerung des periodischen Vertriebsergebnisses anders auch schwer vorstellbar.

Dies sollte deshalb nochmals eingehend geprüft werden.

Mit der weiteren Strompreiserhöhung zum 01.01.13 um über 12 Prozent sollen die gestiegene EEG- Umlage bei den Beschaffungskosten und gestiegene Umlagen bei den Netzentgelten nahezu 1:1  weitergegeben worden sein, was dafür sprechen könnte, dass gesunkene Großhandelspreise und damit verbundene weiter gesunkene Strombezugskostenaufwendungen  weiterhin nicht weitergegeben wurden.

Bitte bedenken Sie, dass bei allen Stromlieferungsverträgen, bei denen Thüringer Energie vertraglich oder gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung wirksam eingeräumt wurde, eine Verpflichtung besteht, gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen, zudem eine Verpflichtung zu Preisänderungen zugunsten der Kunden (Preissenkung) besteht (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11 m.w.N.; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17).

Gestatten Sie, den Bundesgerichtshof aus v.g. Entscheidungen wie folgt zu zitieren:

"Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011- VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9.Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN). Den Regelungen in § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 StromGVV,  § 4 Abs.1 und 2 AVBEltV, § 5 Abs. 2 StromGVV kann jeweils entnommen werden, dass Energieversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen zu ändern."

"Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 -VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN)."

Wurden demgegenüber etwaig zwischenzeitlich gesunkene Strombezugskostenaufwendungen auch bei der einseitigen Preisbestimmung zum 01.01.13 etwa nicht hinreichend berücksichtigt, können sich diese einseitigen Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 BGB als unverbindlich erweisen.

Auf das Urteil des BGH vom 09.06.09 Az. 5 StR 394/08, juris möchte ich hinweisen. Auch im dort betroffenen Fall waren die Rechtsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip. Insoweit unterlagen auch die von der BSR festgesetzten Entgelte richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl.BGH, aaO. Rn. 3).


Freundliche Grüße


Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---

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