Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine Stundungsvereinbarung.
Warum sich der Versorger auf eine solche eingelassen hat, ist regelmäßig ohne Belang.
Dass eine Gesamtfälligkeit für den Fall der Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden vorgesehen ist,
ist eher unwahrscheinlich und macht auch keinen rechten Sinn.
Kaum ein Kaufmann möchte einen zahlungsunfähigen oder -unwilligen Kunden längerfristig an sich binden.
Durch einen Lieferantenwechsel wird der Versorger sogar davor geschützt, dass durch weiteren Energiebezug bei ihm weitere erhebliche Außenstände auflaufen,
die sich ggf. als uneinbringlich erweisen. Auch eine Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 GVV als besondere Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts,
soll den Versorger nur davor schützen, dass weitere ggf. uneinbringliche Forderungen auflaufen.
Sinnvoll für den Versorger ist eine Gesamtfälligkeitsklausel für den Fall, dass vereinbarte Raten nicht bei ihrer Fälligkeit gezahlt werden,
so dass der bisher gestundete Gesamtbetrag sofort gerichtlich verfolgt werden kann.
Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldanerkenntnis verbunden,
kann womöglich sogar im Urkundenprozess gegen den Schuldner vorgegangen werden.
Für den davon betroffenen Kunden ist vor allem wichtig, dass sein laufender Verbrauch bezahlt werden
und ihm nicht wegen bisher aufgelaufener Schulden die Versorgung eingestellt werden kann.
Deshalb macht es für ihn oft Sinn, den Lieferanten zu wechseln, bei diesem ggf. ein günstiges Angebot wahrzunehmen
und dessen Energielieferungen pünktlich zu bezahlen.
Der Altversorger muss sich dann ggf. um die gerichtliche Titulierung und Durchsetzung seiner berechtigten Zahlungsansprüche kümmern.