Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Fernwärme Anschluss- und Benutzerzwang Kündigung durch den Versorger

<< < (3/3)

RR-E-ft:
Wie der BGH in der Leitsatzentscheidung  Urteil vom 17.10.12 Az. VIII ZR 292/11 entschieden hat, soll der bei Vertragsabschluss vereinbarte oder als vereinbart geltende Preis für die Fernwärmelieferung regelmäßig keiner Billigkeitskontrolle  entspechender Anwendung des § 315 BGB unterliegen, jedenfalls soweit kein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang besteht (vgl. BGH aaO, Rn. 18 ff. (22)).

Dafür, welcher Preis vertraglich geschuldet ist, kommt es demnach entscheidend darauf an, ob in den Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde oder aber - wo dies nicht der Fall sein sollte - eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig und geboten ist.

Ist eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, kommt s darauf an, ob diese zutreffend angewandt wurde.

jogie56:
eigentlich ganz einfach: praktische Rechtsprobleme lassen sich manchmal durch theoretische Abhandlungen nicht lösen, seien diese auch noch so gut!  ;) ;)

RR-E-ft:
Bei der Frage, welcher Preis für die Wärmelieferung vertraglich geschuldet ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die einer rechtlichen Lösung zugänglich ist.
Diese Frage lässt sich also nicht praktisch mit der Brechstange lösen.  ;D

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln