Energiepreis-Protest > FlexStrom
Kündigung Netznutzung durch Netzbetreiber wegen Insolvenz
RR-E-ft:
Entsprechende Lieferantenrahmenverträge Strom sind meist im Netz veröffentlicht, etwa hier:
http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/netzbetrieb/netzbetrieb_strom/netzzugangentgelte/vertraege.html
Interssant ist es etwa bei den Stadtwerken Dachau, weil dort die BBH- Fußnoten mit den umfang- und aufschlussreichen Kommentaren der Verfasser - aus welchem Grund auch immer - nicht entfernt wurden:
http://www.stadtwerke-dachau.de/images/netze/stromnetz/2013/B_1.2_Lieferantenrahmenvertrag-Strom_130114.pdf
In all diesen Verträgen ist die Möglichkeit zum Verlangen von Sicherheiten/ Vorauszahlungen vorgesehen (§ 16) wie auch Kündigungsrechte (§ 17).
Offensichtlich haben aber einige Netzbetreiber gar nicht erst Vorauszahlungen verlangt, sondern meinten, die Tatsache der Insolvenzantragstellung allein würde einen wichtigen Grund zur fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages darstellen, auch wenn bei ihnen bisher noch gar keine offenen Forderungen aufgelaufen waren.
Hier mag das Interesse einer verbundenen Vertriebsgesellschaft, schnell und unkompliziert an profitable Ersatzversorgungsverhältnisse zu kommen, oft Pate gestanden haben.
Das funktioniert wohl nicht, weil es das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aushebelt (BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. VIII ZR 169/11 Rn. 18 ff.).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ec76cbf3c610be99fa855496e0420603&nr=63021&pos=0&anz=1
Der Insolvenzverwalter hat ein monopolisiertes Wahlrecht, ob er Vertragserfüllung verlangt oder sich für die Nichterfüllung (Vertragsbeendigung) entscheidet. Man kann ihn zur Ausübung dieses Wahlrechts auffordern, welches er unverzüglich (also nicht sofort) ausüben muss.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter auf entsprechende Aufforderung nicht für das Vertragserfüllungsverlangen, so ist die Sache im Sinne einer Vertragsbeendigung entschieden.
Wählt der Insolvenzverwalter indes das Vertragserfüllungverlangen, dann kommt die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Verlangens von Vorauszahlungen ins Spiel. Erfolgen vertragsgemäß geforderte Vorauszahlungen nicht, kann deshalb nach dem Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen.
Natürlich muss das Ganze diskriminierungsfrei erfolgen, weil schon der Netzzugang gem. § 20 Abs. 1 EnWG diskrimnierungsfrei zu gewähren ist, eine mit der Kündigung automatisch verbundene Verweigerung des Netzzugangs jeweils gem. § 20 Abs. 2 EnWG der sachlichen Rechtfertigung (Begründung) bedarf und unverzüglich auch der Regulierungsbehörde mitzuteilen ist.
Energiefachmann:
vor wenigen Minuten ist die Nachricht eines Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) an alle Verteilnetzbetreiber versendet worden, in der der die außerordentliche Kündigung der Bilanzkreisverträge für Flexstrom, OptimalGrün und Löwenzahn-Energie zum 18.04., 24:00 Uhr bekannt gegeben wird.
Auszug aus Originaltext:
"... Wir werden ab diesem Zeitpunkt keine Fahrpläne mehr für die o. a. Bilanzkreise akzeptieren. Die Energiemengen der Kunden der FlexStrom-Unternehmensgruppe müssen, falls nicht schon geschehen, spätestens ab 19.04.2013, 00:00 Uhr einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden. ..."
Damit dürfte sich das Thema der Lieferantenrahmenverträge der VNBs erledigt haben, da nun überhaupt keine Mengen mehr nominiert werden können!
Für die Kunden heißt das konkret: Willkommen in der Ersatzversorgung!
Bereits bezahlte Lieferungen können von Flexstrom nicht mehr ausgeführt werden, selbst, wenn sie wollten. Ohne Bilanzkreis geht das nun mal nicht.
Die anderen 3 ÜNBs werden bestimmt gleich nachziehen.
DieAdmin:
Grad auf der Website von Flexstrom zu lesen:
--- Zitat ---....
Nach eingehender Prüfung der finanziellen Lage und aller Optionen stellt die FlexStrom Aktiengesellschaft die Belieferung der Kunden mit Strom ein.
Eine lückenlose Versorgung sämtlicher Kunden ist sicher gestellt. Unsere Kunden werden zukünftig von ihren Grundversorgern mit Strom im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert.
...
--- Ende Zitat ---
http://www.flexstrom.de/
(P.S. hab die Fixierung von dem Thread entfernt)
Energiefachmann:
hier habe ich noch eine fachliche Erläuterung zum Thema eingestellt:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18192.msg99960.html#msg99960
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