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 Re: Kann ich den Stromanbieter wechseln trotz offener Rg die ich in Raten zahle

Ich werde den Anbieter wechseln
1 (50%)
Die Abschläge habe ich inzwischen geleistet
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Stimmen insgesamt: 2

Autor Thema: Kann ich den Stromanbieter wechseln trotz offener Rg die ich Raten zahle  (Gelesen 9578 mal)

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Offline Barbara2609

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Die RheinEnergie hat mir nach 2 Jahren, obwohl ich angemeldet war die Rechnung über 6.700,00 geschickt, die ich inzwischen in Raten zurückzahle.

Gestern erhielt ich von der Rhein Energie eine Nachzahlung über € 2.800,00 die ich bis zum 22.04.2013 überweisen soll. Mir scheint diese Nachzahlung überhöht. Dann soll ich ab Mai jeden Monat € 258,00 bezahlen. Ich zahle auch  regelmäßig den Abschlag über € 247,00 . Die Raten zahle ich seit Dezember € 100,00 obwohl ich nur 59,00 in Raten zahlen muss und einen Betrag von € 247,00 . Raten von Januar - April 2013. Könnten wir jetzt trotzdem den Anbieter wechseln? Wo die Rhein Energie von mir regelmäßig Geld bekommt. Mir wird es auf Dauer zu teuer.
 :-[

Barbara Wagner           

Offline RR-E-ft

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Ob der Lieferant gewechselt werden kann, der bestehende Vertrag ordnungsgemäß gekündigt werden kann,
richtet sich allein nach dem bestehenden Energielieferungsvertrag und darin enthaltene Regelungen zur Kündigungsfrist.

Offline khh

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Hallo Barbara,

Sie scheinen derart gravierende Probleme zu haben, dass ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts und Ihrer Vertragsunterlagen/Verbrauchsabrechnungen hier eine Ferndiagnose seriös kaum möglich sein wird. Beispielsweise ist für einen Außenstehenden überhaupt nicht nachvollziehbar, wie es bei einer Rentnerin für Verbräuche bis vor 2 Jahren zu Forderungen von 6.700 Euro und jetzt bereits wieder zu Nachzahlungsforderungen von 2.800 Euro kommen kann.

Es ist dringend zu empfehlen, dass Sie schnellstens eine Termin mit der Verbraucherzentrale vereinbaren (oder, falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, mit einem Rechtsanwalt, der mit Energierecht vertraut ist) und Ihre sämtlichen Verbrauchsabrechnungen aus dem Jahr 2010 und den Folgejahren sowie die dazugehörigen Energielieferverträge prüfen lassen  -  z.B. dahingehend: sind die Zählerstände/Verbräuche in den Jahresabrechnungen richtig, sind die in den Jahren erfolgten Preiserhöhungen überhaupt rechtswirksam, usw.

Vielleicht kann bei Darlegung Ihrer finanziellen Situation durch VZ oder RA auch ein Vergleich/teilweiser Forderungsverzicht mit Rhein Energie erreicht werden? Versuchen Sie es zumindest!

Viel Erfolg bei Ihren Bemühungen.
« Letzte Änderung: 10. April 2013, 14:48:44 von khh »
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Offline Netznutzer

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Die Rheinenergie wird sofort ihr Geld fordern, wenn der Vertrag gekündigt wird, häufig steht dieser Passus in den Vertragsvereinbarungen (Sofortige Fälligkeit wenn ....). Sie wird argumentieren, dass dann keinerlei Druckmittel bzgl. der Pünktlichkeit der Raten in Form von Sperre angewandt werden kann. Sie wird argumentieren, dass sie kein Finanzinstitut ist und dass für Kredite Banken oder Sozialämter zuständig sind. Sie ist schliesslich für Ihre Verbräuche in Vorlage gegangen und ihr Lieferant wird seine Forderungen die Ihren Verbrauch betreffen, nicht deshalb stunden, weil Sie Ihren Verpflichtungen evtl. nicht nachkommen/kamen. Versuchen Sie lieber, kurzfristig Ihre Schulden zu begleichen und dann zu wechseln. Vielleicht können Sie einen besseren Bezugsvertrag aushandeln, weil Sie so pünktlich so viel bezahlen.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine Stundungsvereinbarung.
Warum sich der Versorger auf eine solche eingelassen hat, ist regelmäßig ohne Belang.
Dass eine Gesamtfälligkeit für den Fall der Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden vorgesehen ist,
ist eher unwahrscheinlich und macht auch keinen rechten Sinn.

Kaum ein Kaufmann möchte einen zahlungsunfähigen oder -unwilligen Kunden längerfristig an sich binden. 

Durch einen Lieferantenwechsel wird der Versorger sogar davor geschützt, dass durch weiteren Energiebezug bei ihm weitere erhebliche Außenstände auflaufen,
die sich ggf. als uneinbringlich erweisen. Auch eine Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 GVV als besondere Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts,
soll den  Versorger nur davor schützen, dass weitere ggf. uneinbringliche Forderungen auflaufen.

Sinnvoll für den Versorger ist eine Gesamtfälligkeitsklausel für den Fall, dass vereinbarte Raten nicht bei ihrer Fälligkeit gezahlt werden,
so dass der bisher gestundete Gesamtbetrag sofort gerichtlich verfolgt werden kann.
Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldanerkenntnis verbunden,
kann womöglich sogar im Urkundenprozess gegen den Schuldner vorgegangen werden.

Für den davon betroffenen Kunden ist vor allem wichtig, dass sein laufender Verbrauch bezahlt werden
und ihm nicht wegen bisher aufgelaufener Schulden die Versorgung eingestellt werden kann.
Deshalb macht es für ihn oft Sinn, den Lieferanten zu wechseln, bei diesem ggf. ein günstiges Angebot wahrzunehmen
und dessen Energielieferungen pünktlich zu bezahlen.

Der Altversorger muss sich dann ggf. um die gerichtliche Titulierung und Durchsetzung seiner berechtigten Zahlungsansprüche kümmern.   
« Letzte Änderung: 11. April 2013, 14:33:17 von RR-E-ft »

Offline Cremer

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@Barbara2609,

ich schließe mich khh an.

Aber aufgrund Ihr Aussage:
Zitat
Die RheinEnergie hat mir nach 2 Jahren, obwohl ich angemeldet war die Rechnung über 6.700,00 geschickt, die ich inzwischen in Raten zurückzahle

nehme ich an, dass Sie bisher überhaupt keine Abschläge geleistet hatten.
 
MFG
Gerd Cremer
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Offline heidelberger33

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Haben Sie mit Ihrer Ratenzahlung(svereinbarung)  den (evtl. strittigen) Rechnungsbetrag vielleicht generell ohne irgendwelche Einrede akzeptiert ??????????????

 

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