von Christian Guhl
Wenn es um niedrige Abschläge geht, gehe ich in die Grundversorgung, erhebe Widerspruch nach § 315 und setze den Abschlag selber fest.
Das geht auf alle Fälle bis zur Jahresabrechnung gut.
Geht wohl nicht (immer) gut!!!
Dagegen gibt es eine neue Idee meines freundlichen Versorgers RWE:
Originalton im Schreiben des Beschwerdemanagement Bochum vom 01.03.13, nachdem ich den Vorstandsvorsitzenden Peter Terium zwei Tage vorher persönlich (so schnell kann der gar nicht alles gelesen haben) auf das Urteil z.B. des LG Limburg an der Lahn v. 01.08.11 (Az.: 2 O 266/09) aufmerksam gemacht habe, wonach ihm, wenn er seine Mitarbeiter nicht zur Ordnung ruft, die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 EUR (aus der Portokasse, mit nachfolgender Umlage auf die Tarifkunden), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (da zahlt er lieber) droht, wenn jemand aus seinem Unternehmen widerrechtlich (ob der dann fliegt?) eine Versorgungssperre androht: (Ich bitte, den Schachtelsatz zu entschuldigen!)
"Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Januar 2013 beliefern wir Sie im Rahmen der Grundversorgung (also, darin bin ich wirklich nicht!). Es gilt der Anfangspreis. Die angeforderten Abschläge sind termingerecht und in voller Höhe auszugleichen.
Wir fordern Sie auf, den derzeitigen Zahlungsrückstand von 415,00 € umgehend auszugleichen. Das vorgesehene Mahn- und Inkassoverfahren bis hin zur Einstellung unserer Lieferungen haben wir bereits eingeleitet."
Und dann lag am Tag vor Karfreitag (trotz Grundstücksbetretungsverbot für die Mitarbeiter der RWE und deren Beauftragte) wirklich ein gelber Zettel im Briefkasten (von wem wirklich?), der bei Nichtzahlung von inzwischen 487,90 € bis zum 04.04.13 8:00 die Einstellung der Versorgung auch ohne erneute Benachrichtigung androht.
Dem vorausgegangen war eine (wohl massenhafte) Textformkündigung (die bei mir nicht reicht) des ‚derzeitigen Gaslieferungsvertrages‘ (vermeintlich der Grundversorgung)‚ im August 2012‘ wegen ‚Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen‘.
Da ich der Meinung bin, dass Grundversorgungsverträge (gar konkludente) gar nicht gekündigt werden können ( es sei denn, der Versorger wäre mit der Grundversorgung überfordert), habe ich bei der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt höflich nachgefragt, ob sie nicht auch der Meinung wären, dass hier ‚im August 2012‘ eine
missbräuchliche Kündigung stattgefunden habe, um den Kunden, die den Preisen nach des § 315 BGB widersprechen, wegen des (umstrittenen Sockelpreises) bei einem Gerichtsverfahren den Wind aus den Segeln zu nehmen, um ordentlich sperren zu können.
berghaus 07.04.13