Das Positionspapier stellt darauf ab, es gäbe wertvollen und weniger wertvollen Strom.
Der Strom aus jedweder Erzeugung hat den gleichen Wert, nämlich den gerade erlösbaren Börsenpreis.
Einen höheren Wert hat der Strom nicht.
Weil es zwischen der gesetzlich festgesetzten Einspeisevergütung und dem erlösten Börsenwert eine Differenz gibt,
entstehen Differenzkosten, die bisher nach dem bekannten Mechanismus ausgeglichen werden.
Die Differenzkosten fallen um so höher aus, wie die gesetzlich festgesetzte Einspeisevergütung vom erlösten Börsenpreis abweicht.
Wenn man darauf abstellen wollte, es gäbe unterschiedlich wertvollen Strom, dann wäre wohl unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit der Strom am wertvollsten, dessen Erzeugung gesichert zur Verfügung steht. Das wäre dann aber wohl der Strom aus den bisherigen Grundlastkraftwerken.
Nach dem Diskussionspapier würde der von den Netzbetreibern (wohl bundesweit über alle Regelzonen der ÜNB) aufgenommene EEG- Strom auf alle in Deutschland tätigen Stromvertriebe in Abhängigkeit von dren Marktanteil an einem bundesweiten Stromabsatzmarkt aufgeteilt und die Vermarktung bliebe den Stromvertrieben überlassen. Schon die Ermittlung der Marktanteile der einzelnen Stromvertriebe an einem bundesweiten Stromabsatzmarkt wäre mit Schwirigkeiten verbunden, zumal diese sich auch ständig ändern können.
Nicht ersichtlich ist, wie die eingespeisten EEG- Strommengen dann noch Einfluss auf den Börsenpreis haben sollen.
Einfluss auf den Börsenpreis haben grundsätzlich nur die über die Börse vermarkteten Strommengen.
Wenn es dumm kommt, haben die den Stromvertrieben direkt zugeteilten Strommengen gar keinen Einfluss mehr auf den Börsenpreis, was höhere Börsenpreise zur Folge hätte. Steigen die Börsenpreise, erhöhen sich wohl die Systemkosten aus Börsenpreis und EEG- Einspeisevergütungen.
Zugleich wird den Stromvertrieben ein wirtschaftliches Risiko aufgebürdet, welches wohl sogar zu Marktanteilsverschiebungen führen soll.
Bisher können diese anhand der von ihnen oft im Voraus eingekauften Strommengen und der zum 15.10. von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage für das Folgejahr ihre Strompreise gut kalkulieren.
Nach dem Papier wüssten die Stromvertriebe zunächst nicht, welche Strommengen ihnen nach EEG zugeteilt werden, und welche Strommengen sie deshalb überhaupt noch am Markt zukaufen müssen. Welche Kosten mit den ihnen dann nach EEG zugeteilten Strommengen verbunden sind, könnten die Stromvertriebe zudem erst nach der konkret erfolgten Zuteilung erkennen, um ihre Preiskalkulation darauf einzurichten.
Dadurch dass den Vertrieben die Vermarktung der zugeteilten Mengen überlassen bleibt, entsteht- wie die Verfasser selbst erkennen - ein nicht unerhebliches Missbrauchspotential. Eine gute gesetzliche Regelung schafft keine zusätzliche Missbrauchskontrolle, sondern vermeidet von Anfang an weiteres Missbrauchspotential. Alle Stromvertriebe müssten jährlich kontrolliert werden. Schließlich ist nicht ersichtlich, wie ein Missbrauch, wenn er durch eine weiter eröffnete Missbrauchskontrolle überhaupt festgestellt würde, sanktioniert werden sollte.
Bisher ist noch halbwegs transparent, wie die Kostenbelastungen, die aus den Differenzkosten resultieren, die einzelnen Verbrauchsgruppen erreichen. Gemäß § 37 Abs. 2 EEG soll jede an Letztverbraucher abgesetzte Kilowattstunde gründsätzlich deshalb gleich hoch belastet werden.
Dies würde sich ändern. Wird die Vermarktung der ihnen zugeteilten Strommengen in das Ermessen der Stromvertriebe gestellt, ist dies nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar.
Erfahrungsgemäß würden die Preise der Großkunden, um die jeder Stromvertrieb hart ringt, weit weniger mit diesen Kosten belastet als die Preise für Haushaltskunden (Kleinkunden), bei denen der Wettbewerbsdruck naturgemäß weit geringer ist.
Zwar mögen Stromvertriebe, die sich auf die Belieferung von Haushaltskunden fokussieren und deshalb keine interne Subventionierung der Großkunden betreiben, dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Stromvertrieben erlangen. Es steht jedoch zu bezweifeln, dass diese Wettbewerbsvorteile dazu führen, dass die Haushaltskunden insgesamt nicht überproportional stärker belastet werden.
Zwar hätten die Stromvertriebe, die nur Haushaltkunden beliefern, gegenüber den Stromvertrieben, die den Stromabsatz an Großkunden intern subventionieren, einen Kostenvorteil. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass sie diesen Kostenvorteil vollständig an die eigenen Kunden weitergeben. Einen Wettbewerbsvorteil hätten sie nämlich schon dann, wenn sie den Kostenvorteil nur teilweise weitergeben. Im Umfange des nicht notwendig weitergegebenen Kostenvorteils würden sie ihre Vertriebsmarge erhöhen. An einer möglichst hohen Vertriebsmarge haben alle im Wettbewerb stehenden Stromvertriebe ein wirtschaftliches Interesse.
Ingsgesamt stünde deshalb wohl zu erwarten, dass das Preisniveau für Haushaltskunden weit stärker steigt, als es bisher bei einer gleichmäßigen Kostenbelastung aller Letztverbraucher gem. § 37 Abs. 2 EEG der Fall wäre. Es käme nach aller bisherigen Erfahrung insgesamt zu einer stärkeren Kostenumverteilung zu Lasten der Kleinkunden.
Von wem stammt dieser Vorschlag? SPD?