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Autor Thema: Insolvenzverfahren eröffnet  (Gelesen 11407 mal)

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Offline DieAdmin

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Insolvenzverfahren eröffnet
« am: 03. Juli 2013, 11:33:29 »

Seit 1. Juli ist das Insolvenzverfahren eröffnet:

http://www.energieverbraucher.de/de/Flexstrom__2340/NewsDetail__13693/

Offline EviSell

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Pressemitteilung vom 02.10.2013  der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz:

Zitat
Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen der Insolvenzverwalter von FlexStrom
Wer von der Kanzlei White & Case zur Zahlung noch offener Beträgen aufgefordert wird, sollte genau prüfen, ob er tatsächlich noch Geld schuldet

Derzeit erhalten viele Haushalte Rechnungen in Zusammenhang mit der Insolvenzabwicklung von Flexstrom. Absender ist Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger von der Insolvenzverwaltung White & Case Insolvenz GbR. Aufgabe der Insolvenzverwalter ist es unter anderem noch offene Zahlungen einzufordern. "Flexstrom-Kunden sollten unbedingt genau prüfen, ob die Zahlungsaufforderung berechtigt ist", rät Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Das gilt auch für ehemalige Kunden von FlexGas, optimal grün und Löwenzahn." Wer zur Zahlung zweifelhafter Beträge aufgefordert wird, sollte umgehend per Einschreiben mit Rückschein der Aufforderung widersprechen und den korrekten Sachverhalt schildern.

Bei der Überprüfung der geforderten Beträge sollten Verbraucher insbesondere auf folgende Punkte achten:

Die Rechtsnachfolger von Flexstrom können nur abrechnen, was vertraglich vereinbart ist. Hat sich ein Jahresvertrag wegen vertraglicher Regelungen automatisch verlängert, kann das zweite Jahr nicht ohne neue, beiderseitige Vereinbarung zu veränderten Preisen abgerechnet werden. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH AZ: VIII ZR 162/09; Urteil vom 31.07.2013) stellt extrem hohe Voraussetzungen an Preisänderungen, wenn sie ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden vorgenommen werden. Diese sind regelmäßig nicht erfüllt. So soll beispielsweise ein ehemaliger Löwenzahnkunde noch 70 Euro an die Insolvenzverwaltung zahlen. In seiner Abrechnung wird jedoch ohne Rechtsgrundlage im ersten Vertragsjahr der Arbeitspreis (Verbrauchspreis in Cent für eine Kilowattstunde) von 12,13 Ct/kWh auf über das Doppelte (24,99 Ct/kWh) erhöht. "Solche Preisänderungen sind nach geltendem Recht unzulässig. Zahlungsaufforderungen aus derartigen Abrechnungen zu versenden ist deshalb höchst fragwürdig", so Fehrenbach. Der damaligen Meldung von FlexStrom, man müsse vor allem wegen mangelnder Zahlungsmoral vieler Kunden Insolvenz anmelden, muss daher ebenso entschieden entgegengetreten werden. Eine rechtlich zweifelhafte Preispolitik müsse wohl viel eher als möglicher Grund für eine Insolvenz in Betracht gezogen werden, so der Verbraucherschützer. Diese Preispolitik darf nun nicht einfach in der Insolvenz fortgesetzt werden.

Ohne entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, sprich ohne vereinbarte Rechtsgrundlage, sind Preisänderungen in der automatischen Verlängerung des Vertrages im zweiten Jahr kaum möglich. Das gleiche gilt zweifellos für Preisänderungen innerhalb des ersten Vertragslaufjahres. In diesem Sinne hatte auch das Landgericht Berlin rechtskräftig entschieden (LG Berlin 103 O 198/10, Urteil vom 29.04.2011).

Auch ein versprochener Bonus von FlexStrom oder deren Töchter muss in jedem Fall nach zwölf Monaten Vertragslaufzeit in den Rechnungen berücksichtigt werden. Das hatte der BGH leider erst nach Insolvenzantrag abschließend entschieden (BGH VIII ZR 246/12, Urteil vom 17.04.2013).

Außerdem darf auch nur eine Leistung abgerechnet werden, die tatsächlich erbracht wurde. Unzulässig geschätzte Zählerstände und somit nicht korrekt erfasster Verbrauch kann nicht ohne weiteres abgerechnet werden. "Es kann nicht angehen, dass Verbraucher zur Zahlung einst fehlerhaft ermittelter Rechnungsbeträge aufgefordert werden, wenn sie letztlich noch Geld zu bekommen hätten", mahnt Fehrenbach.

Wer noch Geld von Flexstrom zu bekommen hat, aber bis Ende September 2013 von der Insolvenzverwaltung nicht zur Anmeldung seiner Forderung aufgefordert wurde, sollte sich unbedingt bis zum 31.12.2013 an die Insolvenzverwaltung wenden und auf das fehlende Anmeldeformular hinweisen. Nach dem 31.12.2013 gilt die Anmeldung laut Auskunft der Insolvenzverwaltung auf der FlexStrom-Internetseite als verspätetet und es kann eine Gebühr von 20 Euro fällig werden. "Dies darf aber nicht für die Fälle gelten, in denen der Gläubiger schlichtweg vergessen wurde", so Fehrenbach abschließend. VZ-RLP

Link zur PM: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ127496981106316/vorsicht-bei-zahlungsaufforderungen-der-in-solvenzverwalter-von-flexstrom
« Letzte Änderung: 03. Oktober 2013, 12:22:59 von EviSell »
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Offline EviSell

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Re: Insolvenzverfahren eröffnet
« Antwort #2 am: 12. Oktober 2013, 13:37:11 »
Nach der Insolvenz von Flexstrom: Firmengründer sollen zahlen

Zitat
Flexstrom schuldet Hunderttausenden Kunden Geld. Jetzt will der Insolvenzverwalter auch die Unternehmensgründer zur Kasse bitten.
...

http://www.taz.de/Nach-der-Insolvenz-von-Flexstrom/!125401/
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Offline Energiefachmann

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Re: Insolvenzverfahren eröffnet
« Antwort #3 am: 27. November 2013, 00:29:27 »
Ist eigentlich inzwischen etwas bekannt über die Rückforderungen von Prämien/Tantiemen/Ausschüttungen an Gesellschafter und Geschäftsführer und über die Betrugsermittlungen?

Offline Energiefachmann

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Re: Insolvenzverfahren eröffnet
« Antwort #4 am: 28. November 2013, 22:15:53 »
Hmm. keine Antwort.... ist denn schon alles geklärt?

Offline DieAdmin

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Re: Insolvenzverfahren eröffnet
« Antwort #5 am: 03. Dezember 2013, 14:36:32 »
zum Thema passt die neue Meldung auf energieverbraucher.de

Die Insolvenz von TelDaFax und Flexstrom
http://www.energieverbraucher.de/de/Flexstrom__2340/ContentDetail__14221/

Offline Energiefachmann

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