Energiepreis-Protest > EWE
EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
Cremer:
@Fricke,
1.)
Ich bin noch nicht fest entschlossen auf Pellets umzustellen. Dazu muss erst noch der \"Nachweis der Preistabilität für Pellets\" erbracht werden. Bis Mai 2006 habe ich noch Zeit.
2.)
Rumspazieren nach Gutdünken, wie Sie es ausdrücken zu pflegen, tut der Versorger auch nicht, dagegen steht Abs 2 und 3 des § 8 der AVBGasV, der entsprechendes aussagt.
Ich denke der § 8 ist hier eindeutig genug.
3.)
Ähnliches haben wir bisher nicth über >Monate hinweg besprochen.
Ich habe den entspr. § gefunden. Lesen Sie nach unter § 57 des TKG. Auch hier hat der Grundstückeigentümer zu dulden, dass Telekommunikationslinien über sein Grundstück geführt werden können.
RR-E-ft:
@Cremer
§ 8 AVBV regelt die unentgeltliche Duldungspflicht für das Anbringen/ Verlegen von Leitungen auf dem Grundstück zum Zwecke der örtlichen Versorgung während der Vertragslaufzeit.
Nach Abs. 2 ist der Kunde - also während der Vertragslaufzeit - vorher über das Anbringen/ Verlegen solcher Leitungen zu informieren.
Nach Abs. 3 kann der Kunde unter engen Voraussetzungen eine Umverlegung solcher über sein Grundstück verlaufenden Leitungen verlangen.
Abs. 4 regelt, dass solche (bereits angebrachten Anlagen) noch fünf Jahre nach Einstellung des Energiebezugs auf dem Grundstück unentgeltlich zu dulden sind.
In der ganzen Vorschrift steht überhaupt nichts darüber, dass der vormalige Kunde Zutritt für einen Rückbau vorhandener Anlagen zu dulden hat. Geregelt ist im eigentlichen Sinne nur der Zubau.
Wie dargestellt, ist auch gar nichts zurückzubauen, da weiterhin ein Anschlussvertrag besteht, auf den regelmäßig Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss gezahlt wurden.
Das Ganze hat selbstredend nichts mit Ihrem Entschluss und dessen Festigkeit zu tun.
Energiefortleitungsanlagen sind im Übrigen keine Telekommunikationslinien im Sinne des TKG, auch wenn oftmals Informationskabel mitverlegt sind.
Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
deshalb erfolgt in solchen Fällen meistens das Abkoppeln der Anschlussrohre vom Versorgungsverteilungsnetz durch Aufbaggerung eines Loches in der Straße und Herausnahme des Anschlußschiebers. Dies ist kostenmäßig einfacher als das Grundstück aufzugraben.
RR-E-ft:
@Cremer
E.ON Thüringen hatte Kunden die Stromversorgung gekündigt und sodann außerhalb des Grundstücks den Fussweg aufgeschachtet, das Kabel ausgegraben und durchtrennt.
Das fand das Amtsgericht Erfurt gar nicht in Ordnung.
Das Kabel musste wieder angeschlossen werden.
Es bestand nämlich der Anschlussvertrag weiter, vollkommen unabhängig vom Stromlieferungsvertrag, über dessen Kündigung man außerdem stritt, ebsnso wie über die Strompreisforderungen.
Radio und Fernsehen berichteten über den Fall und brachten das Unternehmen in die Schlagzeilen. Die Energieaufsicht will nun wissen, was diese Aktion gekostet hat.....
Ich kann mich nur wiederholen:
Es gibt weiter einen Anschlussvertrag und deshalb muss der Anschluss bestehen bleiben, auch wenn er derzeit nicht genutzt wird. Er könnte jedoch in der Zukunft - wie aufgezeigt - wieder genutzt werden.
Deshalb kommt auch eine Abtrennung des Anschlusses außerhalb des Grundstückes nicht in Betracht. Der Anschluss wurde mit HAK und BKZ bezahlt.
Mit dem Baukostenzuschuss ist übrigends nicht nur der Anschluss selbst, sondern auch das vorgelagerte Netz abgegolten.
Die von Ihnen geschilderte Praxis mag zwar bisher bestanden haben, funktioniert jedoch nicht mehr:
Den Anschlussvertrag hat man mit dem Netzbetreiber als solchem abgeschlossen. Dem kann es vollkommen egal sein, ob und ggf. von welchem Händler der Kunde beliefert wird:
Im Falle einer Belieferung hat der jeweilige Händler die Netznutzung an den Netzbetreiber zu zahlen, nicht der Kunde selbst, der vielmehr all- inclusive mit seinem Händler aufgrund des geschlossenen Energielieferungsvertrages abrechnet.
Wenn ein Kunde - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend keinen Strom beziehen will, ist auch nicht das Hausanschlusskabel zu kappen- an welcher Stelle auch imer- sondern nur der Zähler zu sperren oder auszubauen.
Für den Rückbau eines bezahlten Anschlusses gibt es gar keine Rechtsgrundlage.
Ein solcher Rückbau wäre reine Schikane, die der Anschlussnehmer nicht hinzunehmen hat.
Wenn der Anschlussnehmer später wieder versorgt werden wollte, könnten nicht noch einmal Anschlusskosten und Baukostenzuschuss verlangt werden.
Die Neuanschlusskosten hat dann der Versorger zu tragen, neben den schon entstandenen nicht geringen Kosten für die Netzabtrennung.
Allein daran wird ersichtlich, dass diese Vorgehensweise auch niemals mit einer energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung vereinbar sein kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
nun gut zu wissen, wenn dem so ist.
Praxis kenne ich von den SW KH bisher auch nur dahingehend, dass bei einem nicht mehr benötigten Anschluß, weil das Haus unbewohnbar wurde durch Vollbrand, oder in einem anderen Fall teils verfallen ist, etc., dass dann der Anschluss in der Strasse gekappt wurde.
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