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Autor Thema: Strompreissenkung zum 01.01.13 möglich?  (Gelesen 5877 mal)

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Strompreissenkung zum 01.01.13 möglich?
« am: 30. November 2012, 18:49:51 »
Was sagen die Eperten denn zu Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Preisanpassungen):

http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Preise/Strom_P/S-25T_V_PK_JStrom_ab2013-01.pdf

Da soll der Versorger gestiegene Umlagen 1: 1 ohne vorherige Ankündigung weitergeben können, ohne dass dem Kunden bei einer solchen Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Eine klare Abweichung von der gesetzlichen  Regelung. Transparenz? 

Das Heftigste, was ich bisher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Preisanpassungsklausel gesehen habe:

Zitat

3. Laufzeit / Kündigung / Umzug


(1) Der Vertrag kann zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten auf das
Ende eines Kalendermonats, frühestens zum Ende der Erstlaufzeit, die sich aus dem beiliegenden
Preisblatt ergibt, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu
kündigen.

4. Preise / Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

(1) Der Preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Für die Lieferung von elektrischer
Energie gelten zum Vertragsbeginn die Preise des beiliegenden Preisblattes.

(2) Die Nettopreise bei JenaStrom///Exakt enthalten Preisbestandteile, die der Preisgarantie unterliegen
(Stromsteuer, Beschaffungskosten, Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und jährliche Abrechnung)
und folgende variablen Preisbestandteile gemäß Absatz 3 bis 8 (Stand 15. November 2012): die Umlage
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Konzessionsabgabe entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung,
die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung, die Umlage nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt (Arbeitspreis
pro kWh) und die voraussichtliche Offshore-Umlage. Ändern sich diese variablen Preisbestandteile,
ändern sich die Nettopreise entsprechend. Diese Anpassung erfolgt ohne Ankündigungsfrist und berechtigt
nicht zur Kündigung. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert.


(3) Die Belastungen der Stadtwerke Energie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. V. m. der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der
zuständige Übertragungsnetzbetreiber von den Stadtwerken Energie verlangt (EEG-Umlage), wird dem
Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende
Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,722 Cent
pro kWh.

(4) Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und
der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung
und wird von den Stadtwerken Energie vom Kunden in der jeweils gültigen Höhe erhoben. Die an den
Netzbetreiber abzuführende Konzessionsabgabe beträgt derzeit in Gemeinden bis 25.000 Einwohner
1,32 Cent pro kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent pro kWh und in Gemeinden bis 500.000 Einwohner
1,99 Cent pro kWh.

(5) Die vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage
(Sonderkundenumlage) nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden
anfällt, wird gegenüber dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe erhoben. Die Umlage beträgt gemäß
Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) ab dem 01.01.2013 im
Kalenderjahr 2013 0,329 Cent pro kWh bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh je Verbrauchsstelle
und 0,050 Cent pro kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

(6) Die vom Netzbetreiber von den Stadtwerken Energie erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des
Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz – KWKG) gemäß § 9 Abs. 7 KWKG werden von den Stadtwerken Energie gegenüber
dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe erhoben. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage
einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber
(derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt und betragen im Kalenderjahr 2013
0,126 Cent pro kWh bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh je Verbrauchsstelle und 0,060 Cent pro
kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

(7) Das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt in der jeweils vom Netzbetreiber
kalkulierten Höhe auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a
EnWG i. V. m. der ARegV, StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgesetzten Erlösobergrenze
beträgt derzeit 5,50 Cent pro kWh und wird dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung
gestellt. Änderungen des Netzzugangsentgeltes werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie gegenüber den Stadtwerken Energie wirksam werden. Bezieht der Kunde die Energie
in einer anderen als der vereinbarten Spannungs- oder Umspannungsebene bzw. ändert sich dies während
der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber den Stadtwerken Energie abweichende Netzzugangsentgelte
in Rechnung, so gelten diese Netzzugangsentgelte auch für die Abrechnung der Stadtwerke
Energie gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Höhe spätestens mit der nächsten Rechnung
informiert. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzten
Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber
oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechtsbzw.
bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netzzugangsentgelt
ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene
Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Verbrauchsstelle
durch die Stadtwerke Energie – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt
entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelager -
ten Netzbetreibern, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers
zur Folge haben. Rück- oder Nachzahlungen nach Satz 3 - 7 dieses Absatzes werden jeweils mit dem für
den Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.

