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Autor Thema: EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?  (Gelesen 10138 mal)

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Offline kukuk43

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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« am: 11. November 2005, 10:22:43 »
Im Sommer 2004 habe ich mich gasseitig von meinem Gaslieferanten getrennt. Es bestehen keine Forderungen
Nun will die EWE entweder 120.- Euro jährlich für den ungenutzten Hausanschluss oder sie wollen den von mir mit ca. 1900.- DM bezahlten Anschluss auf meinem Grundstück ausgraben und abklemmen.
Ich habe dem nicht ohne weiteres zugestimmt.
Nun will die EWE Zutrittsklage erheben.
Hat schon jemand so etwas erlebt ?
Vielen Dank des Erstforumers.

Offline Cremer

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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #1 am: 11. November 2005, 10:33:59 »
@kukuk43

ich schlage vor dies auch in dem anderen Forum (Heizen, Bauen, renovieren) einzustellen, ist hier etwas fehl am Platze.

Nach AVBGasV wird die Grundstückbenutzung in § 8 geregelt. Grundsätzlich hat der Versorger Zutrittsrecht.

Aber:
§ 8 Abs (4): Wird der Gasbezug eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

Achtung:
Sofern der Versorger die Leitung auf Ihrem Grundstück entfernt, so trägt der Grundstückeigentümer die Wiederherstellungskosten für die Oberfläche, also Rasen, Bäume, Pflasterung, Betonfläche etc.

Es genügt und ist allgemeine Praxis der Versorger, dass auf der Straße den Grundstückanschlußschieber entfernt wird. Eine Demontage der Leitung bis ins Haus wird nicht durchgeführt.

Insofern sehe ich dies hieer als Schikane an.
MFG
Gerd Cremer
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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #2 am: 11. November 2005, 12:36:56 »
@kukuk43

Wenn Sie den Versorgungsvertrag gekündigt haben, besteht kein Zahlungsanspruch gegen Sie hinsichtlich des Grundpreises.

Im Übrigen ist es so, dass Sie den Versorgungsvertrag gekündigt haben, nicht aber zugleich den darin bisher mit enthaltenen Anschlussvertrag.

Hierzu können Sie Ihren Versorger auf die entsprechenden Aufsätze von RA Olaf Schulze, Erfurt in RdE, ZNER und RdE zur Teilkündigung von Versorgungsverträgen verweisen.

Das Grundstück bleibt demnach weiter erschlossen.

Sonst müssten wohl auch geleistete Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss für das vorgelagerte Netz zurückgewährt werden.

Wenn Sie nämlich den Gasversorgungsvertrag mit Ihrem Versorger auch aktuell gekündigt haben, so können Sie sich ggf. schon bald von einem dritten erdgashändler über das Netz Ihres bisherigen Versorgers wieder mit Erdgas versorgen lassen.

Sie können Ihrem Versorger deshalb schreiben, dass Sie ja nur auf den Tag warten wollen, wenn dritte Gaslieferanten zur Verfügung stehen.


Zukünftig wird es wie auch im Strombereich getrennte Anschluss- und Versorgungsverträge geben, so dass sich das Problem der Teilkündigung hiernach nicht mehr stellt.


Ohne Ihre Einwilligung hat der Netzbetreiber auch gem. § 8 AVBV kein Zutrittsrecht zu Ihrem Grundstück. Er müsste sich dieses erst gerichtlich erstreiten undzwar mit einer Klage, der jedoch aus o. g. Gründen wohl kein Erfolg beschieden sein kann.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #3 am: 11. November 2005, 21:12:59 »
@Fricke,

sind Sie sicher, dass der Versorger keinen Zutritt zum Grundstück hart nach § 8 ?

Es gibt im TKG Gesetz oder im Postsicherstellungsgesetz (ich schau nochmal nach) einen §, dass für Fernmeldezwecke Grundstücke betreten und Leitungen verlegt werden dürfen, der Grundstückeigentümer hat dies zu dulden.

