Energiepreis-Protest > Stromio
Grünwelt Strom: Preisänderung per Mail oder Brief?
cfg:
Hallo,
habe im April 2012 eine Paketvertrag für 12 Monate bei Grünwelt (Stromio) abgeschlossen,
Ende November 2012 bekam ich per Mail die Preiserhöhung der EEG Umlage,
hab ich aufgrund der Mailflut leider übersehen.
Wollte jetzt den Anbieter wechseln zum 30.04.13, war der Meinung 6 Wochen Kündigungsfrist reichen,
aber in den alten AGBs sind es wohl 3 Monate, mein Fehler :(
Frage, hat noch jemand die alten AGBs und ist eine Preisänderung per Mail zulässig.?
cfg
bolli:
Tja,
da haben Sie wohl einiges falsch gemacht und möglicherweise zuviel. Die Frage ist, ob Sie bei Vertragsschluss rechtswirksam AGB mit vereinbart haben und wenn ja, was diese beinhalten. Auf den Inhalt der AGB kommt es aber nur an, wenn sie rechtwirksam vereinbart wurden. Dazu müssen sie Ihnen VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht worden sein. Bei Online-Bestellungen geschieht dieses oftmals, indem man Ihnen per Kreuz im Bestellprozess zustimmen muss und sie im Hintergrund über einen Link hinterlegt sind. Oftmals werden sie später auch noch als Mail mitgeschickt. Wenn man solchen Dingen (auch einer Widerrufs- oder Datenschutzklausel) zustimmt, sollte man sie IMMER bei sich selbst archivieren (Ausdruck in Papierform, als Screenshot oder als Druck in eine pdf-Datei), aber das nur am Rande.
Erst wenn die AGB Vertragsbestandteil sind, kommt es auf deren Inhalt an. Bei der Frage, ob eine Preisänderung per Mail zulässig ist, kommt es ebenfalls darauf an, was, falls AGB Vertragsbestandteil wurden, in diesen dazu enthalten ist. Grundsätzlich besteht bei Sonderverträgen Vertragsfreiheit, d.h., man darf fast alles vereinbaren und wenn Sie diesen vertrag eingehen, müssen Sie sich in den meisten Dingen auch daran halten. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen (z.B. Stillschweigende Zustimmung zu AGB-Änderungen sind in der Regel trotz AGB-Vereinbarung unwirksam) aber in Ihrem Fall sehe ich bei einer wirksam vereinbarten entsprechenden AGB-Regelung keinen Hinderungsgrund, warum eine solche Kommunikationsform nicht zulässig sein sollte. Oftmals wird gegen Zusatzgebühren auch die Möglichkeit der Papierform angeboten und man muss selbst entscheiden, was einem das Wert ist.
Die 3 Monate Kündigungsfrist waren meines Wissens bis Ende letzten Jahres bei den meisten Versorgern Standard, insofern will ich Ihnen da keine Hoffnung machen. Sie können nun nur auf eine weitere Preiserhöhung hoffen, die Ihnen ein neues Sonderkündigungsrecht gibt.
khh:
--- Zitat von: bolli am 12. Februar 2013, 08:08:53 ---... Grundsätzlich besteht bei Sonderverträgen Vertragsfreiheit, d.h., man darf fast alles vereinbaren und wenn Sie diesen vertrag eingehen, müssen Sie sich in den meisten Dingen auch daran halten. Es gibt zwar ein paar Ausnahmen (z.B. Stillschweigende Zustimmung zu AGB-Änderungen sind in der Regel trotz AGB-Vereinbarung unwirksam]) ...
--- Ende Zitat ---
Weitere Beispiele für möglicherweise unwirksame AGB-Bestimmungen, insbesondere bzgl. Preisänderungen:
- wenn eine Preisanpassungsklausel analog der Regelungen in der StromGVV verwendet wird (vgl. EuGH-Vorlage/n);
- wenn die Mindest-Verbraucherschutzbestimmungen der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72, Anhang I
in der AGB-Klausel nicht festgelegt sind (z.B. Infoverpflichtung über das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen!)
@cfg.
Wie lautet denn die vollständige Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB Stand April 2012?
