Energiepreis-Protest > Werragas GmbH Bad Salzungen
Sondervertrag mit Preisgleitklausel-was nun?
bemaba54:
Habe der Preiserhöhung meines GVU mit Musterschreiben (§ 315 BGB) widersprochen und die Abschlagsraten von 145,- auf 117,- € gekürzt.
Wird von diesem auch akzeptiert, die Anwendbarkeit des § 315 BGB jedoch ausgeschlossen, da sich in meinem Sondervertrag die Presiformel am Heizöl orientiert:
\"Der Arbeitspreis (AP) wird in Abhängigkeit vom Heizölpreis nach folgender Formel ermittelt
AP = 0,092 HEL + 0,15 zuzüglich der Verbrauchssteuer.
HEL bedeutet, das aus 6 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für leichtes Heizöl....
Der Arbeitspreis ändert sich zum 01. April und zum 1. Oktober....
Der Grundpreis ändert sich zum 1. Juli.....\"
Hat schon jemand Erfahrungen, wie ich nun weiterverfahren soll
:?:
Vielen Dank
Grüße aus dem Wartburgland!
RR-E-ft:
@bemaba54
Solche Preisgleitkaluseln, die vom Versorger vorgegeben wurden, unterliegen selbst einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB.
Zunächst ist zu fragen, ob es der Billigkeit entsprechen kann, mit einem Kunden überhaupt eine HEL- Preisbindung zu vereinbaren.
Diese Frage wurde bisher vom OLG Rostock lediglich für Energieversorgungsunternehmen untereinander wegen der Handelsbräuche in der Energiebranche für gerechtfertigt angesehen.
Aber auch dabei legte das Gericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde, wie sich aus dem Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes ergibt.
Im Verhältnis Versorger / Kunde wurde diese Frage nicht entschieden.
Selbst wenn eine solche HEL- Preisbindung auch mit Kunden dabei zulässig sein sollte, was sehr zweifelhaft ist, stellt sich die Frage nach der Billigkeit der konkreten Preisformel:
Fraglich ist, ob diese Preisgleitklausel überhaupt (noch) die Preisgleitklausel im Bezugsvertrag des Versorgers nachbildet.
Würde man die Preisgleitklausel im Bezugsvertrag des Versorgers in einem Graphen darstellen und in das selbe Diagramm auch den Graphen die Preisgleitkausel aus dem Kundenvertrag auftragen, so darf sich bekanntlich der Abstand der beiden Graphen zueinander, also die Differenz und somit die Marge des Versorgers nicht vergrößern.
Und exakt daran bestehen erhebliche Zweifel:
Schock und Überraschung bei Stadtwerke-Preisen !!!
Nutzen Sie die Suche- Funktion, um auch noch die weiteren Beiträge zu Preisgleitklauseln zu finden.
Es bedarf also einer besonderen Prüfung, wie und wann die Preisgleitklausel etwa überhaupt vertraglich vereinbart wurde, ob die Klausel wirksam ist, und ob die neueren Marktentwicklungen an die Kunden weitergeben wurden.
Dies kann nicht hier im Forum geleistet werden.
Nach alldem können auch Sie sich grundsätzlich unter Berufung auf § 307, 315 BGB zur Wehr setzen, haben jedoch einen größeren argumentativen Aufwand als ohne Preisgleitklausel.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hennessy:
--- Zitat ---Würde man die Preisgleitklausel im Bezugsvertrag des Versorgers in einem Graphen darstellen und in das selbe Diagramm auch den Graphen die Preisgleitkausel aus dem Kundenvertrag auftragen, so darf sich bekanntlich der Abstand der beiden Graphen zueinander, also die Differenz und somit die Marge des Versorgers nicht vergrößern.
--- Ende Zitat ---
Dies würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass wenn ich die Heizölbindung im Bezugsvertrag mit dem Vorlieferanten habe, ich keine anderes Anpassungskriterium auf der Verkaufsseite zulässig wäre!?
Wo steht das?
Wenn diese Verträge alle unwirksam sind, wieso nehmen Sie dann nicht bemaba54 und andere Anfrager an die Hand und führen einen Vorbildprozess gegen die Wirksamkeit der Verträge - dann hätten Sie mit der Billigkeitsfrage eine Doppelzange, der kein GVU entrinnen kann ?
