Energiepreis-Protest > Stromio

Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?

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khh:
Die von Stromio inhaltlich der AGB verwendete Preisänderungsklausel dürfte aus mehreren Gründen unwirksam sein ! 

1. Das in § 7 nicht festgelegte Sonderkündigungsrecht bei Weiterbelastung der „hoheitlichen Belastungen entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG sowie der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I der EU [vgl. OLG Düsseldorf v. 13.06.2012 VI-2 U (Kart) 10/11 – siehe „Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest“]

2. In § 7 ist ebenfalls nicht festgelegt, dass die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren bei Weiterbelastung der „hoheitlichen Belastungen“ berücksichtigt wird - siehe „Grundsatzfragen > Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen“:

--- Zitat von: RR-E-ft am 16. November 2012, 11:01:35 ---Es ist fraglich, ob in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, auf welche zum 01.01.13 eine Preiserhöhung gestützt werden kann.

Eine Preisanpassungsklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss zu erhöhen.

Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.

Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden.  Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11).
--- Ende Zitat ---

Als Betroffener würde ich Stromio diesen Sachverhalt zunächst mal aufzeigen und ankündigen, dass ich daher a) die Preiserhöhung ab 01.01.2013 nicht zahlen werde und b) mich diesbzgl. leider an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden muss, wenn Stromio mir die Vertragsbeendigung zum 30.04.2013 nicht bis zum 31.01.2013 schriftlich bestätigt. Kommt die Bestätigung nicht, würde ich entsprechend verfahren. 

Netznutzer:
Aus einem anderen Thread:


--- Zitat ---Der Verbraucherschutz Was machen unglückliche Löwenzahn-Kunden denn jetzt? „Erstens ist die Preismitteilung per E-Mail unwirksam, weil ja durchaus die Gefahr besteht, dass die Mail im Spam-Ordner landet. Dazu gibt es ein Urteil des Dortmunder Landgerichts“, klärt mich die Verbraucherschützerin auf. Wird die neue Rechnung auf dem Postweg zugestellt, hat man zwei Möglichkeiten: Man kann nach §41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Sonderkündigung aussprechen – zum Datum der Preiserhöhung.
--- Ende Zitat ---

Gruß

NN

bolli:

--- Zitat von: Netznutzer am 16. Februar 2013, 17:30:31 ---Aus einem anderen Thread:


--- Zitat ---Der Verbraucherschutz Was machen unglückliche Löwenzahn-Kunden denn jetzt? „Erstens ist die Preismitteilung per E-Mail unwirksam, weil ja durchaus die Gefahr besteht, dass die Mail im Spam-Ordner landet. Dazu gibt es ein Urteil des Dortmunder Landgerichts“, klärt mich die Verbraucherschützerin auf. Wird die neue Rechnung auf dem Postweg zugestellt, hat man zwei Möglichkeiten: Man kann nach §41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Sonderkündigung aussprechen – zum Datum der Preiserhöhung.
--- Ende Zitat ---

Gruß

NN

--- Ende Zitat ---
Ich kenne den entschiedenen Dortmunder Fall nicht, aber ich bin mir nicht sicher, wie entschieden wird, wenn im Vertrag bzw. den rechtswirksam vereinbarten AGB ausdrücklich der email-Kommunikation zugestimmt wird und alternativ auch die postalische Zustimmung, allerdings gegen Mehrkosten, angeboten wird (wie es bei Flexstrom und seinen töchtern zumindest in den auktuellen AGB geschieht). Man müsste da wohl sehr ins Detail einsteigen um eine grundsätzliche Aussage treffen zu können, falls es die überhaupt gibt.

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