Soll die Preiserhöhung wg. der EEG-Umlage bereits ab 01.01.2013 wirksam werden? Wenn ja, wurde in der Mail von Ende November
über das Sonderkündigungsrecht informiert?
Ergänzung:
Bei "Reclabox" ist nachzulesen, dass Stromio mit Verweis auf die AGB behauptet, ein Sonderkündigungsrecht würde nicht bestehen, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben ! :(
Wenn das auch in diesem Fall behauptet wird, dann ist eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dringend zu empfehlen! Unter "Schlichtungsempfehlungen" (siehe die vom 16.05.2012) wird deutlich, dass die neutrale Schlichtungsstelle e.V. anderer Auffassung ist. :)
bolli:
--- Zitat von: khh am 12. Februar 2013, 11:59:52 ---Ergänzung:
Bei "Reclabox" ist nachzulesen, dass Stromio mit Verweis auf die AGB behauptet, ein Sonderkündigungsrecht würde nicht bestehen, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben ! :(
Wenn das auch in diesem Fall behauptet wird, dann ist eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dringend zu empfehlen! Unter "Schlichtungsempfehlungen" (siehe die vom 16.05.2012) wird deutlich, dass die neutrale Schlichtungsstelle e.V. anderer Auffassung ist. :)
--- Ende Zitat ---
Was aber nichts daran ändern dürfte, dass NUN, 4 Monate nach dieser Mail, ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr bestehen dürfte. Dieses besteht nur unmittelbar nach Zugang der entsprechenden Information.
--- Zitat von: khh am 12. Februar 2013, 11:59:52 ---Wie lautet denn die vollständige Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag maßgeblichen AGB Stand April 2012?
--- Ende Zitat ---
U.a. deswegen sucht er gerade die alten AGB, die zum Vertragsschluss im November 2012 galten, weil ER sie nicht hat. ;)
--- Zitat von: cfg ---Frage, hat noch jemand die alten AGBs
--- Ende Zitat ---
khh:
--- Zitat von: bolli am 12. Februar 2013, 14:02:46 ---
--- Zitat von: khh am 12. Februar 2013, 11:59:52 ---Ergänzung: Bei "Reclabox" ist nachzulesen, dass Stromio mit Verweis auf die AGB behauptet, ein Sonderkündigungsrecht würde nicht bestehen, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben ! :(
Wenn das auch in diesem Fall behauptet wird, dann ist eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dringend zu empfehlen! Unter "Schlichtungsempfehlungen" (siehe die vom 16.05.2012) wird deutlich, dass die neutrale Schlichtungsstelle e.V. anderer Auffassung ist. :)
--- Ende Zitat ---
Was aber nichts daran ändern dürfte, dass NUN, 4 Monate nach dieser Mail, ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr bestehen dürfte. Dieses besteht nur unmittelbar nach Zugang der entsprechenden Information.
--- Ende Zitat ---
Möglich, dass eine SonderKündigung jetzt (2 - 2,5 Mon. nach der Mail) nicht mehr fristgemäß erfolgen konnte/kann. Allerdings führt die Schlichtungsstelle aus:
--- Zitat ---Auszug: ... Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. ...
--- Ende Zitat ---
Da Stromio über das genannte Recht nicht unterrichtet haben dürfte, könnte @cfg vielleicht doch noch versuchen, ob die Schlichtungsstelle auf die 5 Wochen was drauflegt!? :-\
Viel wichtiger ist mir allerdings folgender Aspekt:
Lt. dem Beitrag bei RECLABOX bestreitet Stromio ein Sonderkündigungsrecht, sofern hoheitliche Belastungen zur Preisanpassung geführt haben und verweist auf die AGB. In der AGB fehlt demnach diese rechtlich vorgegebene Verpflichtung bzw. die Sonderkündigung ist für eine solche Preiserhöhung womöglich sogar explizit ausgeschlossen. Wenn das so sein sollte, dann müsste die Preisänderungsklausel doch wohl insgesamt unwirksam sein und die aktuelle Preiserhöhung wäre nicht zu bezahlen. Oder hab ich die Ausführungen unseres Experten @RR-E-ft in den diesbzgl. Threads falsch verstanden ?
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