So auch hier denke ich.
MFG
Gerd Cremer
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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #4 am: 11. November 2005, 21:30:54 »
@Cremer

Ich habe zwar die AVBV nicht selbst verfasst, kann sie aber fast singen.

In § 8 AVBV gibt einen Anspruch auf Grundstücksmitbenutzung. Ebenso gibt es ja auch im § 16 AVBV ein Zutrittsrecht und in § 33 AVBV ein Recht auf Versorgungseinstellung. Deshalb kann der Versorger noch lange nicht nach Gutdünken auf Ihr Grundstück spazieren und dort alles mögliche anstellen, wenn Sie es nicht wollen.

Das hatten wir doch gerade miteinander über Monate hinweg besprochen.

Seit Sie fest entschlossen sind,  auf Pellets umzustellen, informieren Sie sich auf einmal auf den AGFW- Seiten (VDEW!!!) über die Rechtslage usw..

Was ist den bloß los?



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #5 am: 11. November 2005, 23:55:30 »
@Fricke,

1.)
Ich bin noch nicht fest entschlossen auf Pellets umzustellen. Dazu muss erst noch der \"Nachweis der Preistabilität für Pellets\" erbracht werden. Bis Mai 2006 habe ich noch Zeit.

2.)
Rumspazieren nach Gutdünken, wie Sie es ausdrücken zu pflegen, tut der Versorger auch nicht, dagegen steht Abs 2 und 3 des § 8 der AVBGasV, der entsprechendes aussagt.
Ich denke der § 8 ist hier eindeutig genug.

3.)
Ähnliches haben wir bisher nicth über >Monate hinweg besprochen.

Ich habe den entspr. § gefunden. Lesen Sie nach unter § 57 des TKG. Auch hier hat der Grundstückeigentümer zu dulden, dass Telekommunikationslinien über sein Grundstück geführt werden können.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #6 am: 13. November 2005, 19:16:44 »
@Cremer

§ 8 AVBV regelt die unentgeltliche Duldungspflicht für das Anbringen/ Verlegen  von Leitungen auf dem Grundstück zum Zwecke der örtlichen Versorgung während der Vertragslaufzeit.

Nach Abs. 2 ist der Kunde - also während der Vertragslaufzeit - vorher über das Anbringen/ Verlegen solcher Leitungen zu informieren.

Nach Abs. 3 kann der Kunde unter engen Voraussetzungen eine Umverlegung solcher über sein Grundstück verlaufenden Leitungen verlangen.

Abs. 4 regelt, dass solche (bereits angebrachten Anlagen) noch fünf Jahre nach Einstellung des Energiebezugs auf dem Grundstück unentgeltlich zu dulden sind.

In der ganzen Vorschrift steht überhaupt nichts darüber, dass der vormalige Kunde Zutritt für einen Rückbau vorhandener Anlagen zu dulden hat. Geregelt ist im eigentlichen Sinne nur der Zubau.

Wie dargestellt, ist auch gar nichts zurückzubauen, da weiterhin ein Anschlussvertrag besteht, auf den regelmäßig  Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss gezahlt wurden.

Das Ganze hat selbstredend nichts mit Ihrem Entschluss und dessen Festigkeit zu tun.

Energiefortleitungsanlagen sind im Übrigen keine Telekommunikationslinien im Sinne des TKG, auch wenn oftmals Informationskabel mitverlegt sind.

Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden....


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #7 am: 13. November 2005, 22:46:35 »
@Fricke,

deshalb erfolgt in solchen Fällen meistens das Abkoppeln der Anschlussrohre vom Versorgungsverteilungsnetz durch Aufbaggerung eines Loches in der Straße und Herausnahme des Anschlußschiebers. Dies ist kostenmäßig einfacher als das Grundstück aufzugraben.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #8 am: 13. November 2005, 23:02:49 »
@Cremer

E.ON Thüringen hatte Kunden die Stromversorgung  gekündigt und sodann außerhalb des Grundstücks den Fussweg aufgeschachtet, das Kabel ausgegraben und durchtrennt.

Das fand das Amtsgericht Erfurt gar nicht in Ordnung.

