Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck

Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung

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DieAdmin:
Stadtwerke untersagen Flexstrom die Netznutzung (Strom & Gas)
http://www.jenatv.de/wirtschaft/Stadtwerke_untersagen_Flexstrom_die_Netznutzung-14850.html

Da steht auch was von EON Thüringer Energie.

Und wieso eigentlich das Gas? Flexgas ist lt PM von der Insolvenz ausgenommen.

Zum Thread der Flexstrom-Insolvenz: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18182.0.html

Edit: Flexstrom-Bereich: http://forum.energienetz.de/index.php/board,230.0.html

DieAdmin:
Der Thüringenreporter:


--- Zitat ---Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck kündigen heute (12. April 2013) mit sofortiger Wirkung den Lieferanten FlexStrom AG, Löwenzahn Energie GmbH und OptimalGrün GmbH die Nutzung ihrer Stromnetze und dem Lieferanten OptimalGrün GmbH darüber hinaus die Nutzung ihrer Gasnetze.
....

--- Ende Zitat ---

http://www.thueringen-reporter.de/12.04.2013/kein-lieferstopp-fur-betroffene-kunden.htm

Die Verantwortlichen bei den Stadtwerken und EON Thüringen haben wohl nicht die PM von Flexstrom gelesen:

http://www.presseportal.de/meldung/2449347/t

Steht sogar ziemlich am Anfang:

--- Zitat ---Der unabhängige Stromanbieter FlexStrom hat heute Insolvenz angemeldet. Gleiches ist auch bei den Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie geschehen. Das Geschäft von FlexGas wird hingegen durch einen Investor weitergeführt,
...

--- Ende Zitat ---

Sollten die Gaskunden vielleicht vorher fragen, bei wem sie Kunden sind.


RR-E-ft:
Fraglich, ob die Stadtwerke berechtigt waren, die Netznutzung aus Anlass der Insolvenzanmeldung zu kündigen.

Nach BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 sind AGB- Klauseln, die dem Verwender im Falle der Insolvenz seines Geschäftspartners ein Sonderkündigungsrecht zur Beendigung eines bestehenden Energielieferungsvertrages einräumen, unwirksam:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e70505fed20ad9f4223896ada3876494&nr=63021&pos=3&anz=48

Dem Insolvenzverwalter muss regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, von seinem Wahlrecht gem. § 103 InsO Gebrauch zu machen.

RR-E-ft:
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er die laufenden Vertragsverhältnisse über die Netznutzung mit dem Netzbetreiber einerseits und über die Energlielieferungen mit den einzelnen Kunden andererseits fortsetzen will oder diese kündigt. Dieses Wahlrecht darf gem. § 119 InsO nicht durch vertragliche Abreden im Voraus beschränkt oder eingeschränkt  werden.

Netzbetreiber und betroffene Kunden können des Insolvenzverwalter regelmäßig allenfalls unter Fristsetzung auffordern, sein diesbezügliches Wahlrecht auszuüben.

Sollte den Stadtwerken kein Sonderkündigungsrecht zustehen und der Insolvenzverwalter deshalb die Kündigungen als unwirksam angreifen,
stellt sich wohl die Frage von Schadensersatzansprüchen gegen die Stadtwerke als Netzbetreiber.

Möglicherweise haben die Stadtwerke die insolventen Gesellschaften und auch deren Kunden so zu stellen, als ob es diese außerordentlichen Kündigungen nicht gegeben hätte.

Den betroffenen Kunden kann schließlich ein Schaden daraus entstehen, wenn sie statt bisher von den insolventen Gesellschaften zu den mit diesen vereinbarten Konditionen durch die Entscheidung des Netzbetreibers Stadtwerke zwangsweise von den Grundversorgern Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH bzw. E.ON Thüringer Energie AG in der Grund- bzw. Ersatzversorgung beliefert werden (müssen).

RR-E-ft:
Wie der Pressemitteilung der Stadtwerke

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/unternehmen/aktuell/newsanzeige/hash/a8578439f6/article/stadtwerke-energie-jena-poessneck-untersagen-flexstrom-die-netznutzung.html

entnomen werden kann, kündigte der Netzbetreiber die Verträge mit den betroffenen Lieferanten  allein mit der Begründung fristlos, dass die Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben.

Die Stellung eines Insolvenzantrages begründet jedoch gesetzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Ergibt sich kein Recht zur außérordentlichen Kündigung aus dem Gesetz, könnte sich ein solches allenfalls aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede in den betroffenen Verträgen ergeben, zu denen der Netzbetreiber die außerordentliche Kündigung erklärt hat.

Sofern ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Stellung eines eigenen Insolvenzantrages durch den Vertragspartner vertraglich eingeräumt wurde, erweist sich eine solche vertragliche Regelung gem. § 119 InsO als unwirksam, weil sie das gem. § 103 InsO bestehende Wahlrecht des Insolvenzverwalters einschränkt.

Eine deshalb auf eine solche unwirksame vertragliche Regelung gestützte außerordentliche Kündigung ist deshalb selbst unwirksam, wie der BGH in seinem genannten Urteil vom 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 Rn. 22 entschieden hat.

Diese jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung erging ersichtlich lange nach der Teldafax- Pleite.

Es war demnach wohl am Netzbetreiber, zunächst den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern.

Der Insolvenzverwalter kann sich dabei zwischen Vertragserfüllung und Vertragsbeendigung entscheiden.
Entscheidet er sich für Vertragsbeendigung, so geht die Vertragsbeendigung von diesem aus!

Erweisen sich die fristlosen Kündigungen der Stadtwerke nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam,
verbleibt es immer noch beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters mit der möglichen Folge, dass dieser die Vertragserfüllung wählt.

Die Unterbrechung der Netznutzung der Stadtwerke kann sich demnach wohl als Vertragsverletzung erweisen, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Schließlich sind auch die Lieferverträge zwischen den betroffenen Kunden und den betroffenen Lieferanten durch die Stellung der Insolvenzanträge nicht beendet.
Auch insoweit steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu.

Wählt der Insolvenzverwalter jeweils Vertragserfüllung, so sind die betroffenen Kunden durch die betroffenen Lieferanten weiter mit Energie zu beliefern und die Stadtwerke haben als Netzbetreiber hierfür ihr Netz weiter zur Verfügung zu stellen.

Schließlich hat der Insolvenzverwalter darüber zu entscheiden, ob die betroffenen Lieferanten saniert werden können und die Weiterbelieferung der betroffenen Kunden in einem Netzgebiet Teil der Sanierungslösung sein soll.

Der Netzbetreiber hat grundsätzlich eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters abzuwarten und kann sich deshalb nicht einfach die betroffenen Kunden als Kunden des Grundversorgers zuschanzen.

Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Regelungsplan der Insolvenzordnung kann sich als Eigenmächtigkeit erweisen.

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