@Cremer
E.ON Thüringen hatte Kunden die Stromversorgung gekündigt und sodann außerhalb des Grundstücks den Fussweg aufgeschachtet, das Kabel ausgegraben und durchtrennt.
Das fand das Amtsgericht Erfurt gar nicht in Ordnung.
Das Kabel musste wieder angeschlossen werden.
Es bestand nämlich der Anschlussvertrag weiter, vollkommen unabhängig vom Stromlieferungsvertrag, über dessen Kündigung man außerdem stritt, ebsnso wie über die Strompreisforderungen.
Radio und Fernsehen berichteten über den Fall und brachten das Unternehmen in die Schlagzeilen. Die Energieaufsicht will nun wissen, was diese Aktion gekostet hat.....
Ich kann mich nur wiederholen:
Es gibt weiter einen Anschlussvertrag und deshalb muss der Anschluss bestehen bleiben, auch wenn er derzeit nicht genutzt wird. Er könnte jedoch in der Zukunft - wie aufgezeigt - wieder genutzt werden.
Deshalb kommt auch eine Abtrennung des Anschlusses außerhalb des Grundstückes nicht in Betracht. Der Anschluss wurde mit HAK und BKZ bezahlt.
Mit dem Baukostenzuschuss ist übrigends nicht nur der Anschluss selbst, sondern auch das vorgelagerte Netz abgegolten.
Die von Ihnen geschilderte Praxis mag zwar bisher bestanden haben, funktioniert jedoch nicht mehr:
Den Anschlussvertrag hat man mit dem Netzbetreiber als solchem abgeschlossen. Dem kann es vollkommen egal sein, ob und ggf. von welchem Händler der Kunde beliefert wird:
Im Falle einer Belieferung hat der jeweilige Händler die Netznutzung an den Netzbetreiber zu zahlen, nicht der Kunde selbst, der vielmehr all- inclusive mit seinem Händler aufgrund des geschlossenen Energielieferungsvertrages abrechnet.
Wenn ein Kunde - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend keinen Strom beziehen will, ist auch nicht das Hausanschlusskabel zu kappen- an welcher Stelle auch imer- sondern nur der Zähler zu sperren oder auszubauen.
Für den Rückbau eines bezahlten Anschlusses gibt es gar keine Rechtsgrundlage.
Ein solcher Rückbau wäre reine Schikane, die der Anschlussnehmer nicht hinzunehmen hat.
Wenn der Anschlussnehmer später wieder versorgt werden wollte, könnten nicht noch einmal Anschlusskosten und Baukostenzuschuss verlangt werden.
Die Neuanschlusskosten hat dann der Versorger zu tragen, neben den schon entstandenen nicht geringen Kosten für die Netzabtrennung.
Allein daran wird ersichtlich, dass diese Vorgehensweise auch niemals mit einer energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung vereinbar sein kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt