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Autor Thema: Löwenzahnenergie  (Gelesen 19910 mal)

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Offline D. aus G.

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Re: Löwenzahnenergie
« Antwort #15 am: 20. September 2012, 13:59:46 »
Irgendwelche Kapriolen waren bei den günstigen Einstiegspreisen zu erwarten...

Bei mir geht es um Strom von Löwenzahn im Tarif 4 Jahreszeiten ohne Preisgarantie. Habe auch die bereits im Forum angesprochene Preiserhöhung zum 01.11.2012 erhalten. Bei mir erhöht sich der kWh-Preis von 11,27 ct/kWh auf 24,99 ct/kWh, also um rd. 122 %. Die Grundgebühr ist für meinen Jahresverbrauch gleich geblieben.

Ich bin kein Jurist, weshalb es sich im folgenden nur um Annahmen handelt. Vielleicht kann jemand vom Fach diese ja bestätigen oder widerlegen.

Die AGB (Stand 30.01.2012) enthalten für Privatkunden kein Preiserhöhungsrecht des Versorgers, ausgenommen die Weitergabe von Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer, der Umlage nach § 19 StromNEV, von Konzessionsabgaben, von gesetzlich veranlassten Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie von sonstigen Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlassten Mehrbelastungen. (Punkt 10.1 der AGB)
Preisanpassungen nach billigem Ermessen sind nach den AGB (Punkt 10.2) nur für Gewerbekunden vorgesehen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass Preiserhöhungen gegenüber Privatkunden, abgesehen von den in Punkt 10.1 der AGB genannten Ausnahmen damit generell unzulässig sind? Selbst unter der Annahme, dass für die Aspekte, die in den AGB nicht geregelt sind, die StromGVV heranzuziehen wäre, kann ich zu keinem anderen Schluss gelangen, da diese ja auch keine Festlegungen zu Preisanpassungen enthalten.

Sollten einseitige Preiserhöhungen dennoch zulässig sein, müssten sie meines Erachtens der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen, da ja die AGB keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten. In diesem Zusammenhang dürfte eine Erhöhung des Verbrauchspreises um rd. 122 % m. E. mehr als unbillig sein.

Das Preiserhöhungsschreiben ist zunächst einmal überhaupt nicht als solches zu erkennen, was m. E. alleine schon zur Unwirksamkeit führen könnte (Ich glaube, es gab da mal ein Urteil gegen FlexStrom?). Es trägt die Überschrift "Ihr Beitrag zur Energiewende hilft Zukunft zu gestalten". Danach wird ein wenig von Atomausstieg und Energiewende sowie den notwendigen Investitionen und den sich daraus ergebenden Preissteigerungen gefaselt. Gegen Ende ist dann von der Verpflichtung die Rede, die gestiegenen Kosten an den Kunden weiterzugeben und die Preise anzupassen.
Zitat: "Wir von der Löwenzahn Energie sind leider dazu verpflichtet, die gestiegenen Kosten an Sie weiterzugeben und die Strompreise anzupassen."
(Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bundesregierung Versorger dazu zwingen wird, die gestiegenen Kosten weiterzugeben, wenn sie diese zu Gunsten des Kunden abfangen und auf einen Teil ihres Gewinnes verzichten wollen.)
Zum Schluss tauchen dann die neuen Konditionen ab dem 01.01.2012 auf.

Nun weiß ich nicht genau, ob zum 01.11.2012 irgendwelche Erhöhungen der staatlich festgelegten Abgaben (also jene, welche in Punkt 10.1 der AGB genannt sind) geplant sind, glaube dieses jedoch nicht. Mit Sicherheit dürften diese eventuellen Erhöhungen sich jedoch nicht auf 13,72 ct/kWh belaufen.
Die in dem Schreiben angeführten Begründungen haben letztlich nichts mit der Preiserhöhung zu tun und dienen m. E. nur der Irreführung nach dem Motto "Das kommt alles von Frau Merkel, da kann man nichts machen!".

Müssen Preiserhöhungen in der Energieversorgung (wie z. B. Mieterhöhungen) nicht auch schlüssig begründet werden und ist die Preiserhöhung nicht schon deswegen unwirksam, weil diese Begründung fehlt bzw. unschlüssig/falsch ist?

Ferner enthält das Schreiben keinen Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht und/oder ein Widerspruchsrecht gegen die Preiserhöhung. Auch die AGB enthalten für Privatkunden keinen Hinweis auf ein diesbezügliches Sonderkündigungs- und/oder Widerspruchsrecht. Ist die Preiserhöhung nicht auch deswegen unwirksam?

Zusammenfassen komme ich zu folgenden Thesen:
1. Die Preiserhöhung ist unzulässig, da die AGB gegenüber Privatkunden keine Preiserhöhungen vorsehen.
2. Die Preiserhöhung ist unwirksam, da das diesbezügliche Schreiben für den Laien nicht als Preiserhöhung zu erkennen ist.
3. Die Preiserhöhung ist unwirksam, da nicht schlüssig bzw. falsch begründet.
4. Die Preiserhöhung ist unwirksam, da weder das diesbezügliche Schreiben, noch die AGB auf ein Sonderkündigungs- und/oder Widerspruchsrecht hinweisen.

Die Frage ist nun: Weist man den Versorger darauf hin und legt ersatzweise Widerspruch ein oder wartet man bis zum Ende des Vertragsjahres und widerspricht dann der Jahresabrechnung?
Das Warten hätte den Vorteil, dass der Versorger nicht hellhörig wird und den Vertrag von seiner Seite aus kündigt, womit die Frei-kWh (Neukundenbonus) wegfallen würden.

Eine Frage hätte ich noch zur Widerspruchsfrist bzw. dem Sonderkündigungsrecht: Da ja weder das "Preiserhöhungsschreiben", noch die AGB irgendetwas dazu sagen, also folglich auch keine Frist nennen, kann ich doch jederzeit widersprechen bzw. kündigen, oder?

Bin auf Eure Meinungen und insbesondere auf eventuellen juristischen Rat gespannt.

Vielen Dank im Voraus

D. aus G.

Offline bolli

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Re: Löwenzahnenergie
« Antwort #16 am: 21. September 2012, 13:15:32 »
Irgendwelche Kapriolen waren bei den günstigen Einstiegspreisen zu erwarten...
So ist es.  ;)

Gehe ich recht in der Annahme, dass Preiserhöhungen gegenüber Privatkunden, abgesehen von den in Punkt 10.1 der AGB genannten Ausnahmen damit generell unzulässig sind? Selbst unter der Annahme, dass für die Aspekte, die in den AGB nicht geregelt sind, die StromGVV heranzuziehen wäre, kann ich zu keinem anderen Schluss gelangen, da diese ja auch keine Festlegungen zu Preisanpassungen enthalten.

Bei den Preisen laut StromGVV handelt es sich um festgelegte Preise, d.h., der Versorger legt diese EINSEITIG fest. Die Grundlage hierfür ist § 36 Abs. EnWG i.V.m. § 5 Abs. 2 StromGVV (letzteres für GEÄNDERTE Preise; Preisanpassung). ABER: Die StromGVV gilt zunächst einmal nur für die Grundversorgung und nicht für den Sondervertrag. Es ist NICHT so, dass fehlende Regelungen in den AGB des Sondervertrags ein hilfweises Heranziehen der StromGVV erlauben/erforderlich machen. Vielmehr erfolgt dann eine Beurteilung, inwieweit ein fehlen bestimmter Regelungen möglicherweise eine andere Art der Auslegung der AGB notwendig macht oder ob andere gesetzliche Regelungen greifen könnten. So ist es z.B. mit der Kündigungsfrist. Enthalten die AGB keine speziellen Regelungen, greifen die gesetzlichen Regelungen für die Kündigung von Dauerschuldverhältnisse, d.h. selbst bei lang laufenden Verträgen gibt es maximal neun Monate Kündigungsfrist. Bei einer fehlenden allgemeingesetzlichen Regelungen kann es im Prozessfall zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen. Die StromGVV würden nur dann herangezogen, wenn deren Gültigkeit AUSDRÜCKLICH in den AGB genannt ist.

Sollten einseitige Preiserhöhungen dennoch zulässig sein, müssten sie meines Erachtens der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen, da ja die AGB keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten. In diesem Zusammenhang dürfte eine Erhöhung des Verbrauchspreises um rd. 122 % m. E. mehr als unbillig sein.
Die Billigkeit von Preisen hat NUR bei dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht was zu sagen, also nur in der Grundversorgung oder wenn im Sondervertrag AUSDRÜCKLICH das GESETZLICHE PREISANPASSUNGSRECHT (nach § 5 Abs. 2 StromGVV) vereinbart ist. In allen anderen Fällen spielt die Billigkeit keine Rolle, da man sagt, dass die Preise zwischen den Parteien VEREINBART sind. Deshalb haben Sie ja nach einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht (was übrigens tatsächlich nicht in dem Ankündigungsschreiben benannt sein muss). Wenn Ihnen die Preise nicht gefallen, müssen Sie halt wechseln.
Auch spielt in diesen Fällen dann der § 305 und der § 307 BGB eine Rolle. Das heisst, es ist zu prüfen ob die AGB überhaupt verbuindlich in den Vertrag einbezgen wurden und ob sie ein Grundlage für die beabsichtigte Preisanpassung bieten. Zumindest letzteres haben Sie ja schon begutachtet und in Zweifel gezogen. Hier könnten Sie ansetzen.

Das Sie sich aufgrund des Neukundenbonusses, der erst nach einem Jahr ausgezahlt wird, nicht dagegen abgesichert haben, dass in dieser Zeit keine wirksame Preiserhöhung erfolgt, ist übrigens nicht Sache des Gesetzgebers. Und bei dem von Ihnen genannten Einstiegspreis kann es gar nicht anders sein, als das eine solche Erhöhung schnellstmöglich erfolgt, sonst ist der Versorger schnell pleite. Insofern gilt wieder der Spruch: Geiz ist NICHT geil. Die grauen Zellen muss man immer noch mit benutzen.

Die Frage ist nun: Weist man den Versorger darauf hin und legt ersatzweise Widerspruch ein oder wartet man bis zum Ende des Vertragsjahres und widerspricht dann der Jahresabrechnung?
Das Warten hätte den Vorteil, dass der Versorger nicht hellhörig wird und den Vertrag von seiner Seite aus kündigt, womit die Frei-kWh (Neukundenbonus) wegfallen würden.
Maßgeblich ist letztlichg die Jahresrechnung. Fraglich ist, ob Sie eine Einzugsberechtigung erteilt haben, dann wird Löwenzahn natürlich ab dem 01.11. einen höheren Abschlag abbuchen (wollen). Dieses können sie durch Widerruf der Berechtigung natürlich unterbinden, sollten aber meines Erachtens mitteilen, warum Sie den höheren Betrag nun nicht überweisen. Insofern ist das dem "hinter dem Berg halten" der Meinung zur Preiserhöhung etwas schwierig.
Ad hoc wüsste ich auch nicht, was für Abgaben, die in Ziffer 10.1 Ihrer AGB genannt sind, sich ändern, zumal viele solche Komponenten auch bei den Verträgen mit Preisgarantie (nennt sich dann eingeschränkte Preisgarantie) drin haben und ich habe diesbezüglich nichts von einer Erthöhung aus genannten Gründen gehört.

 

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