Und was ist mit dem lt. Satzung und GenG längst fälligen Auseinandersetzungsguthaben der am 31.12.2012 ausgeschiedenen Mitglieder, welches aber (rechtswidrig) nicht fristgemäß (und wohl noch immer nicht) festgestellt wurde ?
Ein festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben gibt es dann ja trotz Satzung und GenG nicht. Wer trägt die Verantwortung, wer hat die Schuld daran. Das ist ein weites Feld, das ohne Kenntnis und erheblichen Tiefgang kaum zu beackern ist. Rechnungslegung und festgestellte Jahresabschlüsse fehlen ja offensichtlich. Vielleicht bringt die Insolvenzverwalterin im Laufe des Verfahrens noch etwas Licht ins Dunkel.
Wer hat am Schlamassel Schuld und dem dadurch möglicherweise entstandenen Schaden, wer haftet?! Für einen nicht eingetretenen Erfolg alleine haftet kein Vorstand und kein Aufsichtsrat.
Entstandener Schaden bei der Genossenschaft oder gegenüber Mitgliedern oder Dritten.
Vorstand - mangelhafte Geschäftsführung - Pflichtverletzungen - mangende Sorgfalt ....
Aufsichtsrat - unzureichende Kontrolle - keine Geltendmachung von Schadensersatz gegen Vorstandsmitgliedern ....
Wie fast immer auch hier: Ein kundiger und erfahrener Fachanwalt ist wohl notwendig. Der Rechtsweg steht offen. Steht der Aufwand im Verhältnis zum Wert, bleibt als Frage.
PS
Frage an die EGNW-Insider, gibt es Prüfungsberichte; hat der bisher zuständige Prüfungsverband überhaupt schon mal bei der Genossenschaft geprüft? Die Insolvenzverwalterin ist da jetzt frei in der Wahl. Der BGH hat dazu folgende Leitsätze formuliert:
Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist.
Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen.
BGH