Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rechtliche Grenzen von Einschüchterungsversuchen
Amazone:
Es gab keinerlei Lösungsvorschlag.
Der entsprechende Satz ist schlicht wie folgt zu verstehen: "Wenn Sie sich jetzt nicht - wie in diesem Schreiben unten von uns ungeboten - auf Verhandlungen mit uns einlassen, sondern weiter auf der von Ihnen geforderten Korrektur des Vertragsendes bestehen, dann dürfen Sie damit rechnen, dass wir bei Beantragung eines Schlichtungsverfahrens der Schlichtungsstelle mitteilen werden, dass wir Ihnen einen annehmbaren Lösungsvorschlag gemacht, Sie diesen jedoch abgelehnt haben. Dann wird die Schlichtungsstelle Ihren Antrag erst gar nicht annehmen, sondern Ihr Gesuch ablehnen."
Übler gehts wohl kaum noch, oder?
energienetz:
lassen sie es doch drauf ankommen, die schlichtungsstelle kann ja erst tätig werden, wenn der lösungsvorschlag des anbieters vom verbraucher nicht akzeptiert wird, würde die zitierte behauptung stimmen, dann würde die schlichtungsstelle jeden antrag ablehnen, das ist also blanker unsinn. eine beschwerde bei der schlichtungstelle kostet sie nichts.
Amazone:
--- Zitat von: energienetz am 29. Mai 2013, 13:16:06 ---lassen sie es doch drauf ankommen, die schlichtungsstelle kann ja erst tätig werden, wenn der lösungsvorschlag des anbieters vom verbraucher nicht akzeptiert wird, würde die zitierte behauptung stimmen, dann würde die schlichtungsstelle jeden antrag ablehnen, das ist also blanker unsinn. eine beschwerde bei der schlichtungstelle kostet sie nichts.
--- Ende Zitat ---
@energienetz
Würden Sie Ihren Lesern den Gefallen tun und die Groß- und Kleinschreibung berücksichtigen? Denn bei reiner Kleinschreibung wird z.B. nicht deutlich, ob eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle "Sie" (den Verbraucher) oder "sie" (die Almado AG) nichts kostet.
Bin ansonsten ganz Ihrer Meinung, dass die Äußerung des Versorgers blanker Unsinn ist und sich der Verbraucher keinesfalls davon abhalten lassen sollte, die Schlichtungsstelle anzurufen. Warum aber jetzt noch eine Extrarunde drehen und in weitere Verhandlungen gehen, wenn ein Lösungsvorschlag des Anbieters für den Verbraucher nur dann akzeptabel sein würde, wenn damit der Forderung des Verbrauchers (hier z.B. nach richtiger Korrektur des Kündigungsdatums) voll entsprochen würde? Und dies bereits vom Versorger abgelehnt wurde? Allenfalls sollte vor Stellung des Schlichtungsantrags noch der Ablauf der 4-Wochen-Frist abgewartet werden, weil es sich der Versorger theoretisch noch einmal überlegen könnte.
Energiesparer51:
Ich kann vielleicht eine Erfahrung mit dem Einschalten der Schlichtungsstelle beisteuern.
Nach mehrfacher erfolgloser Reklamation in Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des neuen Preises nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts habe ich die Schlichtungsstelle angerufen. Bis zum Beginn der Schlichtung (Bestätigung, dass man nun den Fall annimmt) dauerte es viele (ca. 8 ) Monate. Danach erhielt ich sehr kurzfristig kommentarlos vom ehemaligen Stromlieferanten eine Überweisung die etwas über meiner Forderung lag. Das teilte ich der Schlichtungsstelle mit. Damit war bei mir Alles erledigt. Ob der Lieferant durch sofortiges Einlenken der Gebühr der Schlichtung entkommen kann oder diese sich reduziert, weiß ich nicht.
Black:
--- Zitat von: Amazone am 27. Mai 2013, 14:27:02 --- Fasst man es? Sind derartige Einschüchterungsversuche rechtlich überhaupt noch zulässig?
--- Ende Zitat ---
Ich kann hier ehrlich gesagt keine "Einschüchterung" erkennen. Schon gar keine rechtlich unzulässige.
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