Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neubukow
OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
DieAdmin:
Neu in der Entscheidungssammlung:
Urteil OLG Rostock vom 23. April 2013 - Az: 4 U 79/11
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3039/
sternenmeer:
_Das OLG verkennt,dass die AVBFernwärmeV die Begriffe "Tarifvertrag" und "Sondervertrag" gar nicht kennt.Der BGH spricht bei der Fernwärmeverordnung
von einem "Norm-Sondervertrag",wenn die Bedingungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen,was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben ist.
_Ebensowenig liegt ein "Individualvertrag" vor,da die Parteien die AVBFernwärmeV vereinbart hatten.
- OLG (Zitat):"Sonderkunden,die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben,unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2
AVBFernwärmeV." Wenn das OLG hiermit u.a. meint,dass aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV für den Fernwärmeversorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht
hergeleitet werden könne,dann irrt es sich.Wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde bzw.die vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist,
kann sich der Fernwärmeversorger gerade nicht auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berufen,um einseitige Preisänderungen durchzuführen.Es bleibt beim vereinbarten
Preis.
Stadt/Versorger:
@sternenmeer
Sh. Internetseite BdE
Jetzt sind alle Sonderkunden !?.
Auch für Bezieher von Fernwärme gibt es derzeit gute Nachrichten aus den Gerichtssälen. Fernwärme wird ausschließlich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert. Die Sonderverträge der Versorger enthalten meist Preisänderungsklauseln, die auf Veränderungen von Bezugskosten der Fernwärmelieferanten ausgerichtet sind. In diesen mathematischen Klauseln finden sich jedoch zumeist Bezugsgrößen, die mit der tatsächlichen Fernwärmeerzeugung nichts zu tun haben. So nahm die Preisklausel eines mit Müll betriebenen Fernwärmeheizkraftwerks auf Gaspreise Bezug. Das benachteiligt den Verbraucher einseitig, so das Urteil, da der Gaspreis mit den tatsächlichen Betriebskosten der Fernwärmeheizanlage nichts zu tun hat. Wir erwarten, dass diese Fragen in Bezug auf Fernwärmelieferungsverträge demnächst auch den Bundesgerichtshof beschäftigen werden.
EviSell:
--- Zitat von: Stadt/Versorger am 11. September 2013, 21:00:35 ---@sternenmeer
Sh. Internetseite BdE
Jetzt sind alle Sonderkunden !?.
--- Zitat ---...
Auch für Bezieher von Fernwärme gibt es derzeit gute Nachrichten aus den Gerichtssälen. Fernwärme wird ausschließlich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert. Die Sonderverträge der Versorger enthalten meist Preisänderungsklauseln, die auf Veränderungen von Bezugskosten der Fernwärmelieferanten ausgerichtet sind. In diesen mathematischen Klauseln finden sich jedoch zumeist Bezugsgrößen, die mit der tatsächlichen Fernwärmeerzeugung nichts zu tun haben. So nahm die Preisklausel eines mit Müll betriebenen Fernwärmeheizkraftwerks auf Gaspreise Bezug. Das benachteiligt den Verbraucher einseitig, so das Urteil, da der Gaspreis mit den tatsächlichen Betriebskosten der Fernwärmeheizanlage nichts zu tun hat. Wir erwarten, dass diese Fragen in Bezug auf Fernwärmelieferungsverträge demnächst auch den Bundesgerichtshof beschäftigen werden.
...
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Das Link zum Artikel:
Aktuelles zum Energiepreisprotest ( auch in der ED 3/13 auf Seite 8 )
http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__13790/
sternenmeer:
@alle
Die meisten Fernwärmekunden sind keine "Sonderkunden".Sie werden auf der Basis des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme beliefert.Ein "Sonder-
kundenvertrag" auf der Basis des § 1 Abs. 3 AVBFernwärme stellt eine Ausnahme dar und kommt sehr selten vor.Zitat Adolf Topp :"In der Praxis haben
derartige Sonder-AVB keine Bedeutung erlangt."(Witzel/Topp:Allg. Versorgungsbedingungen für Fernwärme,2.Aufl. 1997).
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