Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Fernwärme Anschluss- und Benutzerzwang Kündigung durch den Versorger
RR-E-ft:
Für weiter Interessierte bestehen Seminarangebote, zB. hier:
AGFW- Seminar am 16.05.13 in Frankfurt am Main, siehe http://www.agfw.de/recht/preisprotest-ii/#c554
Stadt/Versorger:
Zitat RR -E-Ft
Eine ergänzende Vertragsauslegung, die doch noch zu einem Preisanpassungsrecht des Versorgers führen kann,
ist regelmäßig ausgeschlossen , wenn der Versorger sich durch ordentliche Kündigung in überschaubarer Frist aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
So hat es der BGH bereits für Gasversorgungsunternehmen entschieden, die gegenüber Gaskunden eine Monopolstellung einnahmen
und sch innerhalb von zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen konnten.
Wenn ein Fw-Versorger innerhalb einer Vertraglaufzeit von 10 Jahren kein Recht hat die zu Vertragsbeginn vereinbarten Preise zu ändern,kann doch wohl nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung ein einseitiges Preisanpassungsrecht für den Versorger nachträglich in diesen Vertrag hineininterpretiert werden . Vertrag ist Vertrag!? Jedenfalls ist dem Fw-Versorger doch vor bzw. bei Vertragsabschluss bekannt,worauf er sich hier einlässt.Das ein Versorger nicht erkennt,was für Folgen ein solcher Vertragsabschluss für ihn haben wird und das er einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte,wenn er die Folgen geahnt hätte,ist doch wohl unrealistisch .
So lange Laufzeiten wie bei der Fw Versorgung gibt es m.W. bei anderen Versorgern nicht. Bei letztgenannten Versorgern leuchtet es demnach ein, wenn z.B. eine 2 jährige Frist als angemessen angesehen wird.
Sollte ein Kunde z.B. bereits zum Anfang eines 10 Jahresvertrages einen Widerspruch erheben und der Fw Versorger würde deshalb die Kündigung in Erwägung ziehen,dann kann er dies sicher tun ,aber erst zum Vertragsende,welches in diesem Falle wohl noch weit über der 2 Jahresfrist liegen würde.
Trotzdem könnte der Versorger nicht innerhalb der Vertragslaufzeit sich ein Recht zur einseitigen Preisanpassung einräumen bzw. könnte ihm dieses eingeräumt werden.Vertrag ist Vertrag.
Oder ist bei der Fernwärme mal wieder alles anders ?
Eine Versorgungspflicht bei einem Anschluss und Benutzerzwang habe ich bisher noch in keiner Wärmesatzung gefunden.
Für Fernwärme müssen m.W. auch keine Konzessionsverträge abgeschlossen werden.Sicherlich kann dieses getan werden und es kann hier dann auch eine Versorgungspflicht vereinbart werden. Muss es aber nicht.
Wenn es diese Versorgungspflicht gibt (oder auch nicht)und der Versorger höhere Preise fordert,als durch andere z.B. in der Stadt anliegende Heizmedien darstellbar sind,handelt er m.E . immer diskriminierend.
RR-E-ft:
Wenn sich eine im Fernwärmelieferungsvertrag einbezogene Preisänderungsklausel wegen Verstoß gegen § 24 AVBFernwärmeV als nichtig erweist,
kann sich aus dem fehlenden Preisänderungsrecht eine unzumutbare Härte für den Versorger ergeben,
wenn dieser sich nicht innerhalb überschauberer Frist (2 Jahre) durch ordnbungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhälnis lösen kann.
Durch die Nichtigkeit der Preisänderungsklausel wird eine Lücke in den ursprünglichen Regelgungsplan der Parteien gerisssen,
der ursprünglich eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises vorsah.
Diese Lücke ist in einem solchen Fall im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.
Wo dies nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage, ob nicht von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen ist,
wenn das Festhalten am Vertrag für den Versorger nunmehr unzumutbar ist (vgl. § 306 Abs. 3 BGB).
Dies kann freilich nicht gelten, wenn bei Vertragsabschluss schon gar keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde,
folglich eine Möglichkeit zur einseitigen Änderung von Anfang an im vertraglichen Regelungsplan nicht vorgesehen war.
Wurde von Anfang an keine Preisänderungsklausel einbezogen, so gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis
im Zweifel für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit.
In einem solchen Fall kommt allenfalls eine Vertragsanpassung unter den Voraussetzungen des § 313 BGB in Betracht.
jogie56:
Die juristischen Ausführungen sind zwar hochinterresant; das Problem für den Versorger ist die Nichtanwendung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel und eine Preisfestlegung nach "Gutsherrenart". Ob die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam ist, sei dahin gestellt; gerichtlich wurde dies nicht festgestellt.
RR-E-ft:
--- Zitat von: jogie56 am 13. Mai 2013, 17:55:13 ---Die juristischen Ausführungen sind zwar hochinterresant; das Problem für den Versorger ist die Nichtanwendung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel und eine Preisfestlegung nach "Gutsherrenart". Ob die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam ist, sei dahin gestellt; gerichtlich wurde dies nicht festgestellt.
--- Ende Zitat ---
Weiß jemand, was man uns damit sagen möchte?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln