Entsprechende Lieferantenrahmenverträge Strom sind meist im Netz veröffentlicht, etwa hier:
http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/netzbetrieb/netzbetrieb_strom/netzzugangentgelte/vertraege.htmlInterssant ist es etwa bei den Stadtwerken Dachau, weil dort die BBH- Fußnoten mit den umfang- und aufschlussreichen Kommentaren der Verfasser - aus welchem Grund auch immer - nicht entfernt wurden:
http://www.stadtwerke-dachau.de/images/netze/stromnetz/2013/B_1.2_Lieferantenrahmenvertrag-Strom_130114.pdfIn all diesen Verträgen ist die Möglichkeit zum Verlangen von Sicherheiten/ Vorauszahlungen vorgesehen (§ 16) wie auch Kündigungsrechte (§ 17).
Offensichtlich haben aber einige Netzbetreiber gar nicht erst Vorauszahlungen verlangt, sondern meinten, die Tatsache der Insolvenzantragstellung allein würde einen wichtigen Grund zur fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages darstellen, auch wenn bei ihnen bisher noch gar keine offenen Forderungen aufgelaufen waren.
Hier mag das Interesse einer verbundenen Vertriebsgesellschaft, schnell und unkompliziert an profitable Ersatzversorgungsverhältnisse zu kommen, oft Pate gestanden haben.
Das funktioniert wohl nicht, weil es das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aushebelt (BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. VIII ZR 169/11 Rn. 18 ff.).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ec76cbf3c610be99fa855496e0420603&nr=63021&pos=0&anz=1Der Insolvenzverwalter hat ein monopolisiertes Wahlrecht, ob er Vertragserfüllung verlangt oder sich für die Nichterfüllung (Vertragsbeendigung) entscheidet. Man kann ihn zur Ausübung dieses Wahlrechts auffordern, welches er unverzüglich (also nicht sofort) ausüben muss.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter auf entsprechende Aufforderung nicht für das Vertragserfüllungsverlangen, so ist die Sache im Sinne einer Vertragsbeendigung entschieden.
Wählt der Insolvenzverwalter indes das Vertragserfüllungverlangen, dann kommt die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Verlangens von Vorauszahlungen ins Spiel. Erfolgen vertragsgemäß geforderte Vorauszahlungen nicht, kann deshalb nach dem Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen.
Natürlich muss das Ganze diskriminierungsfrei erfolgen, weil schon der Netzzugang gem. § 20 Abs. 1 EnWG diskrimnierungsfrei zu gewähren ist, eine mit der Kündigung automatisch verbundene Verweigerung des Netzzugangs jeweils gem. § 20 Abs. 2 EnWG der sachlichen Rechtfertigung (Begründung) bedarf und unverzüglich auch der Regulierungsbehörde mitzuteilen ist.