@Cremer
Auch dabei greift § 315 BGB bei Stromsonderverträgen (LG Potsdam, RdE 2004, 304).
Entscheidend tritt hinzu, dass im Bereich der sog. Schwachlastregelungen nach Stellungnahmen des BKartA kein Wettbewerb besteht, der Versorger eine Monopolstellung hat.
Der Heizstromkunde ist deshalb in genau der selben misslichen Lage, wie der Erdgaskunde.
Hierzu gibt es umfangreiche Beiträge im Forum, insbesondere von Hans Mertel aus Kaiserslautern, schon im Febraur 2005.
Nutzen Sie die Suche- Funktion zum Thema Heizstrom.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt