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Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung

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RR-E-ft:
Der Netzbetreiber kann wohl angemessene Vorauszahlungen auf die Netzentgelte von den betroffenen Lieferanten verlangen.

So lange die Lieferanten solche an den Netzbetreiber zahlen, sollte es doch wohl möglich sein, dass diese Lieferanten die von den Kunden bereits im Voraus bezahlte Energie noch weiter liefern.

Bei anderen Stadtwerken als Netzbetreiber ist dies ersichtlich auch möglich, etwa bei den Stadtwerken Kempen:

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/kempen/nachrichten/flexstrom-pleite-stadtwerke-betroffen-1.3331583

An der Lieferung der bereits im Voraus bezahlten Energie haben die betroffenen Kunden ein vorangiges Interesse.

Denn sie selbst haben wegen des Insolvenzantrages auch kein Sonderkündigungsrecht und bleiben an die bestehenden Lieferverträge gebunden. Die Rückzahlung überzahlter Beträge können sie von einem betroffenen Lieferanten kaum erwarten.

Wenn diese betroffenen Kunden ihre im Voraus bezahlte Energie nicht mehr geliefert bekommen, Rückzahlungen auch nicht mehr erwarten können und dann auch noch für die weiteren – notwendigen laufenden – Energielieferungen die hohen Grundversorgungspreise zahlen sollen, dann werden sie – aus o. g. Gründen derzeit eigentlich wohl unnötig – besonders hart getroffen.

Im liberalisierten Markt kann es immer wieder dazu kommen, dass Lieferanten einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Daraus resultierende überschaubare netzbetriebsspezifische unternehmerische Risiken für den Netzbetreiber sollten mit den Netzentgelten bereits abgegolten sein. Die Netzentgelte enthalten eine nicht geringe kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gerade auch in Ansehung von Zuschlägen zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse.

Es wäre deshalb bedauerlich, wenn den betroffenen Kunden in der durchaus schwierigen Situation durch ein rechtlich fragwürdiges Agieren eines Netzbetreibers ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde.

RR-E-ft:
Die TLZ Jena veröffentlichte heute auf Seite 1 einen Beitrag unter der Überschrift "Netzkündigung als Notbremse"

Nachdem ich die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigungen angezweifet habe,
teilten die Stadtwerke der Presse mit, sie gingen von der Rechtmäßigkeit ihres Tuns aus, auch im Interesse der Stromkunden.
Überdies stünden sie jetzt mit dem Insolvenzverwalter der Flexstromgruppe im Kontakt.
"So wollen wir die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die weitere Netznutzung gegebenenfalls auch rückwirkend wieder möglich ist",
dies sagte Stadtwerke- Sprecherin Tina Schnabel.

Dieser veranlasste eine Nachricht an den Geschäftsführer  der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Dirkes,

ich nehme Bezug auf den in der Anlage beigefügten Artikel in der TLZ Jena vom 17.04.13 auf Seite 1.

Für die sofortige Unterbrechung der Netznutzung der Flexstrom- Gruppe gibt es m. E. ersichtlich keinen Rechtfertigungsgrund.

Sie liegt - entgegen der Verlautbarungen Ihres Hauses gegenüber der Presse -  insbesondere nicht im Interesse der Stromkunden, sondern bei Lichte betrachtet wohl allein im Interesse der Stadtwerke.

Schließlich sollen  diesen sofortigen Kündigungen der Netznutzung  auch keine offenen Forderungen des Netzebetreibers gegenüber den betroffenen Lieferanten zu Grunde liegen (vgl. TLZ Jena).

Der Netzbetreiber kann wohl angemessene Vorauszahlungen auf die Netzentgelte von den betroffenen Lieferanten verlangen.
So lange die Lieferanten solche an den Netzbetreiber zahlen, sollte es doch wohl möglich sein, dass diese Lieferanten die von den Kunden bereits im Voraus bezahlte Energie noch weiter liefern.

Bei anderen Stadtwerken als Netzbetreiber ist dies ersichtlich auch möglich, etwa bei den Stadtwerken Kempen:

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/kempen/nachrichten/flexstrom-pleite-stadtwerke-betroffen-1.3331583

An der Lieferung der bereits im Voraus bezahlten Energie haben die betroffenen Kunden ein vorangiges Interesse.
Denn sie selbst haben wegen des Insolvenzantrages auch kein Sonderkündigungsrecht und bleiben an die bestehenden Lieferverträge gebunden. Die Rückzahlung überzahlter Beträge können sie von einem betroffenen Lieferanten kaum erwarten.

Wenn diese betroffenen Kunden ihre im Voraus bezahlte Energie nicht mehr geliefert bekommen, Rückzahlungen auch nicht mehr erwarten können und dann auch noch für die weiteren - notwendigen laufenden - Energielieferungen die hohen Grundversorgungspreise zahlen sollen, dann werden sie - aus o. g. Gründen derzeit eigentlich wohl unnötig - besonders hart getroffen.

Im liberalisierten Markt ist es nicht ungewöhnlich, dass Lieferanten einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Daraus resultierende (überschaubare) netzbetriebsspezifische unternehmerische Risiken für den Netzbetreiber sollten mit den Netzentgelten bereits abgegolten sein. Die Netzentgelte enthalten schließlich eine nicht geringe kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gerade auch in Ansehung von Zuschlägen zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse.

Es wäre deshalb bedauerlich, wenn den betroffenen Kunden in der durchaus schwierigen Situation durch ein rechtlich fragwürdiges Agieren eines Netzbetreibers ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde.

Die fristlose Kündigung bestehender Vertragsbeziehungen allein aus Anlass eines Insolvenzantrages erschwert eine mögliche Betriebsfortführung, geht somit zu Lasten der Sanierungsfähigkeit und somit auch aller Gläubiger des betroffenen Unternehmens, für welches Insolvenantrag gestellt wurde, und ist deshalb gem. § 119 InsO regelmäßig unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. IX ZR 169/11, juris  Rn. 21 f.).

Schließlich provioziert der Netzbetreiber durch die Unterbrechnung der Netznutzung sogar, dass die betroffenen Kunden ihre eigenen vertraglichen Zahlungspflichten gegenüber den betroffenen Lieferanten mit dem Argument nicht mehr erfüllen, diese würden keine Energie mehr liefern (vgl. TLZ Jena, aaO.).

Den betroffenen Kunden, Lieferanten und deren Gläubigern kann hieraus aus o. g. Gründen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Die sofortige Unterbrechnung der Netznutzung aus Anlass der Insolvenzanträge lag bei Lichte betrachtet wohl ausschließlich im Interesse der Stadtwerke. 

Schließlich verschafft dieses - von der Rechtsprechung nicht gedeckte -  Vorgehen der Stadtwerke als Netzbetreiber diesen als Grundversorger einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil.

Vom Lieferanten kann der Netzbetreiber nur Netzentgelte pro Haushaltsabnahmestelle in Höhe von 40,90 EUR/ Jahr und 6,55 Ct/ kWh verlangen. Diese umfassen den Grundpreis Netznutzung 18,00 EUR/Jahr, die Kosten des Messtellenbetriebs 7,80 EUR/ Jahr, der Messdienstleistung 3,10 EUR/ Jahr, der Abrechnung 12,00 EUR/ Jahr (alles Nettopreise).

In der Grundversorgung verlangen die Stadtwerke von Haushaltskunden einen Grundpreis von 90,00 EUR/ Jahr und einen Arbeitspreis in Höhe von 22,90 Ct/ kWh (alles Nettopreise). Den Stadtwerken fällt somit ein zusätzlicher Vertriebsgewinn aus den Zahlungen der betroffenen Kunden zu.

Den Mehreinnahmen bei den Grundpreisen von 49,10 EUR/ Jahr je betroffenem Stromkunden stehen jedenfalls keine entsprechenden Mehrkosten für die Stadtwerke gegenüber, was bei 1.600 betroffenen Stromkunden allein mit 78.560,00 EUR p.a. ins Gewicht fallen kann.

Einfacher als durch die sofortige Unterbrechung der Netznutzung lassen sich für den Grundversorger einem Wettbewerber entsprechende Marktanteile und damit verbundene  Gewinnaussichten wohl nicht abtrotzen.

Meines Erachtens ein  weiterer Grund dafür, dass  Netzbetreiber und Vertriebsgesellschaften auch bei Stadtwerken noch stärker entflochten werden sollten.
--- Ende Zitat ---

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