Ich vermisse eine nähere Auseinandersetzung des BGH mit den verschiedenen Zeiträumen, die den Kunden und seine Ansprüche betreffen.
Wenn der Senat ausführt, dass es unbillig und nicht mehr als ausgewogen dem Vertragsgefüge zuzuschreiben sei, wenn der Kunde die Rückforderung der überzahlten Preisentgelte über mehrere Jahre, also einen "längeren Zeitraum" geltend macht, so muss m.E. auch der Zeitraum berücksichtigt werden, in dem das Versorgungsunternehmen die zuviel geforderten Entgelte behalten darf, weil der Kunde aus Gründen des Zeitablaufs diese nicht mehr geltend machen kann.
Wenn- wie in vielen Fällen - der Kunde bereits seit Jahrzehnten seinem Energieversorger auf der Basis einer unwirksamen Preisklausel Zalungen leistet, und jetzt für lediglich 3 Jahre die zuviel gezahlten entgelte zurückfordert, so vermag ich ein Verschieben des Vertragsgefüges in unangemessener Weise zu lasten des versorgers nicht zu erkennen.