Inwieweit die fehlende Information über die Rücktrittsrechte die Preisänderung NICHTIG macht, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Fakt ist, dass diese Unterlassung viele Versorger betrifft, die derzeit gerade an der Preisschaube drehen. Ob es sich lohnt, sich da auf einen Rechtsstreit "just for fun" einzulassen, müssen Sie selbst beurteilen. Sicherer dürfte auf jeden Fall die Kündigung und Suche nach einem neuen Versorger sein.
Auch ist fraglich, inwieweit § 41 Abs. 3 EnWG überhaupt auf Ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Dieses wäre nur dann unstreitig der Fall, wenn Sie in der gesetzlichen Grundversorgung wären, was Sie aber wohl nicht sind (Flexgas ist meines Wissens wonirgends Grundversorger). Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn sich die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages eindeutig auf das gesetzliche Preisanpassungsrecht gem. § 5 Abs. 2 GasGVV bezieht. Auch dann dürfte die gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 3 greifen. Ob sie auch in einem "normalen Sondervertrag" greift ist meines Wissens noch nicht geklärt. Auch das Flexgas selbst auf diese Regelung hinweist muss da nichts heißen, wie in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile gezeigt haben, wo die Gerichte, auch der BGH, auf einmal ganz neue Perspektiven entwickelt haben. So entstand übrigens auch die unterschiedliche Betrachtungsweise bei Grundversorgungs- und Sonderverträgen (bei Letzteren zählt in den meisten Fällen nicht mehr die Billigkeit der Preise sondern was rechtsverbindlich vereinbart ist).