Energiepreis-Protest > FlexStrom

Ärger mit Flexgas

<< < (2/2)

bolli:

--- Zitat von: khh am 17. Dezember 2012, 15:17:28 ---Die Sonderkündigung wäre auch zum 31.12.2012 wirksam, wenn die Preiserhöhung ab 01.01.2013 gelten soll !

--- Ende Zitat ---
Die TE schreibt im Eingangsthread eindeutig, dass die Preiserhöhung zum 01.04.2013 angekündigt wird. Da dieses genau ein Jahr nach Vertragsbeginn ist, liegt vermutlich eine 12 monatige Preisbindung vor. Daher dürfte es vermutlich egal sein, wie man die Kündigung benennt, da die reguläre Kündigungsfrist 3 Monate nicht übersteigen dürfte.

@Mecky2001
Dann haben Sie bisher alles richtig gemacht. Schicken Sie ggf. Anfang Januar dem Lieferanten nochmals ein (normal zugestelltes) Schreiben, in dem Sie die Kündigungsbestätigung nochmals anfordern und im Falle der Nichtbestätigung die Einschaltung der Schlichtungsstelle androhen. Die Netzagentur wird sich nach meinen Erfahrungen nicht für zuständig erklären, da es vorrangig nicht ums Netz geht (obwohl durch die "Nichtfreigabe des Anschlusses" natürlich auch das Netz betroffen ist).

Andiadm:
Ich habe das selbe Schreiben mit neuen Preisen zum 1.4.13 bekommen. Da wird geschrieben:

Gleichzeitig unterrichten wir Sie über die Konditionen für das kommende Belieferungsjahr in Übereinstimmung mit §41 Abs. 3 EnWG. Ihre Rechte hieraus bleiben selbstverständlich unberührt.

Von einem Sonderkündigungsrecht steht da nix. Obwohl das doch in besagtem § gefordert wird:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

In meinen Augen ist diese Preiserhöhung damit nichtig. Gibts da schon aktuelle Urteile dazu, weil, den Spaß würde ich mir ja fast machen ...

Oder sollte der Verein hier die Jungs mal abmahnen, wenn die Lage ist wie ich sie denke?

Auf jeden Fall ists natürlich Bauernfängerei, hier ein Kündigungsrecht zu verwehren.

khh:

--- Zitat von: Andiadm am 18. Dezember 2012, 08:57:20 ---In meinen Augen ist diese Preiserhöhung damit nichtig. Gibts da schon aktuelle Urteile dazu, weil, den Spaß würde ich mir ja fast machen ...

--- Ende Zitat ---

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2012, Az VI - 2 U (Kart) 10/11 [hier unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest" zu finden] müsste diesbzgl. zutreffen.

bolli:
Inwieweit die fehlende Information über die Rücktrittsrechte die Preisänderung NICHTIG macht, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Fakt ist, dass diese Unterlassung viele Versorger betrifft, die derzeit gerade an der Preisschaube drehen. Ob es sich lohnt, sich da auf einen Rechtsstreit "just for fun" einzulassen, müssen Sie selbst beurteilen. Sicherer dürfte auf jeden Fall die Kündigung und Suche nach einem neuen Versorger sein.
Auch ist fraglich, inwieweit § 41 Abs. 3 EnWG überhaupt auf Ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Dieses wäre nur dann unstreitig der Fall, wenn Sie in der gesetzlichen Grundversorgung wären, was Sie aber wohl nicht sind (Flexgas ist meines Wissens wonirgends Grundversorger). Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn sich die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages eindeutig auf das gesetzliche Preisanpassungsrecht gem. § 5 Abs. 2 GasGVV bezieht. Auch dann dürfte die gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 3 greifen. Ob sie auch in einem "normalen Sondervertrag" greift ist meines Wissens noch nicht geklärt. Auch das Flexgas selbst auf diese Regelung hinweist muss da nichts heißen, wie in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile gezeigt haben, wo die Gerichte, auch der BGH, auf einmal ganz neue Perspektiven entwickelt haben. So entstand übrigens auch die unterschiedliche Betrachtungsweise bei Grundversorgungs- und Sonderverträgen (bei Letzteren zählt in den meisten Fällen nicht mehr die Billigkeit der Preise sondern was rechtsverbindlich vereinbart ist).

khh:

--- Zitat von: bolli am 18. Dezember 2012, 12:34:01 ---Auch ist fraglich, inwieweit § 41 Abs. 3 EnWG überhaupt auf Ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Dieses wäre nur dann unstreitig der Fall, wenn Sie in der gesetzlichen Grundversorgung wären, was Sie aber wohl nicht sind (Flexgas ist meines Wissens wonirgends Grundversorger).
--- Ende Zitat ---

§ 41 EnWG definiert die Mindestanforderungen für "Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung", also explizit für Sonderverträge.

Zudem sind insbesondere die Vorgaben der "Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55, Art. 3 Abs. 3 und Anhang A" der EU maßgeblich!

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln