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Autor Thema: Ärger mit Flexgas  (Gelesen 8877 mal)

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Offline Mecky2001

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Ärger mit Flexgas
« am: 17. Dezember 2012, 12:46:14 »
Hallo,
seit dem 01.04.2012 beziehe ich Gas von Flexgas.
Vorher waren wir bei Gelsenwasser und der Preis war sehr attraktiv.
Ich hatte auch die vielen negativen Berichte von Flexgas gelesen, dachte mir aber, dass es nicht soo schlimm wird.
Nun habe ich am 10.12. ein Schreiben erhalten, in dem mir die neuen Preise an 1.4.2013 mitgeteilt werden.
Der Schock dabei: 95 % Preissteigerung.
Ich habe sofort gekündigt und bin dann von Flexstrom per Telefon kontaktiert worden.
Die Kündigung würde nicht angenommen, da ich die Fristen nicht eingehalten hätte, dabei sind es doch noch 12 Wochen bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Was kann ich tun??

Offline bolli

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2012, 14:39:33 »
Wenn Sie tatsächlich erst am 10.12.12 dieses Schreiben mit der Preiserhöhung erhalten haben, dürfte wohl die Frist für eine Sonderkündigung kaum verstrichen sein, das ist ja gerade mal eine Woche her.

Darüber hinaus können Sie im Vertrag ja mal überprüfen, was Sie für eine reguläre Kündigungsfrist haben. In vielen Fällen, vor allem mit Preisbindung, beträgt diese 3 Monate vor Vertragsablauf. Auch diese Frist wäre ja noch einzuhalten.
Sollten Sie Ihre jetzt versandte Kündigung nicht per Einschreiben versandt haben, würde ich aus Nachweisengründen diese nochmals als Einschreiben/Rückschein  zustellen lassen. Wer weiss, wer sich später noch an das Telefonat aus Gründen der Kündigung erinnert, die Firma meist nicht.

Sollte Flexgas dann immer nock Zicken machen, würde ich denen (allerdings nur miteinfachem Brief) mit der Einschaltung der Schlichtungsstelle drohen. Ggf. können Sie dieses auch schopn ins Kündigungsschreiben mitrein nehmen. Und wenn Flexgas Sie daraufhin immer noch festhalten will, diese auch einschalten.

Offline khh

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #2 am: 17. Dezember 2012, 15:02:06 »
Hallo, seit dem 01.04.2012 beziehe ich Gas von Flexgas. ...
Nun habe ich am 10.12. ein Schreiben erhalten, in dem mir die neuen Preise an 1.4.2013 mitgeteilt werden. ...
Ich habe sofort gekündigt und bin dann von Flexstrom per Telefon kontaktiert worden.
Die Kündigung würde nicht angenommen, da ich die Fristen nicht eingehalten hätte, dabei sind es doch noch 12 Wochen bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Was kann ich tun??

Wie @bolli schon ausführte, kann eine Frist für Ihr Sonderkündigungsrecht nicht versäumt worden sein, insofern ist die telefonische Aussage ein ungeeigneter Versuch der "Verbraucherverdummung". Nicht ersichtlich ist, warum die "reguläre" Kündigungsfrist hier eine Bedeutung haben könnte.

Verlangen Sie schriftlich (Einwurf-Einschreiben dürfte ausreichen) unter kurzer Fristsetzung (z.B. 31.12.2012) von Flexgas eine schriftliche Bestätigung Ihrer vorliegenden Sonderkündigung ! 

Melden Sie sich hier wieder, wenn diese Bestätigung ausbleibt (möglich ist bspw. auch eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur wg. Behinderung des Versorgerwechsels).


 
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Offline Mecky2001

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #3 am: 17. Dezember 2012, 15:10:20 »
Ich habe die Kündigung per Einschreiben verschickt. Poststempel vom 12.12.2012.
Falls ich nicht bald eine Kündigungsbestätigung erhalte oder der Wechsel zum neuen Anbieter behindert wird, werde ich meine Rechtsschutzversicherung einschalten.
Ist es denn eine Sonderkündigung? Ich denke eher eine Fristgerechte Kündigung?

Offline khh

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #4 am: 17. Dezember 2012, 15:17:28 »
Warum wollen Sie sich mit den Fristen einer "regulären/fristgerechten" Kündigung herumschlagen ?

Die Sonderkündigung wäre auch zum 31.12.2012 wirksam, wenn die Preiserhöhung ab 01.01.2013 gelten soll !

Informieren Sie sich hier im Forum über das Sonderkündigungsrecht bei einer Preisanpassung !!!
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Offline bolli

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #5 am: 18. Dezember 2012, 07:46:54 »
Die Sonderkündigung wäre auch zum 31.12.2012 wirksam, wenn die Preiserhöhung ab 01.01.2013 gelten soll !
Die TE schreibt im Eingangsthread eindeutig, dass die Preiserhöhung zum 01.04.2013 angekündigt wird. Da dieses genau ein Jahr nach Vertragsbeginn ist, liegt vermutlich eine 12 monatige Preisbindung vor. Daher dürfte es vermutlich egal sein, wie man die Kündigung benennt, da die reguläre Kündigungsfrist 3 Monate nicht übersteigen dürfte.

@Mecky2001
Dann haben Sie bisher alles richtig gemacht. Schicken Sie ggf. Anfang Januar dem Lieferanten nochmals ein (normal zugestelltes) Schreiben, in dem Sie die Kündigungsbestätigung nochmals anfordern und im Falle der Nichtbestätigung die Einschaltung der Schlichtungsstelle androhen. Die Netzagentur wird sich nach meinen Erfahrungen nicht für zuständig erklären, da es vorrangig nicht ums Netz geht (obwohl durch die "Nichtfreigabe des Anschlusses" natürlich auch das Netz betroffen ist).

Offline Andiadm

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #6 am: 18. Dezember 2012, 08:57:20 »
Ich habe das selbe Schreiben mit neuen Preisen zum 1.4.13 bekommen. Da wird geschrieben:

Gleichzeitig unterrichten wir Sie über die Konditionen für das kommende Belieferungsjahr in Übereinstimmung mit §41 Abs. 3 EnWG. Ihre Rechte hieraus bleiben selbstverständlich unberührt.

Von einem Sonderkündigungsrecht steht da nix. Obwohl das doch in besagtem § gefordert wird:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

In meinen Augen ist diese Preiserhöhung damit nichtig. Gibts da schon aktuelle Urteile dazu, weil, den Spaß würde ich mir ja fast machen ...

Oder sollte der Verein hier die Jungs mal abmahnen, wenn die Lage ist wie ich sie denke?

Auf jeden Fall ists natürlich Bauernfängerei, hier ein Kündigungsrecht zu verwehren.

Offline khh

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #7 am: 18. Dezember 2012, 12:31:19 »
In meinen Augen ist diese Preiserhöhung damit nichtig. Gibts da schon aktuelle Urteile dazu, weil, den Spaß würde ich mir ja fast machen ...

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2012, Az VI - 2 U (Kart) 10/11 [hier unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest" zu finden] müsste diesbzgl. zutreffen.
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Offline bolli

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #8 am: 18. Dezember 2012, 12:34:01 »
Inwieweit die fehlende Information über die Rücktrittsrechte die Preisänderung NICHTIG macht, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Fakt ist, dass diese Unterlassung viele Versorger betrifft, die derzeit gerade an der Preisschaube drehen. Ob es sich lohnt, sich da auf einen Rechtsstreit "just for fun" einzulassen, müssen Sie selbst beurteilen. Sicherer dürfte auf jeden Fall die Kündigung und Suche nach einem neuen Versorger sein.
Auch ist fraglich, inwieweit § 41 Abs. 3 EnWG überhaupt auf Ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Dieses wäre nur dann unstreitig der Fall, wenn Sie in der gesetzlichen Grundversorgung wären, was Sie aber wohl nicht sind (Flexgas ist meines Wissens wonirgends Grundversorger). Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn sich die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages eindeutig auf das gesetzliche Preisanpassungsrecht gem. § 5 Abs. 2 GasGVV bezieht. Auch dann dürfte die gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 3 greifen. Ob sie auch in einem "normalen Sondervertrag" greift ist meines Wissens noch nicht geklärt. Auch das Flexgas selbst auf diese Regelung hinweist muss da nichts heißen, wie in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile gezeigt haben, wo die Gerichte, auch der BGH, auf einmal ganz neue Perspektiven entwickelt haben. So entstand übrigens auch die unterschiedliche Betrachtungsweise bei Grundversorgungs- und Sonderverträgen (bei Letzteren zählt in den meisten Fällen nicht mehr die Billigkeit der Preise sondern was rechtsverbindlich vereinbart ist).

Offline khh

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Re: Ärger mit Flexgas
« Antwort #9 am: 18. Dezember 2012, 12:47:17 »
Auch ist fraglich, inwieweit § 41 Abs. 3 EnWG überhaupt auf Ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist. Dieses wäre nur dann unstreitig der Fall, wenn Sie in der gesetzlichen Grundversorgung wären, was Sie aber wohl nicht sind (Flexgas ist meines Wissens wonirgends Grundversorger).

§ 41 EnWG definiert die Mindestanforderungen für "Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung", also explizit für Sonderverträge.

Zudem sind insbesondere die Vorgaben der "Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55, Art. 3 Abs. 3 und Anhang A" der EU maßgeblich!
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