Energiepreis-Protest > Stadtwerke Görlitz

Heizgas-Sondervertrag fällt nicht unter §315 BGB! Was nun?

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EberhardDonert:
Hallo, liebe Leser,
aufgrund der massiven Gaspreissteigerung von 16% durch das GVU, Stadtwerke Görlitz AG, hatte ich Einspruch mit einem Musterbrief (u.a. auch § 315 BGB) erhoben. Im Antwortschreiben des GVU wurde auf den Sondervertrag, den ich 1996 mit dem GVU abgeschlossen hatte, hingewiesen. Den entscheidenden § 2, Preise, will ich einmal zur Kenntnis geben:
§2 Preise
1. Der Gaspreis setzt sich zusammen aus monatl. Grundpreis u. Arbeitspreis (Verbrauch in kWh). Die Preise sind Nettopreise. Gültige MwSt. wird zusätzlich berechnet.
Gas:
Zählernr.: ..... Balgengaszähler
Berechnung ab:..... Zählerstand:.......
Tarif-Nr.: 53G02 Sonderpreis S-1 bis 180 Kw
Abrechnung: Preis für zur Zeit:
Verbrauch 0,043 DM/kWh Ho
1 Grundpreis zu G530 324,00 DM/Jahr
4 zusätzl. install. Leistung 62,40 DM/Jahr
+ Umsatzsteuer 15%

Diese Preisstellung setzt voraus, daß das Erdgas mit der für Heizkessel/Umlaufwassererhitzer normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird.

2. (Das ist der Knackpunkt und für mich der Knebelpassus!!!!)
Das GVU ist berechtigt, die Gaspreise anzupassen, wenn eine
Preisänderung durch den Vorlieferanten des GVU erfolgt.

Auf diesen Pkt. 2 bezieht sich nun das GVU.
Zitat: Bei Anwendung der vertraglich vereinbarten Preisänderung handelt es sich um keine einseitige Preisfestsetzung, auf die § 315 BGB angewendet werden kann.

Im weiteren kann ich ja diesen Vertrag kündigen und einen anderen Vertrag (zu noch höheren Konditionen!!!!) abschließen und sollte es zu offenen Forderungen auf meinem Kundenkonto kommen, wird vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so das GVU.

Um es etwas übertrieben darzustellen: Die können einen finanziell ruinieren, da ein Gasanbieterwechsel ja z.Zt. auch nicht möglich ist.

Das GVU kann doch ebenfalls bei den Vorlieferanten(GASO Dresden) gegen zu hohe Gaspreise vorgehen.

Wass nun?? Wer kann dazu Hilfestellung geben??? Im Forum: häufige Fragen und Antworten ist nur der Pkt. 24 ( In welchen Fällen gilt die Billigkeitskontrolle nach § 315?) vorhanden.
Als Geringverdiener ist es für uns schon fast katastrophal!
Vielen Dank im voraus für eine Hilfestellung!!

Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Donert [/b]

RR-E-ft:
Die Aussage des Versorgers ist falsch.

Die genannte Klausel ist nach dem Rechtsgutachten der VZ NRW (Prof. Arzt u. a.)wegen bestehender Intransparenz gem. §§ 307, 315 BGB sogar unwirksam, so dass Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden können.

Auf die Billigkeit kommte es dann gar nicht erst an.

Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, käme die Billigkeitskontrolle auf die Preiserhöhung zur Anwendung, so auch LG Potsdam (RdE 2004, 304) für Strom- Sonderverträge.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Achim:
@ EberhardDonert

Dieses Problem hatte ich auch:
Der EVM auf den Leim gegangen?
Nun harre ich recht ruhig der Dinge, die dort kommen sollen.

Nur Mut!

Grüsse aus Hausen an der Wied

Achim Kluth

Cremer:
@EberhardDonert,

ist eine tolle Argumentation Ihres Versorgers aufgrund Ihres Widerspruches.

Man bezieht sich einfach auf einen eigenen Punkt (2) des Vertrages!!

Schon wieder eine neue Masche, um einen einzuschüchtern.

RR-E-ft:
@Cremer

Die Klausel sagt nur wann der Preis einseitig abgeändert (angepasst) werden darf, jedoch nicht, in welchem Umfange. Zudem fehlt es an der Verpflichtung zu Preissenkungen im umgekehrten Fall.

Deshalb ist die Klausel unwirksam.

Eine ähnliche Klausel war Gegenstand des Koblenzer Urteils.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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