Das Kabel musste wieder angeschlossen werden.

Es bestand nämlich der Anschlussvertrag weiter, vollkommen unabhängig vom Stromlieferungsvertrag, über dessen Kündigung man außerdem stritt, ebsnso wie über die Strompreisforderungen.

Radio und Fernsehen berichteten über den Fall und brachten das Unternehmen in die Schlagzeilen. Die Energieaufsicht will nun wissen, was diese Aktion gekostet hat.....


Ich kann mich nur wiederholen:

Es gibt weiter einen Anschlussvertrag und deshalb muss der Anschluss bestehen bleiben, auch wenn er derzeit nicht genutzt wird. Er könnte jedoch in der Zukunft - wie aufgezeigt - wieder genutzt werden.

Deshalb kommt auch eine Abtrennung des Anschlusses außerhalb des Grundstückes nicht in Betracht. Der Anschluss wurde mit HAK und BKZ bezahlt.

Mit dem Baukostenzuschuss ist übrigends nicht nur der Anschluss selbst, sondern auch das vorgelagerte Netz abgegolten.

Die von Ihnen geschilderte Praxis mag zwar bisher bestanden haben, funktioniert jedoch nicht mehr:

Den Anschlussvertrag hat man mit dem Netzbetreiber als solchem abgeschlossen. Dem kann es vollkommen egal sein, ob und ggf. von welchem Händler der Kunde beliefert wird:

Im Falle einer Belieferung hat der jeweilige Händler die Netznutzung an den Netzbetreiber zu zahlen, nicht der Kunde selbst, der vielmehr all- inclusive mit seinem Händler aufgrund des geschlossenen Energielieferungsvertrages abrechnet.

Wenn ein Kunde - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend keinen Strom beziehen will, ist auch nicht das Hausanschlusskabel zu kappen- an welcher Stelle auch imer- sondern nur der Zähler zu sperren oder auszubauen.

Für den Rückbau eines bezahlten Anschlusses gibt es gar keine Rechtsgrundlage.

Ein solcher Rückbau wäre reine Schikane, die der Anschlussnehmer nicht hinzunehmen hat.

Wenn der Anschlussnehmer später wieder versorgt werden wollte, könnten nicht noch einmal Anschlusskosten und Baukostenzuschuss verlangt werden.

Die Neuanschlusskosten hat dann der Versorger zu tragen, neben den schon entstandenen nicht geringen Kosten für die Netzabtrennung.

Allein daran wird ersichtlich, dass diese Vorgehensweise auch niemals mit einer energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung vereinbar sein kann.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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EWE klagt ; Grundpreis bis zum Tode ?
« Antwort #9 am: 14. November 2005, 09:17:52 »
@Fricke,

nun gut zu wissen, wenn dem so ist.

Praxis kenne ich von den SW KH bisher auch nur dahingehend, dass bei einem nicht mehr benötigten Anschluß, weil das Haus unbewohnbar wurde durch Vollbrand, oder in einem anderen Fall teils verfallen ist, etc., dass dann der Anschluss in der Strasse gekappt wurde.
MFG
Gerd Cremer
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Offline biene

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« Antwort #10 am: 14. November 2005, 09:41:31 »
Guten Morgen Herr Fricke,

da bleibt auch mir die Sprache weg...

würde das auch nun beim Gasanschluß wirklich gelten? - oder ist das nun ein Sonderfall?

Gruß Biene

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« Antwort #11 am: 14. November 2005, 14:21:44 »
@biene,

gilt, wie ich H. Fricke verstanden habe, auch bei Gas und Wasser.

Es ist richtig, dass ich seinerzeit Hausanschlußkosten für Strom, Gas und Wasser für mein Haus geleistet hatte und diese Kosten irgendwie verrechnet werden müßten, wenn die Versorgung von den SW eingestellt würde.
MFG
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« Antwort #12 am: 14. November 2005, 20:08:09 »
@Cremer

Danke schön - aber ist ja schon ein Hammer, was sich da so alles \"erlaubt\" wird....


Gruß Biene

 

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