Energiepreis-Protest > EWE
EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
kukuk43:
Im Sommer 2004 habe ich mich gasseitig von meinem Gaslieferanten getrennt. Es bestehen keine Forderungen
Nun will die EWE entweder 120.- Euro jährlich für den ungenutzten Hausanschluss oder sie wollen den von mir mit ca. 1900.- DM bezahlten Anschluss auf meinem Grundstück ausgraben und abklemmen.
Ich habe dem nicht ohne weiteres zugestimmt.
Nun will die EWE Zutrittsklage erheben.
Hat schon jemand so etwas erlebt ?
Vielen Dank des Erstforumers.
Cremer:
@kukuk43
ich schlage vor dies auch in dem anderen Forum (Heizen, Bauen, renovieren) einzustellen, ist hier etwas fehl am Platze.
Nach AVBGasV wird die Grundstückbenutzung in § 8 geregelt. Grundsätzlich hat der Versorger Zutrittsrecht.
Aber:
§ 8 Abs (4): Wird der Gasbezug eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Achtung:
Sofern der Versorger die Leitung auf Ihrem Grundstück entfernt, so trägt der Grundstückeigentümer die Wiederherstellungskosten für die Oberfläche, also Rasen, Bäume, Pflasterung, Betonfläche etc.
Es genügt und ist allgemeine Praxis der Versorger, dass auf der Straße den Grundstückanschlußschieber entfernt wird. Eine Demontage der Leitung bis ins Haus wird nicht durchgeführt.
Insofern sehe ich dies hieer als Schikane an.
RR-E-ft:
@kukuk43
Wenn Sie den Versorgungsvertrag gekündigt haben, besteht kein Zahlungsanspruch gegen Sie hinsichtlich des Grundpreises.
Im Übrigen ist es so, dass Sie den Versorgungsvertrag gekündigt haben, nicht aber zugleich den darin bisher mit enthaltenen Anschlussvertrag.
Hierzu können Sie Ihren Versorger auf die entsprechenden Aufsätze von RA Olaf Schulze, Erfurt in RdE, ZNER und RdE zur Teilkündigung von Versorgungsverträgen verweisen.
Das Grundstück bleibt demnach weiter erschlossen.
Sonst müssten wohl auch geleistete Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss für das vorgelagerte Netz zurückgewährt werden.
Wenn Sie nämlich den Gasversorgungsvertrag mit Ihrem Versorger auch aktuell gekündigt haben, so können Sie sich ggf. schon bald von einem dritten erdgashändler über das Netz Ihres bisherigen Versorgers wieder mit Erdgas versorgen lassen.
Sie können Ihrem Versorger deshalb schreiben, dass Sie ja nur auf den Tag warten wollen, wenn dritte Gaslieferanten zur Verfügung stehen.
Zukünftig wird es wie auch im Strombereich getrennte Anschluss- und Versorgungsverträge geben, so dass sich das Problem der Teilkündigung hiernach nicht mehr stellt.
Ohne Ihre Einwilligung hat der Netzbetreiber auch gem. § 8 AVBV kein Zutrittsrecht zu Ihrem Grundstück. Er müsste sich dieses erst gerichtlich erstreiten undzwar mit einer Klage, der jedoch aus o. g. Gründen wohl kein Erfolg beschieden sein kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
sind Sie sicher, dass der Versorger keinen Zutritt zum Grundstück hart nach § 8 ?
Es gibt im TKG Gesetz oder im Postsicherstellungsgesetz (ich schau nochmal nach) einen §, dass für Fernmeldezwecke Grundstücke betreten und Leitungen verlegt werden dürfen, der Grundstückeigentümer hat dies zu dulden.
So auch hier denke ich.
RR-E-ft:
@Cremer
Ich habe zwar die AVBV nicht selbst verfasst, kann sie aber fast singen.
In § 8 AVBV gibt einen Anspruch auf Grundstücksmitbenutzung. Ebenso gibt es ja auch im § 16 AVBV ein Zutrittsrecht und in § 33 AVBV ein Recht auf Versorgungseinstellung. Deshalb kann der Versorger noch lange nicht nach Gutdünken auf Ihr Grundstück spazieren und dort alles mögliche anstellen, wenn Sie es nicht wollen.
Das hatten wir doch gerade miteinander über Monate hinweg besprochen.
Seit Sie fest entschlossen sind, auf Pellets umzustellen, informieren Sie sich auf einmal auf den AGFW- Seiten (VDEW!!!) über die Rechtslage usw..
Was ist den bloß los?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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