Energiepreis-Protest > FlexStrom
Kündigung Netznutzung durch Netzbetreiber wegen Insolvenz
DieAdmin:
Da derzeit über Twitter viele Meldungen zu lesen sind, dass nicht nur den Flexstrom-Kunden im Stadtwerke Jena-Pößneck-Liefergebiet betroffen sind:
ab den Beitrag dort: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18183.msg99717.html#msg99717
(Danke Herr Fricke :) )
Auch tummeln sich so Meldung mit Ratschlägen , man solle kündigen. Wenn ich Vorkasse-Kunde wäre, würde mein Interesse eher darin liegen, dass das Vertragsverhältnis so lang wie möglich und am besten bis meine Vorkasse verbraucht ist, dauert. Um so geringer ist doch mein finanzieller Schaden.
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2013, 14:00:55 ---Auch der BBH- Energieblog verweist darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH
mit dem Insolvenzantrag eines Lieferanten allein noch kein Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung für den Netzbetreiber verbunden ist:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/flexstrom-und-tochter-in-der-insolvenz-schnelles-handeln-ist-gefragt/#more-10352
--- Ende Zitat ---
us74:
Die Stadtwerke Schkeuditz haben mich gestern via Brief informiert über die Beendigung des Lieferantenrahmenvertrag (aka Netznutzung) mit Flexstrom zum 30.04.2013 24:00 Uhr.
Dies passierte so schnell (Poststempel vom 15.04.2013), da haben die dem Insolvenzverwalter sicherlich auch kein Wahlrecht überlassen. Was ja nach aktueller Rechtssprechung illegal ist soweit ich als nicht Jurist hier in den Ausführungen und verlinkten Seiten lese. Danke an alle.
Was kann man jetzt tun ?
Den (vorläufigen) Insolvenzverwalter von Flexstrom informieren, damit der rechtlich gegen die Stadtwerke vorgeht, weil es für mich auch den größten Sinn und kleinsten finanziellen Verlust bedeutet, wie userin Evitel2004 ja schreibt.
DieAdmin:
@us74,
wie in diesem Beitrag zu lesen ist, haben die Stadtwerke Jena-Pößneck sich inzwischen - nach den netten Brief an den GF - eines anderes besonnen:
--- Zitat von: RR-E-ft am 17. April 2013, 12:02:49 ---...
Nachdem ich die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigungen angezweifet habe,
teilten die Stadtwerke der Presse mit, sie gingen von der Rechtmäßigkeit ihres Tuns aus, auch im Interesse der Stromkunden.
Überdies stünden sie jetzt mit dem Insolvenzverwalter der Flexstromgruppe im Kontakt.
"So wollen wir die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die weitere Netznutzung gegebenenfalls auch rückwirkend wieder möglich ist",
dies sagte Stadtwerke- Sprecherin Tina Schnabel.
...
--- Ende Zitat ---
Aufgrund der Dringlichkeit wäre wohl auch den Stadtwerke Schkeuditz direkt mitzuteilen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beendigung des Lieferantenrahmenvertrag (Netznutzung) bestehen. Ich würde die Email bzw Brief mit Links/Verweisen zu den Beiträgen hier im Forum ergänzen.
RR-E-ft:
Nach der neueren Entscheidung BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 ist die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung allein aus Anlass der Stellung eines Insolvenzantrages fraglich.
Es könnten jedoch andere Kündigungsgründe vorliegen, auf die eine Kündigung gestützt wird, denn eine generelle Kündigungssperre wie etwa nach § 112 InsO besteht nicht.
Schließlich könnte der betreffende Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündbar und danach gekündigt worden sein. Eine ordentliche Kündigung bedarf regelmäßig keiner Rechtfertigung/ Begründung. Da die ordentliche Kündigung jedoch regelmäßig einer Verweigerung des Netzzugangs iSv. 20 Abs. 1 EnWG gleichkommen wird, wird gem. § 20 Abs. 2 EnWG auch dabei eine Begründung erforderlich sein.
Energiefachmann:
um mal ein bißchen aus dem "Nähkästchen zu plaudern", wie Netzbetreiber mit solchen Themen generell umgehen:
genau, wie ein Lieferant bei einem gewissen Mahnstand oder der Insolvenz seines Kunden den Liefervertrag schnellst möglich kündigt, macht es ein Netzbetreiber mit den Lieferantenrahmenverträgen (= Vertrag zwischen Verteilnetzbetreiber (VNB) und Lieferant zur Netzdurchleitung) auch. Schnell raus! Aufgrund seiner Monopolstellung kann ein VNB aber nach neuester Rechtssprechung nicht so einfach kündigen (bin kein Jurist, habe das nur läuten hören).
Aber er kann etwas anberes machen: in der seit Mitte letztem Jahres in Kraft getretenen KoV V (Kooperationsvereinbarung des BDEW) ist in § 36 geregelt, dass von einem Lieferanten Sicherheiten oder ersatzweise Vorauszahlungen verlangt werden dürfen, wenn er kein gutes Ranking mehr hat (Creditreform Bonitätsindex II > 2,36).
Die KoV V ist zwar eigentlich für den Gasmarkt geschaffen worden, aber da die Anforderungen an einen Lieferanten praktisch im Strom und Gas identisch sind, wird diese Regelung häufig auch für Stromlieferanten angewendet. Das ist dann i.d.R. genau das gleiche k.o. für einen insolventen Lieferanten, wie die fristlose Kündigung. Dadurch konnte beispielsweise der Insolvenzverwalter der Energen Süd eG die Belieferung der Kunden - entgegen seiner eigentlichen Absicht - nicht fortführen.
Problem: im Zuge der Diskriminierungsfreiheit darf ein VNB nur alle Lieferanten gleich behandeln. Wenn er also von einem noch nicht insolventen Lieferanten, der diese Bonitätskriterien auch nicht erfüllt, wie z.B. der Energiegenossenschaft NordWest eG EGNW, keine Sicherheiten verlangt, darf er das auch nicht bei Flexstrom tun.
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