Was ist eigentlich aus den 315er-Widersprüchen gegen die Allgemeinen Stromtarife geworden, die hier lauthals Anfang des Jahres mit ähnlichen Begründungen propagiert wurden? Warum gibt es hier keine Sammelklagen und Kundenprozesse? Verstehe ich nicht, denn der Zeitpunkt für die nächste Strompreiserhöhung ist doch schon in der Presse bekannt gegeben worden.
RR-E-ft:
@Hennessy
Danke für die Strategieberatung (Doppelzange).
Unterstellt, die Verträge wären wirksam, dann gilt doch gerade folgendes:
Wenn im Bezugsvertrag und im Vertrag mit dem Kunden eine HEL- Bindung vereinbart ist, so muss doch wohl das resultierende Delta konstant bleiben, darf sich jedenfalls nicht vergrößern.
Denn dies wäre ja gerade unbillig.
Das steht nirgends, ergibt sich aber zwingend aus der Logik:
Unter sonst gleichen Bedingungen (ceteris paribus) dürfen Veränderungen der Bezugskosten doch nicht zu einer Vergrößerung dieses Deltas führen, weil dadurch der Gewinnanteil zwangsläufig steigen würde.
Oder wie würden Sie das sehen?
Solche Musterprozesse zur Unwirksamkeit von Vertragsklauseln- genauso wie bei Flüssiggas- Lieferverträgen sind doch bekanntlich gerade in Bearbeitung. Das dürfte auch in der Branche bekannt sein.
Und auch hinsichtlich der Billigkeitskontrolle von Allgemeinen Strom- Tarifen sind doch bereits bekanntlich Prozesse anhängig - bei Landgerichten. Möglicherweise schon am Monatsende haben wir die Entscheidungen erster Instanz....
Entsprechende Gerichtsentscheidungen werden alsbald erwartet.
Rückforderungsprozesse sind ebenso avisiert.
Insoweit überraschen Ihre Fragen.
Auf die Geschwindigkeit der Gerichte haben auch wir wenig Einfluss.
Auch die Verbraucher tatsten sich erst einmal voran....
Aber dann mit Macht.
Übrigends haben sich bekanntlich die ersten Stadtwerke schon gerichtlich verpflichtet, alle Preiskalkulationen Strom und Gas für die Vergangenheit wie für die Zukunft für jeden einzelnen Erhöhungszeitpunkt vollständig prüffähig und nachvollziehbar offen zu legen gem. BGH NJW-RR 1992, 183.
Das Stadtwerk wird vetreten durch BBH und weiß also wohl, worauf es sich eingelassen hat. Ein Gutachten von BET reichte nicht aus.
Ich denke soweit wollen E.ON, Gasag und SWU bisher gar nicht gehen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hennessy:
@RR-E-ft
Überraschung ist immer gut!
--- Zitat ---Wenn im Bezugsvertrag und im Vertrag mit dem Kunden eine HEL- Bindung vereinbart ist, so muss doch wohl das resultierende Delta konstant bleiben, darf sich jedenfalls nicht vergrößern.
Denn dies wäre ja gerade unbillig.
--- Ende Zitat ---
In der Wirtschaft ist es normalerweise so, dass ein größeres Risiko einen höheren möglichen Gewinn zulassen muss. Mal unabhängig davon, ob die deutsche Gaswirtschaft zurzeit ein großes Risiko eingeht , wäre es also im Bereich der Energieversorgung nicht möglich bei höheren Risiken niedrigere Preise und/oder gleichzeitig höhere Gewinne zu realisieren? Wenn man beispielsweise im Bezugsvertrag eine Heizölbindung hat und gleichzeitig Festpreisangebote für 12 oder 18 Monate macht, geht man doch wohl ein höherers Risiko ein, als wenn man die gleiche Systematik in Bezug- und Verkauf verankert?
... aber ich vergaß, dass es Ihre Aufgabe ist, alle Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen - und es wäre natürlich eine Möglichkeit, dass eine veränderte Marge immer unbillig ist :--)
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