Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend

Rechtsfolgen unvollständiger Verbrauchsabrechnungen ?

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Stromfraß:
Es steht vieles in diesem Gesetz, z.B. auch Folgendes:

--- Zitat ---(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

--- Ende Zitat ---
Da mir die Schlussrechnung erst ca. 12 !!! Wochen nach Beendigung zugegangen ist, habe ich die Zahlung mit dem Hinweis auf Verfristung verweigert. Interessiert weder den Energieversorger, noch das Schiedsgericht Energie, noch ein Gericht. Tenor: gelieferte Ware ist auch zu bezahlen!

Ich sehe auch in den hier monierten Mängeln zwar einen Verstoß gegen das EnWG, aber was soll´s?
Soll man die Angaben noch einfordern, soll man es drauf ankommen lassen? Für gewöhnlich stehen ja die Angaben im Vertrag bzw. in den AGB und darauf wird der Energieversorger im Falle eines Falles verweisen.
Auch hier wieder ein Beispiel dafür: Papier ist geduldig.

khh:

--- Zitat von: Stromfraß am 26. März 2013, 16:35:27 ---Es steht vieles in diesem Gesetz, z.B. auch Folgendes: ...
--- Ende Zitat ---

Und was hat das mit der konkret gestellten Frage zu tun? Nun gut, Ihre Meinung kennen wir jetzt.  ::)

Ich hab die Hoffnung allerdings noch nicht aufgegeben, etwas fundiertere Antworten zu bekommen.  :)

Stromfraß:
Nun ja, was hat mein geschilderter Fall mit der gestellten Frage zu tun?
In Ihrem Fall ist es doch einfach, so wie Didakt schrieb:


--- Zitat ---Mahnen Sie die Angabe der Daten einfach bei Ihrem Versorger an!
--- Ende Zitat ---

Man kann es aber auch lassen. Vielleicht kommen die gewünschten Angaben beim nächsten Mal?

Es ist eben leider so, dass sich manche einen feuchten Kehricht um das scheren, was im Gesetz steht und da wollte ich nur einen weiteren Sachverhalt beisteuern.

Zu den von Ihnen konkret gestellten Fragen wird sich hier im Forum NIEMAND rechtsverbindlich äußern und falls da jemand antwortet, wird er es ja nicht ausbaden müssen.

Leider sieht auch der Gesetzgeber keine Konsequenz vor, wenn geforderte Angaben nicht geliefert werden oder eine Rechnung nicht ftistgerecht gestellt wird. Das wäre dann auch zu einfach.

khh:

--- Zitat von: Stromfraß am 27. März 2013, 16:21:23 ---Leider sieht auch der Gesetzgeber keine Konsequenz vor, wenn geforderte Angaben nicht geliefert werden ...
--- Ende Zitat ---

Genau dazu würde ich gerne Experten-Meinungen hören und mich freuen verbunden mit Dank im voraus, wenn sich hier schreibende Juristen äußern.

Welchen Sinn macht (die nachträgliche Einfügung?) Punkt 2. in § 40 (2) EnWG, wenn die Mißachtung dieser Verpflichtung keine Rechtsfolgen haben sollte? Logisch erscheint das jedenfalls nicht zu sein.  :-\ 

Didakt:
@ khh

Von Ihnen:


--- Zitat ---Kann der Letztverbraucher einen Versorgungsvertrag im Fall der fehlenden Hinweise in der Rechnung womöglich beliebig kündigen, d.h. fristlos und zu jedem beliebigen Termin?
--- Ende Zitat ---

Weshalb, wieso, warum? Was ist denn an den Angaben so wichtig und bislang nicht bekannt?


--- Zitat ---Ich hab die Hoffnung allerdings noch nicht aufgegeben, etwas fundiertere Antworten zu bekommen.
--- Ende Zitat ---

Warum von anderen? Als Experte des Vertragsrechts können Sie sich die Frage doch selbst beantworten!  ;)
Eine kleine Hilfestellung von einem Laien:

1. Pacta sunt servanda. Kommt Ihnen doch sicher bekannt vor? Vielleicht auch § 241 (1) BGB.
2. Bei einem Kleinigkeitskrämer könnte ja evtl. eine Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungsplicht vorliegen (z. B. Aufklärungspflicht, Auskunftspflicht) gemäß § 241 (2) u. § 242 BGB. Aber daraus vorliegend ein Kündigungsrecht ableiten zu wollen, halte ich kaum für einklagbar.  :D

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