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Autor Thema: BGH, Urt. v. 06.02.13 Az. VIII ZR 354/11 zu Anschlusskosten  (Gelesen 3558 mal)

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BGH, Urt. v. 06.02.13 Az. VIII ZR 354/11 zu Anschlusskosten:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=63e660fd142975e4441b9e856acae36a&nr=63451&pos=0&anz=98

Zitat
AVBWasserV § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1
a)
Aus § 3 AVBWasserV ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussnehmers, seinen
gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem Wasserversorgungsunternehmen zu
decken.
b)
Kann das Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AVBWasserV verlan-
gen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze
einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, so hat der An-
schlussnehmer seine Kundenanlage an die neue Übergabestelle anzupassen, um weiterhin seinen
Bezugspflichten nachzukommen.
c)
Der Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Erstattung
der notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV)
setzt kein auf diese Veränderungen ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten
des Anschlussnehmers voraus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten
Anschlussobjekt zugeordnet werden können (Fortführung des Senatsurteils vom 1. April 1987 -
VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.).
d)
Die Kostenpflicht des Anschlussnehmers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV wird auch dann begründet, wenn eine Änderung des
Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11
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