Stromkunden streiten mit E.ON in Bad Berka:
http://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/2262378.htmlNachtrag:
Der Streit geht zum einen um die zutreffende Tarifeinordnung. Zum anderen hatte der Versorger sich seit über einem Jahr trotz klaren gesetzlichen Anspruchs in § 19 AVBEltV beharrlich geweigert, die Stromzähler einer Befundprüfung zu unterziehen.
Als die Stromkunden wegen des lang anhaltenden Streits auch noch den Versorger wechseln wollten, verfiel der Versorger wohl auf die Idee, das Kabel zu kappen, um auch einen solchen Wechsel zu verhindern.
Da kann man schon den Eindruck gewinnen:
Wer die geforderten Rechnungen nicht zahlt, und mögen diese noch höchst streitig sein, soll keinen Strom bekommen - weder von uns noch von sonstwem.
Der Anwalt des Versorgers legte vor Gericht Fotos vor, wonach trotz Kabeltrennung das Haus hell erleuchtet, gar die Gaststätte weiter geöffnet und mit warmer Küche geworben hatte und echauffierte sich darüber.
Da fand der Richter klare Worte:
Wem einfach das Stromkabel gekappt werde, der sei keinesfalls daran gehindert, sich mit einem Notstromaggergat zu behelfen und müsse keinesfalls im Dunkeln sitzen bis er an den Versorger streitige Beträge gezahlt habe.
Die Kunden haben sich m. E. zurecht geweigert, die Strompreisforderung an den Versorger zu zahlen, da in dieser Konstellation weder der tatsächlich angefallene Verbrauch klar ist, zudem nicht klar ist, welche Preise überhaupt zurecht gefordert werden können.
Sie durften deshalb den geforderten Betrag auch bei Gericht hinterlegen, damit der Versorger das Geld nicht ohne eine gerichtliche Entscheidung vereinnahmen kann.
Der Versorger ist nun gezwungen, zu klagen und dabei u.a. auch die Billigkeit der geforderten Strompreise nachzuweisen, was bekanntlich nur durch eine Offenlegung der Preiskalkulation bewerkstelligt werden kann.
Dabei wird wohl auch auch das insgesamt hohe Strompreisniveau dieses Versorgers zu thematisieren sein.
Weil der Versorger bisher in einer solchen Situation nie den Gerichtsweg beschritten hatte, die Kunden gerade eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit der Strompreisforderungen anstrebten, legte das Gericht ihnen eine
Feststellungsklage wie bei den Gaspreisen nahe.
Die Kosten für die Kappung des Kabels und den Wiederanschluss hat der Versorger zu tragen - unvereinbar mit einer elektrizitätswirtschaftlich- rationellen Betriebsführung. Die Energieaufsichtsbehörde soll eine Stellungnahme angefordert haben.
Festzuhalten bleibt:
Stromanschlusskabel dürfen nicht einfach in einem \"kurzen Prozess\" des Versorgers gekappt werden, Streit ist vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
Einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung hat sich auch ein Versorger zu stellen, mag ihm das noch so unangenehm sein.
Alles in allem wohl auch kein Imagegewinn für diesen Versorger, der erst am 10.10.2005 unter seinem neuen Namen an den Start ging.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt