... Ich habe allerdings gerade gestern AGB eines kommunalen Versorgers gesehen, in denen der Kunde auf die Einrede der Verjährung für Forderungen des Versorgers von vornherein verzichtet. Umgekehrt natürlich nicht. Ob die AGB in dieser Fassung rechtlich wirksam sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
Unabhängig von dem Sonderfall "Berechnungsfehler Fernwärmeversorgung" ist das eine gute und interessante Frage.
In Individualverträgen ist das nach der Schuldrechtsreform (es hat sich da einiges geändert) jetzt wohl zweifelsfrei möglich, aber in AGBs sind wir wieder (wie so oft) bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ff.. Bei im genannten Beispiel einseitigen Verzicht (
unangemessene Benachteiligung) sind Zweifel angebracht.
Wer sich damit befassen möchte und die Begründungen u. a. zu den Änderungen bei der Verjährung dafür lesen möchte, wird hier fündige:
Im geltenden Recht erlaubt der bisherige § 225 Vereinbarungen zur Erleichterung der Verjährung, verbietet aber den Ausschluss oder die Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft.
Verjährungserleichterungen sind uneingeschränkt zulässig. Soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen sie den Grenzen der bisherigen §§ 9, 11 Nr. 10 Buchstabe e und f AGBG (jetzt: §§ 307, 309 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstaben ee und ff RE).
Schuldrechtsreform