Energiepreis-Protest > SEV Kamen

Der kleine Racker hält Mitteilung über Weitergabe von Umlagen für entbehrlich

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Energiesparer51:
https://www.kleinerracker.de/public/app/download/agb-kleinerracker-strom.pdf


--- Zitat ---6.7 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach
Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Kleine
Racker hieraus entstehende Mehrkosten an Sie weiterberechnen. Dies gilt nicht,
soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei
Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung
der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten
beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf
oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können.
Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der
Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit
Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Sie werden über die Anpassung
spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.8 Ziff. 6.7 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.7
weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer
Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.
6.9 Ziff. 6.7 und Ziff. 6.8 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die
Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,
allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese
unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten
Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach EEG, KWKG und § 19 StromNEV).
--- Ende Zitat ---

Hervorhebungen durch mich.

khh:

--- Zitat von: Energiesparer51 am 11. Dezember 2012, 14:45:19 ---
--- Zitat ---6.7 ... Sie werden über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Und damit auch die Einräumung des Sonderkündigungsrechts sowie die diesbzgl. Information des Kunden !

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. (der Ombudsmann ist ein BGH-Richter a.D.) und das OLG Düsseldorf sehen das völlig anders.
Und die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 Anhang I gibt eine Mitteilung und ein Sonderkündigungsrecht zwingend vor!

Wer wird wohl Recht bekommen ??   :)

Energiesparer51:
In diesem Fall sieht es für mich als Kunden doch gar nicht so schlecht aus. Ich erfahre von der beabsichigten Erhöhung erst 8 Monate nach dem beabsichtigen Wirksamwerden, nutze dann das Sonderkündigungsrecht und bemühe wegen des zu zahlenden Preises für 2013 erforderlichenfalls die Schlichtungsstelle Energie. Ich habe also gute Chancen noch 8 Monate zu einem sehr günstigen Preis Strom zu beziehen.

Energiesparer51:


ImAnhang der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 steht:

--- Zitat ---b)
rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;
--- Ende Zitat ---

Genau hieran orientieren sich doch die AGBs. Und ich lese auch hier die Möglichkeit der Information nach Inkrafttreten der Preiserhöhung (warum heißt die dort überhaupt Gebührenerhöhung?) heraus. Der Ablauf der normalen Abrehnunggsperiode kann doch viel später liegen als der Zeitpunkt der Preiserhöhung.

Stromfraß:
In meinem Wörterbuch steht:

--- Zitat ---Gebühr die; -, -en
1. eine (Geld)Summe, die man für bestimmte (öffentliche) Dienste einer Institution, eines Anwalts, eines Arztes usw zahlen muss.
--- Ende Zitat ---
In der Regel gibt es dafür auch eine Gebührenordnung.
Beim Strombezug geht es um Preise, nämlich in der Regel um einen Grundpreis und einen Arbeitspreis.
Man sollte aber über solche "Kleinigkeiten" großzügig hinwegsehen. Wichtiger sind andere Inhalte dieser Richtlinie, die allerdings -wie hier angesprochen- von den Energieversorgungsunternehmen oftmals eben auch sehr großzügig ausgelegt werden.
Es steht z.B. in dieser Richtlinie auch -wie auch im deutschen Gesetz, dem EnWG-, dass die Rechnungslegung spätestens 6 Wochen nach Wechsel des Energieversorgers zu erfolgen hat.
Eine entsprechende Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie (Rechnungslegung nach 12 Wochen!)  mit dem Hinweis darauf brachte außer einer Eingangsbestätigung auch nach mehreren Monaten nichts. Für das betreffende EVU war es kostengünstiger, die 350 Euro bei der Schlichtungsstelle zu sparen und stattdessen lieber ein Gericht zu bemühen. Man muss eben wissen wie.

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