Energiebezug > Strom (Allgemein)

Welche Kosten (grössenordnungsmässig) fallen für eine Stromzählerüberprüfung an

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Energiesparer51:
Ach Herr Cremer, suchen Sie Ihre Quellen doch bitte sorgfältiger aus.

http://www.buzer.de/gesetz/1207/b3335.htm


--- Zitat ---§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
--- Ende Zitat ---

Aber auch das ist nicht mehr lange aktuell:

http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=546112.html


--- Zitat --- Das neue "Mess- und Eichgesetz" modernisiert das Regelungswerk grundlegend und löst das bisherige Eichgesetz ab. Dabei wird das bestehende hohe Schutzniveau des deutschen Messwesens beibehalten und durch eine Verbesserung der Vorschriften über die behördliche Überwachung stärker akzentuiert. Gleichzeitig werden Vorschriften über das Inverkehrbringen von Messgeräten liberalisiert und die amtliche Ersteichung abgeschafft.
--- Ende Zitat ---

PLUS:

--- Zitat von: Energiesparer51 am 31. Januar 2013, 14:47:41 ---Lieber Herr Plus, ich hätte jha gerne eine Erklärung von Herrn Cremer gelesen. Aber egal, die wäre wohl ohnehin nicht gekommen.
Aber auch Ihre Aussagen stimmen nicht vollständig mit ihren Quellen überein. So behaupten Sie: "Eine Eichung wird von staatlichen Eichämtern durchgeführt."
Das war einmal.
In Ihrem Link steht dazu im Widerpruch:  "Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden."
Die Püfstelle des Herstellers ist ja sicher kein Eichamt.
--- Ende Zitat ---
Lieber Herr Energiesparer51, danke für Ihre Aufmerksamkeit und die fehlenden n n. Ich habe allerdings nichts behauptet und jha, Herr Cremer hat ja jetzt einen passenden Link gesetzt, der meine Erklärung doch stützt und dazu nicht im Widerspruch steht. Daran ändert auch Ihr Hinweis an Herrn Cremer nichts, er solle seine Quellen sorgfältiger aussuchen. Ihr Link widerspricht der Erklärung in keiner Weise. Um was geht es Ihnen eigentlich genau und was haben Sie sonst noch für Probleme mit den Prüfstellen??

Energiesparer51:
Lieber Herr Plus,
ich habe Ihre Korrekturhinweise auch gern berückichtigt. Vielen Dank dafür! Aber was die Begrifflichkeiten Eichen und Beglaubigen angeht, geben Sie, wie Herr Cremer einfach einen veralteten Stand wieder.


--- Zitat ---§ 24 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im
bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes; die Zulassung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im
bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes.
--- Ende Zitat ---

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