Energiepreis-Protest > MITGAS
Kündigung durch Gasversorger
Barbarossa1:
Also: Ich beziehe Gas nach dem "Classic-Paket"-die AGB, deren Änderung vor ein paar Jahren(2009?) ich zwar widersprochen habe, lassen eine Kündigung mit dieser Frist wohl zu.Ansonsten habe ich immer die Rechnungen gekürzt und zahle seit 2004 die damaligen Preise +2%.Auch sämtlichen Preiserhöhungen habe ich auf Basis der üblichen Musterschreiben widersprochen- ebenso den ständigen Verrechnungen von Abschlägen in den laufenden Jahresrechnungen.Alle 2 Wochen flattert mir seit Jahren eine Mahnung ins Haus.Der einzige gerichtliche Mahnbescheid, den ich zurückgewiesen habe, liegt schon über 5 Jahre zurück-stellt sich also auch die Frage der Verjährung?Für mich stellt sich aber vor allem die Frage,ob sich bei einem Anbieterwechsel meine rechtliche Position gegenüber MITGAS verändert. Klar ist mir, dass ich dann natürlich höhere Preise als bisher zahlen werde.
khh:
--- Zitat von: Barbarossa1 am 29. Januar 2013, 16:10:31 ---Also: Ich beziehe Gas nach dem "Classic-Paket"-die AGB, deren Änderung vor ein paar Jahren(2009?) ich zwar widersprochen habe, lassen eine Kündigung mit dieser Frist wohl zu. ...
Für mich stellt sich aber vor allem die Frage,ob sich bei einem Anbieterwechsel meine rechtliche Position gegenüber MITGAS verändert. ...
--- Ende Zitat ---
Wesentliche Bestimmungen der AGB, wie z.B. die Kündigungsfrist, kann der Versorger nicht einseitig sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ändern. Da Sie der AGB-Änderung sogar widersprochen haben, sollten Sie unbedingt prüfen, ob die Kündigung gemäß der ursprünglichen, diesbzgl. nach wie vor geltenden AGB fristgemäß erfolgte. Hinsichtlich des bisherigen Preisprotestes ändert sich Ihre rechtliche Position gegenüber MITGAS bei einem Anbieterwechsel selbstverständlich nicht !
Anmerkung: Eher ungewöhnlich ist, dass MITGAS die Kündigung mit "vertragswidrigen Verhaltens" begründet. Sind Sie sicher, dass das "Classic-Paket" tatsächlich ein Sondervertrag ist und nicht die Grundversorgung ?
berghaus:
Zu prüfen ist, welche Kündigungsbedingungen im Anfangsvertrag stehen, wenn man der Meinung ist, dass 2009 eben nicht neue Vertragsbedingungen zu Tragen gekommen sind.
z.B.Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende. Wenn dort steht 'schriftlich', reicht m.E. die Unterschrift von zwei Mitarbeiter/innen "i.A." nicht aus.
Das gilt auch für die neuen Bedingungen ab 2009 (wenn sie denn gültig sind), es sei denn, dort steht 'Kündigung in Textform'.
berghaus 29.01.13
khh:
--- Zitat von: berghaus am 29. Januar 2013, 17:10:26 ---Wenn dort steht 'schriftlich', reicht m.E. die Unterschrift von zwei Mitarbeiter/innen "i.A." nicht aus.
--- Ende Zitat ---
@berghaus, "schriftlich" ist nicht generell gleichzusetzen mit den Formerfordernissen der "Schriftform" gem. § 126 BGB
und einseitige Bedingungsänderungen sind nicht gültig/wirksam. ;)
berghaus:
@khh
Da sind wir uns einig, dass einseitige Erklärungen zur Änderung der (Vertrags)bedigungen nicht gültig sind oder wirksam werden.
Ich wollte mit meinem zweiten Satz auch nur darauf hinweisen, dass nach neueren Bedingungen meistens die 'Textform' für eine Kündigung genügt.
Wenn aber in den Verträgen steht: "Der Vertrag verlängert sich um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vorher von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt worden ist.", dann reichen i.A. oder gedruckte Unterschriften für eine wirksame Kündigung nicht aus.
'schriftlich' ist in diesem Fall m.E. mit dem Begriff 'Schriftform' des § 126 BGB gleichzusetzen.
Zitat aus den Empfehlungen des Jahres 2007 des BdE zu diesem Thema:
--- Zitat ---Vertragsänderungen und Vertragskündigungen: Genau prüfen!
(6. September 2007)
Versorger halten Formvorschriften nicht ein
In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB. Der Unterzeichner muss zudem vertretungsbefugt sein. Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.). Der Zusatz i. A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung und genügt deshalb nicht.
Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde. Man muss also die Tinte erspüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch. Das lässt sich leicht prüfen. Bei einer eigenhändigen Unterschrift "i.V." verfährt man nach § 174 BGB und fordert eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original. Lediglich die Kopie einer Vollmacht genügt dabei wiederum nicht. Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde. Siehe hier[nofollow]http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragskuendigung__2021/ContentDetail__5726/[/nofollow]
--- Ende Zitat ---
Ausgiebig diskutiert wurde das Thema schon hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,11490.75.html
und hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14626.0.html
berghaus 01.02.13
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