Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

Verlust der Genossenschaftsanteile

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khh:
1. Ende 2012 hieß es:

--- Zitat von: jroettges am 29. Dezember 2012, 17:02:31 ---...
Ein halbwegs zutreffender Überblick über die finanzielle Lage der EGNW ergibt sich erst in diesen Tagen, in denen die letzten Rechnungen verbucht und Bilanz über das Jahr 2012 gezogen wird.
...
--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: jroettges am 29. Dezember 2012, 23:13:54 ---...
Außerdem wird in wenigen Wochen der Jahreabschluss 2012 vorgelegt und eine Generalversammlung zu seiner Feststellung stattfinden. Dann kommen die richtigen Zahlen auf den Tisch ...
...
--- Ende Zitat ---

2. Altuell heißt es:

--- Zitat von: masterflok am 06. Juni 2013, 13:28:03 ---... im Schreiben vom 23.05.2013 ...

--- Zitat ---Unsere Bilanz für das Jahr 2012 konnte durch die Zurückhaltung von Unterlagen durch unsere alte Steuerberatungsgesellschaft Withus & Partner Treuhand leider nicht im vorgesehenen Zeitraum erstellt werden. Die nächste Generalversammlung findet daher unverzüglich nach der Fertigstellung der Bilanz 2012 statt, damit wir satzungsgemäß die Auseinandersetzungsguthaben der gekündigten Mitglieder gemeinsam beschließen können.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Den zitierten Beiträgen vom 29.12.2012 (siehe 1.) ist die Ankündigung einer Bilanzerstellung „in wenigen Wochen“ zu entnehmen. Nicht ersichtlich ist, ob die „Zurückhaltung von Unterlagen“ durch den vormaligen Steuerberater seinerzeit bekannt war. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte man das im neuen Jahr jedenfalls bald feststellen müssen und in den vergangenen Monaten längst lösen können.

Insofern ist die jetzt abgegebene ‚Begründung’ (siehe 2.) für die noch nicht erfolgte Bilanzerstellung etc. und die damit verbundene nicht fristgemäße Auszahlung der fälligen Auseinandersetzungsguthaben m.E. unakzeptabel. Aber offenbar hatte man mit der fragwürdigen „Kunden-Rückholaktion“ ja Wichtigeres zu tun.  >:(

Didakt:
Über den Verlauf der angeblich stattgefundenen Generalversammlung hat sich hier im Forum bislang erstaunlicherweise noch niemand ausgelassen. Sollte der Generalversammlung tatsächlich kein Jahresabschluss vorgelegt worden sein, dann sind daraus wohl eindeutig ungute Schlüsse zu ziehen.

Der Gen-Vorstand ist nämlich zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet.

Zunächst verpflichtet ihn das Genossenschaftsgesetz gemäß § 33, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden und der Jahresabschlusses inklusive des Lageberichts aufgestellt werden. Diese Unterlagen sind danach unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen.

Nach § 336 Abs.1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Wenn es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, kann der Jahresabschluss nach § 336 (2) HGB in Verbindung mit § 264 (1) HGB auch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellt werden. Für eine spätere Erstellung des Jahresabschlusses besteht kein gesetzlicher Spielraum.

Wie steht es also wirklich mit der krisengeschüttelten EGNW? Für den Vorstand wird es kritisch, wenn er es unterlässt, in der Krise der Genossenschaft die Bilanz innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist aufzustellen. Gerät die Genossenschaft verschuldet oder unverschuldet in die Krise, ist der Vorstand zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gen gesetzlich verpflichtet. Die nicht fristgerechte Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stellt eine Straftat im Sinne des § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB (Bankrott) dar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es u.a. bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder des Inventars in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

In der Krise der Genossenschaft führt dieser Verstoß wegen Bankrotts regelmäßig zu einer strafrechtlichen Verurteilung des verantwortlichen Vorstands. Haftet der Vorstand auch noch wegen möglicher verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich, kann dies noch zu weiteren schweren haftungsmäßigen Belastungen für ihn führen.

Die Genossenschaft hört von mir, falls das Auseinandersetzungsguthaben nicht bis zum 30.06.2013 auf meinem Konto eingeht.

uli07:
Wie, es gab eine Versammlung? Gab es Einladungen?

Gruß  Uli07

khh:

--- Zitat von: Didakt am 12. Juni 2013, 13:41:19 ---Über den Verlauf der angeblich stattgefundenen Generalversammlung hat sich hier im Forum bislang erstaunlicherweise noch niemand ausgelassen. Sollte der Generalversammlung tatsächlich kein Jahresabschluss vorgelegt worden sein, dann sind daraus wohl eindeutig ungute Schlüsse zu ziehen.

Der Gen-Vorstand ist nämlich zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet.

Zunächst verpflichtet ihn das Genossenschaftsgesetz gemäß § 33, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden und der Jahresabschlusses inklusive des Lageberichts aufgestellt werden. Diese Unterlagen sind danach unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen.

Nach § 336 Abs.1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Wenn es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, kann der Jahresabschluss nach § 336 (2) HGB in Verbindung mit § 264 (1) HGB auch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellt werden. Für eine spätere Erstellung des Jahresabschlusses besteht kein gesetzlicher Spielraum.
...
Die Genossenschaft hört von mir, falls das Auseinandersetzungsguthaben nicht bis zum 30.06.2013 auf meinem Konto eingeht.
--- Ende Zitat ---

Danke für diesen sehr fundierten Beitrag. Dann weiß ja jeder Betroffene, was am 01.07. zu tun ist.

Und ja, diese 'Geheimniskrämerei' über den Verlauf der GV am 8.6. lässt nicht Gutes erahnen.   :-\

Didakt:
Uli07,

sind oder waren Sie Mitglied der Genossenschaft?

§ 3 Abs. 1 der EGNW-Satzung lautet:
„Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.“

Angeblich soll am 08.06.2013 eine GV stattgefunden haben. Sind Sie etwa unberechtigterweise nicht zur GV eingeladen worden, dann steht es Ihnen frei, Ihre Rechte nach § 51 GenG wahrzunehmen.

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