(8] Die vom Netzbetreiber erhobene voraussichtliche Offshore-Umlage, die für die Netznutzung anfällt,
wird dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Insofern sieht der „Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften“ der Bundesregierung vom 31.08.2012
(BR-Drucksache 520/12) die Erhebung einer Offshore-Umlage ab dem 01.01.2013 als Aufschlag auf die
Netzentgelte vor, die auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt wird. Die
Stadtwerke Energie haben auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss. Für das Jahr 2013 sieht der
Gesetzesentwurf für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh die Erhebung der Umlage in
Höhe von 0,25 Cent pro verbrauchter kWh vor.

(9) Die vorgenannten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich fällt die Umsatzsteuer (derzeit 19 %) in der
jeweils geltenden Höhe an. Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

(10) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen
Steuern und/oder Abgaben belegt, können die Stadtwerke Energie - bei JenaStrom///Fest erst
nach Ende der Preisgarantie - hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Eine
Weiterberechnung ist ausgeschlossen, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens
bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung
entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der
neuen Steuer und/oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z. B. der Wegfall einer anderen
Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.
Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert. Dies
gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer so weitergegebenen Steuer und/oder Abgabe ändert; bei einem
Wegfall oder einer Absenkung sind die Stadtwerke Energie zu einer Weitergabe verpflichtet. Die
vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, falls auf die Lieferung oder die Verteilung von elektrischer
Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h. keine
Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen hat. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.
Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert.

(11a) Die Stadtwerke Energie werden die Preise nach Abs. (1) - bei JenaStrom///Fest erst nach Ende
der Preisgarantie
- nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung
maßgeblich sind (wie z. B. die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie und die Nutzung
des Verteilnetzes). Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die
Stromsteuer und/oder die gesetzlichen Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der § 19 Stromnetzentgeltverordnung und die voraussichtliche Offshore-
Umlage ändern, und/oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
zu einer veränderten Kostensituation führen. Die Stadtwerke Energie werden Kostensenkungen
nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(11b) Die Stadtwerke Energie werden die Preise nach Abs. (1) - bei JenaStrom///Exakt erst nach Ende
der Energiepreisgarantie
- nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die
Preisberechnung maßgeblich sind (wie z. B. die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie). Eine
Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Stromsteuer ändert und/oder
sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränder -
ten Kostensituation führen. Die Stadtwerke Energie werden Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben
berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang
preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(11c) Die Stadtwerke Energie werden den Kunden über die Änderungen nach Abs. 11a und 11b spätestens
6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform informieren. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung
nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform zu kündigen.

(12) Aktuelle Informationen über die jeweils geltenden Preise sind unter Telefon 03641 688-366, in den
Servicebüros der Stadtwerke Energie oder im Internet unter www.stadtwerke-jena-energie.de erhältlich.

...

6. Änderungen der Vertragsbedingungen

(1) Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der
Bundesnetzagentur). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften
ändern, sind die Stadtwerke Energie berechtigt, den Vertrag, mit Ausnahme der vereinbarten Preise (für
diese gilt 4.), anzupassen
. Die Stadtwerke Energie werden dem Kunden die Änderung, die jeweils zum
angegebenen Monatsbeginn wirksam wird, mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen in Textform mitteilen
und gleichzeitig die Änderungen im Internet veröffentlichen.
Widerspricht der Kunde gegenüber den Stadtwerken Energie nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
Ankündigungsfrist
(für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei den Stadtwerken
Energie maßgeblich), gilt die Änderung als stillschweigend vereinbart. In der Mitteilung über die Änderung
wird der Kunde von den Stadtwerken Energie auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Auf eine
ausdrückliche Annahmeerklärung bzgl. der Vertragsänderung verzichten die Stadtwerke Energie.

Steigende Umlagen können Stadtwerke immer auch, etwa  durch gesunkene Beschaffungskosten (teilweise) ausgleichen.

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/service/informationen/haeufig_gestellte_fragen.html

Zitat
Die Strompreise in der Grundversorgung steigen zum 1. Januar um 2,38 Cent je Kilowattstunde auf 27,27 Cent je Kilowattstunde (alle Angaben brutto). Damit erhöhen sich die Stromkosten 2013 für einen Haushalt, der von den Stadtwerken Energie grundversorgt wird und durchschnittlich im Jahr 1.800 kWh verbraucht, um knapp 43 Euro - das entspricht 8,4 %.
Wir als Stadtwerke Energie geben dennoch die günstigeren Konditionen, zu denen wir den Strom für 2013 beschaffen konnten, an unsere Kunden weiter. So können wir einen Teil des gesetzlichen Umlagenanstiegs kompensieren und mehr als 10 % der staatlich verordneten Erhöhungen ausgleichen.

Bei Jena Strom///Exakt bei einer "Preisgarantie" von ein oder zwei Jahren ist es möglich, gestiegene Umlagen 1:1 weiterzugeben,
derart gesunkene Kosten jedoch unberücksichtigt zu lassen und den Gewinnanteil somit innerhalb der Preisgarantie nachträglich zu erhöhen.

Was auffällt:

In der Grundversorgung beträgt bei unverändertem Grundpreis der Arbeitspreis bis 31.12.12 noch 22,79 Ct/ kWh (netto), ab 01.01.13 hingegen 24,79 Ct/ kWh (netto).

Beim Angebot JenaStrom//Exakt beträgt der Arbeitspreis bei
- Erstlaufzeit 2 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.14 ab 01.01.13 nur 22,10 Ct/ kWh (netto)
- Erstlaufzeit 2 Jahre und Preisgarentie bis zum 31.12.16 ab 01.01.13 nur 22,15 Ct/ kWh (netto).

Beim Angebot Jena Strom///Fest beträgt der Arbeitspreis bei
- Erstlaufzeit 1 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.13 ab 01.01.13 nur 22,79 Ct/ kWh (netto)
- Erstalufzeit 2 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.14 ab 01.01.13 nur 24,79 Ct/ kWh (netto).

Bei der Grundversorgung und diesen Angeboten gelten die gleichen Grundpreise, die Beschaffungskosten, Netzentgelte, Steuern und  Umlagen sind identisch....

Warum müssen dann die Stadtwerke überhaupt die Arbeitspreise  in der Grundversorgung zum 01.01.13 erhöhen ?!!!
Es sieht irgendwie so aus, als sollten die grundversorgten Kunden mit den erhöhten Preise ab 01.,01.13 diejenigen Kunden, welche die neuen Angebote annehmen, subventionieren.

Die Preisdifferenz zu JenaStrom///Exakt beträgt 2,69 Ct/ kWh (netto), zu JenaStrom///Fest immerhin 2,00 Ct/ kWh (netto).

Dass die Erhöhung der Strompreise in der Grundversorgung notwendig sei, darf nach alldem sehr bezweifelt werden.

Den Stadtwerken ist nach der Erhöhung der Umlagen zum 01.01.13 um 2,234 Ct/ kWh (netto)
sogar eine Senkung der Arbeitspreise um 0,69 Ct/ kWh (netto) möglich,
was das neue Angebot JenaStrom///Exakt belegt.
 

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Die Grundversorgungs-Preisspirale
« Antwort #1 am: 30. November 2012, 19:18:51 »
...
Dass die Erhöhung der Strompreise in der Grundversorgung notwendig sei, darf nach alldem sehr bezweifelt werden. ...
"Berater" sehen einen Erhöhungsgrund der sich aus den extremen Preiserhöhungen selbst ergibt:
"Die Summe dieser Mehrkosten wird wiederum auf alle Stromkunden verteilt und führt zu weiter steigenden Strompreisen bei den Grundversorgern. ..."

