Die EEG- Umlage ist einer von vielen preisbildenden Kostenfaktoren, die zusammen den Nettopreis ausmachen, auf den noch die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird, so dass man zum Bruttopreis gelangt.
Zumeist beanspruchen Stromlieferanten als Strompreis verbrauchsabhängige Arbeitspreise und verbrauchsunabhängige Grundpreise.
Zu den preisbildenden Kostenfaktoren des Arbeitspreises zählen u.a. die Arbeitspreise der Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgabe, die Beschaffungskosten, die Stromsteuer, die EEG- Umlage, die KWKG- Umlage, die Offshore- Umlage.
Zu den preisbildenden Kostenfaktoren des Grundpreises zählen u.a. die Grundpreise Netznutzung, die Kosten der Messung und die Kosten der Abrechnung Netznutzung.
Sofern zugunsten des Stromliefernaten ein einseitiges Preisänderungsrecht als Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB gesetzlich oder vertraglich überhaupt wirksam eingeräumt wurde, darf dieser die Preise nur in dem Umfange erhöhen, wie er - zwingend unter Berücksichtigung der Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren insgesamt - überhaupt einen Kostenanstieg zu verzeichnen hatte.
Ist ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB wirksam gesetzlich oder vertraglich eingeräumt, besteht eine Verpflichtung, gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.
Die einseitige Preisänderung gebenüber grundversorgten Kunden erfolgt nach § 5 GVV, erfordert eine vorherige briefliche Mitteilung (auch über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht). Erforderlich ist stets das Bestehen eines Soderkündigungsrechts und die alternative Möglichkeit für den betroffenen Kunden, die Preisänderung gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 und Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09).
Daran sollte hinreichend deutlich werden, welche Anforderungen zu stellen sind, um Änderungen bei dem preisbildenden Kostenfaktor EEG- Umlage über eine einseitige Preisänderung an betroffene Kunden weiterzugeben.