Hier zu lesen: Grundversorgung: Von der Cash Cow zum Sorgenkind

AGB - Stadtwerke entwickeln nicht nur ihre AGBs in der Regel im Verbund. Juristen sind da auch angestellt. Man könnte die diversen Verbünde ja auch deutlich als Kartelle bezeichnen. Dann wäre der Schein von Wettbewerb durch die vielen Anbieter in kommunaler Hand aber im Eimer.
Was die diversen hoheitlichen Steuern, Abgaben und Umlagen ergibt, will man offensichtlich einen Weiterreichungsautomatismus einführen. Die weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen sind gesichert!

Dazu noch auszugsweise ein Stadtwerke-Beispiel:
Zitat
Der Preis nach 8.1 erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von dem Lieferanten verlangt (EEG-Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres
auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eegkwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,277 Cent pro kWh.
8.3 Der Preis nach 8.1 erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach §19 Stromnetzentgeltverordnung(StromNEV)), in der jeweils geltenden Höhe. Die StromNEV Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die StromNEV Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 0,45 Cent pro kWh ....
usw. usf.
« Letzte Änderung: 30. November 2012, 19:22:46 von PLUS »

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Re: Strompreissenkung zum 01.01.13 möglich?
« Antwort #2 am: 30. November 2012, 23:04:05 »

In Jena schreiben die Stadtwerke den grundversorgten Kunden, dass der Anstieg der staatlichen Umlagen um 2,234 Ct/kWh (netto) eine Erhöhung des Arbeitspreises erforderlich mache, die notwendige Erhöhung sich auf 2,00 Ct/kWh (netto) belaufe, da der Rest durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden könne.

Im selben Schreiben offerieren die Stadtwerke diesen Kunden neu eingeführte Sonderverträge mit zweijähriger Vertragsbindung und Preisgarantie, bei denen die gestiegenen Umlagen bereits im Preis enthalten sind (!) und die gleichwohl sogar 0,69 Ct/ kWh (netto) unter denjenigen Arbeitspreisen liegen, welche die grundversorgten Kunden bisher vor der Preiserhöhung zahlen.

Grundversorgte Kunden, die bei den Stadtwerken zum 01.01.13 aus der Grundversorgung in entsprechende neu eingeführte  Sonderverträge wechseln, haben ab 01.01.13 keinen Preisanstieg, sondern eine Preissenkung zu verzeichnen, trotz der steigengenden Umlagen, welche die Belieferung der grundversorgten Kunden und dieser Sondervertragskunden gleichermaßen betreffen.

Deshalb könnte man darauf schließen, dass die erzielte Bezugskostensenkung jedenfalls bei den Stadtwerken Jena  die erheblich steigenden Umlagen nicht nur vollständig ausgleicht, sondern darüber hinaus auch noch eine Preissenkung zulässt, wie sie ja den Kunden zuteil wird, wenn sie sich nur auf eine längere Vertragsbindung einlassen.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint nicht nachvollziehbar, dass für die Stadtwerke in Jena eine Anhebung der Arbeitspreise in der Grundversorgung um 2,00 Ct/ kWh (netto) erforderlich sein soll. 
« Letzte Änderung: 30. November 2012, 23:19:04 von RR-E-ft »

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Re: Strompreissenkung zum 01.01.13 möglich?
« Antwort #3 am: 14. Dezember 2012, 23:57:02 »
Die o.g. Preissenkung betrifft nur grundversorget Geschäftskunden, bei denen der Arbeitspreis bis zum 31.12.12 noch 22,79 Cent/ kWh (netto) beträgt.

Bei grundversorgten Privathaushalten beträgt der Arbeitspreis bis zum 31.12.12 hingegen noch 20,92 Cent/ kWh (netto).

Diese Privathaushalte haben bei einem Wechsel zu einem Sondervertrag immer noch eine Preiserhöhung um mindestens 1,18 Ct/ kWh (netto) zu verzeichnen.

 

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